04.08.2009

 

Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung vom Finanzamt wenig zu befürchten. Denn eine ordnungsgemäße Buchführung wird durch einen Zeitreihenvergleich nicht verworfen, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (Mitteilung des FG Köln vom 04.05.2009 zum Urteil vom 27.01.2009, Az. 6 K 3954/07).

Der Fall

Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines Zeitreihenvergleiches die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuernachforderung in Höhe von rund € 89.000.

Die Entscheidung des FG Köln

Das FG Köln gab der Klage des Gastwirts in vollem Umfang statt. Es wies darauf hin, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung nach dem Gesetz die Vermutung der Richtigkeit für sich hat und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern muss, um Steuern im Schätzungswege festzusetzen. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt das Gericht im Urteilsfall für unwesentlich. Durch den Zeitreihenvergleich sahen es die Richter nicht als erwiesen an, dass die Buchführung unrichtig war. Da Revision zugelassen wurde, bleibt es abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt.

 

Erläuterung zum Zeitreihenvergleich

Der Zeitreihenvergleich ist in der steuerlichen Betriebsprüfung relativ neues Verfahren. Durch ihn soll überprüft werden ob auch eine periodenweise – meist wochen- oder monatsweise – Untersuchung und Gegenüberstellung der Rohgewinnaufschläge eines Betriebs schlüssig sind zum durchschnittlich erklärten Rohgewinnaufschlag des Kalenderjahres führt.

Davon ist vor allem die Gastronomiebranche betroffen, in der die Einnahmen ganz überwiegend in bar erzielt werden. Beim Zeitreihenvergleich in der Gastronomie werden die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz sichtbar genacht.

Mit der seit einiger Zeit durch die Betriebsprüfung eingesetzte Prüfsoftware lassen sich solche Zeitreihenvergleiche einfach darstellen, was zuvor sehr arbeitsaufwändige manuelle Rechenoperationen verursacht hätte. Der Zeitreihenvergleich gehört deshalb heute zum Standardrepertoire eines jeden Betriebsprüfers.

Mit dem ebenfalls eingesetzten Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 in einem großen Zahlenwerk – hier in den Aufzeichnungen aller Kasseneinnahmen in drei Jahren – geprüft und festgestellt, ob das Ergebnis mathematisch-statistisch signifikant ist oder nicht. Dazu kann es bei manipulierten Aufzeichnungen kommen, wenn unbewusst eine Lieblingszahl häufiger eingegeben wird als andere. Dieses Verfahren hatte im entschiedenen Fall keine Auffälligkeiten gezeigt.

Hinweis:

Bestehen in Ihrem Betrieb auffällige Schwankungen im Rohgewinnaufschlag während eines Wirtschaftsjahres oder ist mit solchen Schwankungen zu rechen, so sollten Sie durch Ihren Steuerberater rechtzeitig vor einer Betriebsprüfung ebenfalls einen Zeitreihenvergleich rechnen lassen. Die von der Betriebsprüfung eingesetzte Software IDEA ist – abgesehen von individuellen Prüfroutinen – grundsätzlich frei erhältlich und kann auch vom Steuerberater zur Simulation einer Betriebsprüfung eingesetzt werden. So lassen sich unangenehme Überraschungen im Rahmen der BP eher vermeiden. Sollte die Simulation Schwankungen ergeben, so kann schon weit im Voraus eine Dokumentation der Gründe für die Schwankungen vorgehalten werden. Das kann sich in der Betriebsprüfung als ausgesprochen vorteilhaft herausstellen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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