12.03.2001

Das Bundeskabinett hat am 14. Februar 2001 den Entwurf eines Gesetzes über die rechtlichen Rahmenbedingungen im elektronischen Geschäftsverkehrs (EGG) http://www.bmj.bund.de/ beschlossen. Dieser Entwurf ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zum e-commerce, die den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr vereinheitlichen und harmonisieren soll. Flankiert von weiteren Maßnahmen wie den Vorschriften für eine elektronische Signatur und der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung sollen weitere Hindernisse und Beschränkungen des elektronischen Waren- und Dienstleistungsverkehrs abgebaut werden.

Zentraler Punkt ist hier die Zulassungsfreiheit für Anbieter von Telediensten und die Einführung des Herkunftslandprinzip im Rahmen der Änderung des Teledienstgesetzes. Für einen Dienstanbieter sind demnach allein die Gesetze des Niederlassungsstaates ausschlaggebend, selbst wenn er Waren und Dienstleistungen im europäischen Ausland anbietet. Bei Klagen im Ausland gegen einen deutschen Anbieter müssen diese dementsprechend deutsches Recht anwenden, umgekehrt deutsche Gerichte ausländisches Recht. Allerdings wird dieser Grundsatz durch verschiedene Ausnahmen eingeschränkt. Beim Verbraucherschutz etwa sollen nach wie vor die Rechtsvorschriften des Heimatlandes des Verbrauchers gelten. Gemäß Ludolf v. Wartenberg, Hauptgeschäftsführer des Bundesverband Deutscher Industrie (BDI), http://www.bdi-online.de bleiben damit aber die erhofften Vereinfachungen im elektronischen Geschäftsverkehr durch Einführung des Herkunftslandprinzips aus. Im Endeffekt müsste sich ein Online-Shop-Betreiber doch wieder mit 15 verschiedenen Rechtssystemen auseinandersetzen. Dieser Kritik tritt das Justizministerium entgegen mit dem Hinweis, schließlich habe schon eine weitestgehende Harmonisierung der europäischen Verbraucherschutzvorschriften stattgefunden. Allerdings müsse künftig eine eingehende Überprüfung der nationalen Vorschriften stattfinden, um eine Benachteiligung der nationalen Anbieter zu vermeiden. Hierunter falle etwa die bereits vorgeschlagene Abschaffung des Rabattgesetzes.

Vermehrte Rechtssicherheit wird aber auch bei der Verantwortlichkeit für Dateninhalte erreicht. So ist der Diensteanbieter prinzipiell nicht verpflichtet, fremde Inhalte auf rechtswidrige Tätigkeiten zu überprüfen, unabhängig davon, ob die Inhalte nur übermittelt oder gespeichert werden. Eine Pflicht zur Sperrung oder Löschung besteht erst, soweit der Diensteanbieter Kenntnis von ihnen erlangt oder sich den rechtswidrigen Inhalt zu eigen macht.

Weiterhin soll die Zivilprozessordnung dahingehend ergänzt werden, dass Schiedsvereinbarungen mit einem Verbraucher künftig auch in elektronischer Form erfolgen können.

Schließlich sind umfangreiche Änderungen des Teledienstdatenschutzgesetzes vorgesehen, die den Schutz privater Anwender sicherstellen sollen. So dürfen personenbezogene Daten prinzipiell nur erhoben werden, soweit sie für die Ausgestaltung (Bestandsdaten) oder die Abrechnung (Nutzungsdaten) des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Eine Nutzung für marktwirtschaftliche Zwecke des Teledienstanbieters ist grundsätzlich nur zulässig, soweit dies unter einem Pseudonym erfolgt und der Nutzer dem nicht widerspricht. Einer Korrelation von Nutzungsprofilen mit persönlichen Daten über den Nutzer und damit dem „gläsernen Kunden“ soll auf diese Weise entgegengewirkt werden.

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