06.09.2009 -

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob ein Zahnarzt Rabatte eines Implantatherstellers, die über ein normales Skonto hinausgehen, behalten darf, oder an den Patienten weitergeben muss. Im konkreten Fall hatte eine Landeszahnärztekammer förmlich darauf hingewiesen, dass sich aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ergäbe, dass Produktnachlässe auch bei Privatbehandlungen an den Patienten weiterzugeben seien. Alles andere könnte den Tatbestand des Betruges zum Nachteil des Patienten und seiner Erstattungsstellen erfüllen.

Eine Zahnärztin, Fachzahnärztin für Oralchirurgie, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie hatte dagegen geklagt. Zwar waren in der konkreten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts primär verfahrensrechtliche Aspekte maßgeblich. Denn hier begehrte die Zahnärztin eine so genannte „Feststellung“, nämlich die, dass die Kammer von ihr nicht verlangen dürfte, die Rabatte weiterzugeben. Feststellungsklagen unterliegen regelmäßig höheren verfahrensrechtlichen Anforderungen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht primär verneint hat, dass hier ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis vorläge, über das ein Gericht überhaupt entscheiden könne, hat es sich doch auch inhaltlich geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Regelung der Berufsordnung eine zulässige Regelung der Berufsausübung für Zahnärzte sei. Das Verbot der Annahme wirtschaftlicher Vergünstigungen beruhe auf sachgemäßen und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und sei verhältnismäßig. Es solle gewährleistet sein, dass sich der Zahnarzt bei der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln, Materialien und Geräten allein von medizinischen Erwägungen im gesundheitlichen Interesse des Patienten orientiere. Es diene dem Vertrauen des Patienten und der Integrität des Arztes. Eine unverhältnismäßige Belastung des Zahnarztes sei nicht erkennbar. Das Annahmeverbot sei geeignet, dass von ihm verfolgte Ziel des Patientenschutzes zu fördern. Es sei auch erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Weniger einschneidende Maßnahmen wie eine Hinweispflicht gegenüber dem Patienten ob und in welchem Umfang Nachlässe gewährt werden, stellten kein sicheres Mittel dar, da die zahnärztliche Unabhängigkeit und der Vertrauensschutz des Patienten gewährleistet sein müsse. Auch läge kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses von Zahnärzten (und auch Ärzten) zu Patienten sei die Regelung gerechtfertigt. Außerdem sei eine Gleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten Patienten erforderlich.

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