Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2009 – 9 WF 19/09 PKH – über die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs in der Trennungszeit entschieden.
Die Beteiligten des Verfahrens hatten sich in 1996 getrennt. Bis einschließlich Februar 2008 hatte der Ehemann freiwillig Unterhalt gezahlt. Diese Zahlung stellte er mit Wirkung ab März 2008 ein.
Die Ehefrau war Miteigentümerin zu 1/4 eines Hausgrundstücks. Weiterer Miteigentümer zu 3/4 war der neue Partner der Ehefrau. Die neue Partnerschaft bestand seit 2004. In der Immobilie bewohnte die Ehefrau das 1. OG; sie konnte die Küche mit der Waschmaschine, den Garten sowie einen Kellerraum mitbenutzen.
Die Ehefrau verlangte vom Ehemann ab März 2008 Trennungsunterhalt. Das Familiengericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen Trennungsunterhalt ab. Die Beschwerde der Ehefrau beim OLG Saarbrücken hatte keinen Erfolg.
Der Unterhaltsanspruch sei wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner verwirkt. Grundsätzlich sei für eine Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft ein mehrjähriges, im Regelfall zwei- bis dreijähriges Zusammenleben erforderlich. Es müsse aber kein so langes Zusammenleben vorliegen, wenn andere Umstände auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft hinwiesen. Solche Umstände seien insbesondere gemeinsame Investitionen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite wie die Finanzierung einer Immobilie.
Fazit: Die Rechtsprechung zu der verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist im Wandel. Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 11. März 2009 – 106 F 296/08 -entschieden, dass der Nachscheidungsunterhalt schon nach einjährigem Zusammenleben mit einem neuen Partner verwirkt sein kann. Das OLG Saarbrücken hat in diesem Beschluss betont, dass es auf das Zeitmoment (zwei- bis dreijähriges Zusammenleben) nicht mehr entscheidend ankomme, wenn andere „äußere“ Umstände auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft schließen lassen, insbesondere ein gemeinsamer Immobilienerwerb. Das OLG Köln hatte in 2000 schon einmal ähnlich entschieden. Die Praxis wird sich auf diese Rechtsentwicklung einstellen.
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