Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 das vom Deutschen Bundestag am 8. September 2009 verabschiedete Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen passieren lassen.
Die Neuregelung sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre bis zum 31.12.2013 zu verlängern. Damit führt auch nach dem 01.01.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.
Zum Hintergrund
Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde im Herbst 2008 der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung (InsO) geändert.
Die Insolvenzordnung sah ursprünglich eine dreistufige Prüfung vor:
- Zunächst war eine Überschuldung nach Liquidationswerten zu prüfen.
- Ergab sich dabei eine rechnerische Überschuldung, war nach § 19 Absatz 2 Satz 2 InsO eine Fortführungsprognose anzustellen, bei der die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens in den nächsten ein bis zwei Jahren zu prüfen war. War die Fortführungsprognose positiv, wurde eine zweite Überschuldungsbilanz erstellt, der die (höheren) Fortführungswerte zu Grunde gelegt wurden.
- Ergab sich danach noch eine Überschuldung, war der Tatbestand des § 19 Absatz 2 InsO erfüllt.
Die positive Fortbestehensprognose allein schloss die Insolvenz bei rechnerischer Überschuldung somit nicht aus.
Dieser Überschuldungsbegriff hätte nach Auffassung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Finanzkrise zur Stellung von Insolvenzanträgen sanierungsfähiger Unternehmen mit negativem Eigenkapital trotz günstiger Zukunftsprognose geführt.
Nach Auffassung des Gesetzgebers wurde der Eintritt der Insolvenzreife von Unternehmen damit in der Wirtschaftskrise von Zufälligkeiten des Marktes abhängig, da viele Unternehmen unter wertmäßigen Schwankungen ihrer Aktiva zu leiden haben, insbesondere bei Aktien und Immobilien. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen, so das Bundesjustizministerium.
Der Gesetzgeber kehrte deshalb mit Artikel 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zu dem „modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff“ zurück, der auch vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung galt.
Danach liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich(vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1992- II ZR 269/91).
Damit führen wertmäßige Schwankungen der Aktiva ein Unternehmen nicht in die Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.
Diese Regelung wurde durch Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Danach sollte wieder die ursprüngliche Fassung des Überschuldungsbegriffs gelten.
Der Befristung lag die Erwartung zugrunde, dass sich die Wirkungen der Finanzkrise innerhalb des nächsten Jahres wesentlich abschwächen würden. Diese Erwartung besteht nach Erkenntnis des Gesetzgebers nicht mehr; die Finanzkrise hat sich zu einer globalen Wirtschaftskrise ausgeweitet, die eine kurzfristige Rückkehr zum bisherigen Überschuldungsbegriff für die Unternehmen riskant erscheinen lässt. Auch zeigten Rückmeldungen aus der Praxis, dass sich die durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz vorgenommene Änderung des Überschuldungsbegriffs bewährt und auch größere Unternehmen davor bewahrt habe, trotz positiver Fortführungsaussichten Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen.
Auswirkungen
Die jetzt aufgeschobene Rückkehr zum ursprünglichen dreistufigen Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung kann positive Auswirkungen für sanierungsbedürftige Unternehmen haben: Denn bei der Prüfung von Jahresabschlüssen wäre spätestens zum 1. Januar 2010 die Fassung des ansonsten ab dem 01. Januar 2011 geltenden Überschuldungsbegriffs zu berücksichtigen. Dies erschwerte die Sanierung von Unternehmen, die ihren Kreditgebern und Investoren mehrjährige Prognosen vorlegen müssen. Solche Prognosen können jetzt noch bis Ende 2013 auf der Grundlage der erleichterten zweistufigen Überschuldungsprüfung erstellt werden.
Die vorgeschlagene Änderung soll nach einer heute veröffentlichen Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums
„etwa auch einem Unternehmen nützen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Auch ein Exporteur kann davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen. In … diesen Beispielsfällen mag zwar gegenwärtig eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, gleichwohl ist bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.“
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