21.05.2001

Für die Vergabe von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ ist die DENIC – eine Genossenschaft von Internet-Providern – zuständig. Bei der Vergabe erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung, ob an der gewünschten Domain Rechte Dritter bestehen; es gilt vielmehr der Grundsatz „first come, first served“.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit dieser Praxis jetzt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99 -) im Grundsatz bestätigt. Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, bei der Registrierung  grundsätzlich nicht prüfen muss, ob Dritte an der einzutragenden Bezeichnung Rechte haben. Selbst wenn die DENIC auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann sie – so der Bundesgerichtshof – den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen; mit diesem sei – notfalls gerichtlich – zu klären, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Die DENIC müsse die beanstandete Registrierung nur dann ohne Weiteres aufheben, wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne Weiteres festzustellen sei. In allen anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung bestätigt werde.

Für die Registrierung von Domain-Namen bedeutet diese Entscheidung in der Praxis: Es besagt noch nichts über die Zulässigkeit der Verwendung der gewünschten Domain, wenn die „Wunschdomain“ von DENIC vergeben wird. Bei der Auswahl des eigenen Domain-Namens ist daher Sorgfalt angezeigt, da seine Benutzung (wozu grundsätzlich schon die bloße Registrierung ausreicht) mit besseren Rechten Dritter kollidieren kann, was zu Unterlassungs- und ggf. auch Schadensersatzansprüchen führen kann. Selbstverständlich lässt sich nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass ein gewählter Domain-Name Rechte anderer verletzt. Aber: Bei der Wahl des eigenen Domain-Namens kann eine sorgfältige Recherche zur Ermittlung bereits bestehender Rechte das Risiko einer Inanspruchnahme durch Dritte erheblich reduzieren.

Verfasser: Rechtsanwalt Alfred Hennemann

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen