13.10.2009

Mit Schreiben vom 06.10.2009 (Az.: IV A 3 – S 0623/09/10001 – DOK 2009/0650100) hat das Bundesministerium für Finanzen auf die neueste Entscheidung des BFH zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n. F., 9 Abs. 5 Satz 1 EStG reagiert. Das BMF-Schreiben kommt nicht unerwartet, denn die Entscheidung des BFH ist im Rahmen eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz in Form der Aussetzung der Vollziehung ergangen. Eine endgültige Entscheidung des BFH in der Sache wird voraussichtlich erst Ende des Jahres 2010 ergehen, sodass für die Zwischenzeit eine Regelung getroffen werden musste.

Der BFH hatte mit Beschluss vom 25.08.2009 (Az.: VI B 69/09) ernste Zweifel daran geäußert, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n. F. betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, verfassungsgemäß ist. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n. F. sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig, es sei denn, das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Über die Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt dies auch für den Werbungskostenabzug.

Nach dem Schreiben des BMF vom 06.10.2009 ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahren gegen

  • die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung gemäß § 39 a EStG für Jahre ab 2009,
  • die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
  • die Einkommensteuerbescheidefür Veranlagungszeiträume ab 2007,

begehrt wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des StÄndG 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, stattzugeben, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Erforderlich ist, dass durch den Steuerpflichtigen

  • eine betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu mehr als 50 % seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiterfolgt

oder

  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

und

Die Voraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne der § 361 AO, 69 Abs. 2 FGO sind gegebene, wenn und soweit entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Steuerbescheids) bestehen oder die Vollziehung des Verwaltungsakts für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugunsten des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 1.250,00 € steuermindernd durch die Finanzämter zu berücksichtigen.

Hinweis:

Sollte der BFH im Hauptsacheverfahren entscheiden, dass die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n. F. nicht verfassungsgemäß ist, so müsste die Finanzverwaltung die bereits durch den Steuerpflichtigen geleisteten Einkommen- bzw. Lohnsteuerbeträge an den Steuerpflichtigen zurückerstatten, sofern die Berücksichtigung der Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers zu einer reduzierten Steuerlast führt. Bestätigt der BFH seinen Beschluss vom 25.08.2009 nicht, so muss der Steuerpflichtig die von der Vollziehung ausgesetzten Steuerbeträge an das Finanzamt nebst Zinsen zahlen.

Aufgrund des Beschlusses des BFH vom 25.08.2009 empfehlen wir, Einkommensteuerbescheide, die die Aufwendungen für eine häusliches Arbeitszimmer nicht mit einem entsprechenden Werbungskostenabzug in Höhe von 1.250,00 € berücksichtigen, mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Berufung auf den Beschluss des BFH vom 25.08.2009 anzufechten.

 

Verfasserin: Rechtsanwältin Dorothée Gierlich – MEYER-KÖRING, Bonn

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