Leitsätze:

1.   Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG a.F. geht nicht allein deshalb verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann.

2.   Ist bei einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Freibetrages nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. das FG der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags seien zunächst erfüllt gewesen, hat es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu prüfen, ob der Freibetrag gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.

Der Fall:

Die Klägerin ist Alleinerbin eines freiberuflich tätigen Kunstmalers. Der Nachlass umfasst unter anderem dessen Betriebsvermögen, zu dem von ihm angefertigte Ölbilder, Arbeiten auf Papier und Radierungen gehören. Diese sind etwa 30.000,00 € wert. Die Klägerin stellt die Kunstwerke aus, um sie später zu verkaufen.

Der Klägerin wurde der in § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. gewährte Freibetrag für den Übergang von Betriebsvermögen nicht gewährt. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, die Fortsetzung des Künstlerbetriebes sei nach dem Tod des Künstlers nicht mehr möglich, da keine neuen Kunstwerke mehr erschaffen würden. Die Ausstellung und er Verkauf der Kunstwerke durch die Klägerin stelle eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit dar. Demgemäß könne die Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht eingehalten werden. Das FG Münster gab dem Finanzamt recht. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des FG Münster auf.

Der Fortbestand der Qualität als Betriebsvermögen hänge bei dessen Erwerb von einem Freiberufler nicht davon ab, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit fortsetzt. Vielmehr knüpfe § 13a ErbStG a.F. allein an die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebes an. Auf welche Weise der Betrieb fortgeführt würde, sei unerheblich. Das Ausstellen und Verkaufen von Bildern reiche als Betriebsfortführung im Sinne des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. aus.

Allerdings entfalle die Steuerbegünstigung, wenn die Behaltensfrist für Betriebsvermögen von (damals) fünf Jahren nicht eingehalten würde. Der BFH verwies die Sache daher zur Entscheidung an das FG Münster zurück. Soweit die Erbin die Bilder innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod des Erblassers veräußert habe, seien diese auch zu versteuern. Diese Frage habe das FG Münster noch zu prüfen.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung des BFH ist auch und gerade nach der Erbschaftsteuerreform relevant. Zwar sieht das Gesetz keinen Freibetrag für Betriebsvermögen mehr vor, wird jedoch eine Behaltensfrist von sieben Jahren eingehalten, so ist 85% des Betriebsvermögens steuerfrei übertragbar (§§ 13a Abs. 1, 13b Abs. 4 ErbStG). Bei einer Behaltensfrist von 10 Jahren sogar 100% (§§ 13a Abs. 1, Abs. 8 ErbStG).

Verfasserin: Dr. Susanne Sachs, Rechtsanwältin, MEYER-KÖRING Büro Bonn

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