Mit Urteil vom 09.07.2009 (Az.: VI R 21/08) hat der BFH entschieden, dass auch der langfristige Einsatz eines Arbeitnehmers bei einem Kunden des Arbeitgebers vor Ort, nicht dazu führt, dass die betriebliche Einrichtung des Kunden als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen […]. Berücksichtigungsfähig ist die einfache Strecke. Eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach neuerer Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.
Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise, insbesondere durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eine entsprechende Wohnsitznahme, einstellen kann, ist nach Auffassung des BFH eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht gerechtfertigt. Die dem Arbeitnehmer entstehenden Fahrtkosten können daher als Reisekosten für jeden tatsächlichen Fahrtkilometer mit 0,30 € abgerechnet werden.
I. Der Fall
Im Streitfall war der Kläger, der Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH mit Sitz in G, als Arbeitnehmer der A-GmbH ausschließlich für einen Kunden der X-GmbH in W tätig geworden.
Der Kläger hatte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung sämtliche Fahrtkosten in Form der Reisekosten mit einem pauschalen Kilometersatz von 0,52 DM (Veranlagungsjahr 1998) je Fahrtkilometer in Abzug gebracht. Eine Bescheinigung der GmbH bestätigte, dass der Kläger Dienstreisen durchgeführt habe und diese mit insgesamt 50.640 km x 0,42 DM = 21.268 DM erstattet worden seien. Die abzugsfähigen Reisekosten betrugen danach 5.065 DM. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsstätte beim Kunden die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle und die Aufwendungen daher nur nach den für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltenden Grundsätzen steuerfrei erstattet werden können.
II. Die Entscheidung
Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Az. VI R 21/07) fest und urteilt, dass auch bei einem Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden tätig ist, davon auszugehen sei, dass dieser typischerweise nicht die Möglichkeit habe, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen. Denn für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt wird, ist prägend für die Sicht des Arbeitnehmers allein das Arbeitsverhältnis und nicht die Vertragsbeziehung zwischen seinem Arbeitgeber und dem Kunden. Auf die konkrete Ausgestaltung und die Dauer der vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Kunden kann und muss sich der Arbeitnehmer nicht typischerweise mit dem Ergebnis der Minderung der Wegekosten einstellen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers sei somit keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Die Tatsache, dass der Kläger nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Geschäftsführer der A-GmbH gewesen sei, führt nach der Ansicht des BFH zu keiner anderen Beurteilung.
III. Fazit
Als Arbeitnehmer kann der Steuerpflichtige, der für seinen Arbeitgeber in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers dauerhaft tätig wird, die ihm entstehenden Fahrtkosten über den steuerfrei durch den Arbeitgeber erstatteten Anteil hinaus im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Reisekosten in Abzug bringen.
Abzugsfähig sind gemäß R 9.5 LStR 0,30 € je Fahrtkilometer.
Verfasserin: Rechtsanwältin Dorothée Gierlich – MEYER-KÖRING, Bonn
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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