Der Fall:
Die Beschwerdeführerin hatte unter anderem einen Hund geerbt. Sie wollte die Aufwendungen, die sie für den Hund tätigte, als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert abziehen, um die Erbschaftsteuer zu senken. Dies wurde ihr vom Finanzamt verwehrt.
Die Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die dem Fall zugrunde liegenden Rechtsfragen bereits geklärt seien. Als Nachlassverbindlichkeit könnten nur solche Auflagen abgezogen werden, die eine rechtliche Verpflichtung des Erben begründen. Die mit einem übertragenen Gegenstand verbundenen Folgelasten stellten für sich keine Auflagen dar. Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung übernehme, seien nicht abziehbar. Auch der Hinweis auf den inzwischen in Art. 20a des Grundgesetzes verankerten Tierschutz half der Beschwerdeführerin nicht weiter. Aufgrund dieser Regelung sei der Staat nur verpflichtet, Tiere nicht selbst zu beeinträchtigen und ferner geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Beeinträchtigungen durch Private zu treffen. Dadurch, dass die Aufwendungen eines Erben für ein in den Nachlass fallendes Tier nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar seien, werde aber keine Gefahr für das Tier begründet.
Hinweis für die Praxis:
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall ging es nur um die Aufwendungen für einen einzigen Hund und damit um verhältnismäßig geringe Summen. Fällt aber eine Vielzahl von Tieren in den Nachlass, deren Haltung kostspieliger als die eines Hundes ist (beispielsweise ein Gnadenhof für Pferde), so kann es um ganz erhebliche Beträge gehen. Will der Erblasser eine Versorgung seiner Tiere auch nach seinem Tod sicherstellen, so sollte er die doppelte Kostenlast durch Erbschaftsteuer und Tierhaltung in seinem Testament berücksichtigen und dem Erben entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.
Verfasserin: Dr. Susanne Sachs, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Erbrecht, MEYER-KÖRING, Büro Bonn
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