Wir hatten uns bereits im Juli-Heft mit den Anforderungen an eine fristlose Kündigung bei tätlichen Auseinandersetzungen und die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu befasst. Tätlichkeiten sind grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte nun zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn Tätlichkeiten außerhalb der Dienstzeit und außerhalb des Betriebes unter Arbeitskollegen begangen werden (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6.1.2009 – 5 Sa 313/08).
I. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis maßgeblich
Außerdienstliches Verhalten, das keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien besitzt, ist grundsätzlich ungeeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies trifft regelmäßig auf alle Belange der Privatsphäre zu. Wirkt sich allerdings außerdienstliches Verhalten konkret innerbetrieblich aus, wird es kündigungsrelevant.
II. Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen außerhalb der Dienstzeit
Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen außerhalb der Dienstzeit und außerhalb des Betriebes, die zur Arbeitsunfähigkeit mindestens einer Person führen, haben immer auch innerbetriebliche Auswirkungen. Denn die betrieblichen Interessen sind bereits deshalb verletzt, weil ungeachtet der eventuell vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltfortzahlungskosten der Betriebsablauf durch die Arbeitsunfähigkeit des durch die Tätlichkeit verletzten Arbeitskollegen gestört wird. Zudem stören die durch die Tätlichkeiten ausgelösten Spannungen zwischen dem Arbeitnehmer und dessen tätlich angegriffenen Arbeitskollegen den Betriebsfrieden.
Außerdienstliches Verhalten, das sich gegenüber dem Arbeitgeber rufschädigend auswirkt oder zu erheblicher Unruhe im Betrieb führt, kann ebenso kündigungsrelevant sein. Ein Arbeitgeber hat nicht nur Sorge zu tragen, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch solche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen.
Fazit:
In der konkreten Entscheidung kam es zu einer Messerstecherei unter getrennt lebenden Eheleuten außerhalb der Arbeitszeiten im privaten Bereich. Die Messerstecherei hatte mithin ihre Ursache im familiären Bereich und nicht in den beruflichen Anknüpfungspunkten im Betrieb des Arbeitgebers. Der betriebliche Bezug war aber schon durch die Tatsache hergestellt, dass die getrennt lebende Ehefrau ebenfalls im Betrieb des Arbeitgebers arbeitete. Durch die lange Arbeitsunfähigkeit kam es zu Betriebsablaufstörungen. Dies reichte für eine fristlose Kündigung, im konkreten Fall sogar eine fristlose Verdachtskündigung, aus.
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