10.12.2009

 

Ab dem 01.01.2010 ist zwischen Leistungen an steuerpflichtige Unternehmer (sog. „B2B-Leistung“ = business to business) und an nicht steuerpflichtige Personen (sog. „B2C-Leistung“ = business to customer) zu unterscheiden.

Durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) wurden durch den deutschen Gesetzgeber die Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) mit Wirkung zum 01.01.2010 umgesetzt.

Insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung von „sonstigen Leistungen“ im Sinne des § 3 Abs. 9 i.V.m. § 3a UStG ist in diesem Zusammenhang gesetzlich neu geregelt worden.

Zukünftig ist gemäß § 3a UStG n.F. streng zwischen dem Empfängerkreis der Unternehmer und dem der nicht umsatzsteuerpflichtigen (Privat-)Personen zu unterscheiden.

I.        „B2B-Leistung“ = business to business

Eine sonstige Leistung an einen steuerpflichtigen Unternehmer, d. h. eine sog. „B2B-Leistung“ liegt zukünftige gemäß § 3a Abs. 1 UStG n.F. vor, wenn sie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Als Unternehmer gilt gemäß 3a Abs. 2 Satz 1, 3 UStG n.F auch eine nicht unternehmerischtätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.

Entgegen der bisherigen umsatzsteuerlichen Regelung gilt künftig in der Regel der Sitz des Leistungsempfängers als Ort der sonstigen Leistung, § 3a Abs. 2 UStG n.F..

Im Übrigen ergeben sich insbesondere die folgenden Neuregelungen:

  • Grundstücksleistungen:
    Maßgeblich ist auch nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n.F. der Belegenheitsort, d. h. der Ort, wo das Grundstück liegt;
  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen:
    Der Leistungskatalog des § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. a) UStG a.F. wurde insbesondere um Leistungen, die im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen stehen, erweitert.
    • Für Leistungen, die bis zum 31.12.2010 erbracht werden, ist der Ort maßgeblich, an dem die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird (Tätigkeitsort).
    • Für Leistungen, die ab dem 01.01.2011 erbracht werden, gilt das Empfängerortprinzip.
  • Restaurations- und Verpflegungsleistungen:
    Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UStG n.F. ist ab dem 01.01.2010 zwischen Restaurations- und Reiseverpflegungsleistung zu unterscheiden. Für Erstere ist der Tätigkeitsort des leistenden Unternehmers maßgeblich. Für Letztere ist danach zu unterscheiden, ob die Leistung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets oder im Drittland erbracht wird. Zur Abgrenzung siehe Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 16.10.2008 (Az.: IV B 8 – S 7100/07/10050).
  • Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen:
    Leistungen des Unternehmers, die die Bearbeitung und Verarbeitung von beweglichen Gegenständen (Werkleistungen/Werklieferung) zum Gegenstand haben, sind am Sitz des Leistungsempfängers zu versteuern, § 3a Abs. 2 UStG n.F. Die Verlagerung des Orts der sonstigen Leistungen durch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ab dem 01.01.2010 nicht mehr möglich.
  • Katalogleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG n.F., z. B. Einräumung von Rechten, Beratungsleistungen, Datenverarbeitung oder die Personalgestellung:
    Ab dem 01.01.2010 ist stets die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG n.F. maßgeblich, so dass Ort der sonstigen (Katalog-)Leistung der Sitz des Leistungsempfängers ist.

II.       „B2C-Leistung“ = business to customer

Eine sonstige Leistung an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Leistungsempfänger, d. h. eine sog. „B2C-Leistung“ liegt vor, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson oder eine juristische Person ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist.

Der Ort der sonstigen Leistung ist nach der ab dem 01.01.2010 geltenden Grundregel dort, wo der leistende Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

Im Übrigen ergeben sich insbesondere die folgenden Neuregelungen:

  • Grundstücksleistungen:
    Maßgeblich ist auch nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n.F. der Belegenheitsort, d. h. der Ort, wo das Grundstück liegt;
  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen:
    Der Leistungskatalog des § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. a) UStG a.F. wurde insbesondere um Leistungen, die im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen stehen, erweitert.
    • Zukünftig ist stets der Ort maßgeblich, an dem die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird (Tätigkeitsort).
    • Für Leistungen, die ab dem 01.01.2011 erbracht werden, gilt das Empfängerortprinzip.
  • Restaurations- und Verpflegungsleistungen:
    Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UStG n.F. ist ab dem 01.01.2010 zwischen Restaurations- und Reiseverpflegungsleistung zu unterscheiden. Für Erstere ist der Tätigkeitsort des leistenden Unternehmers maßgeblich. Für Letztere ist danach zu unterscheiden, ob die Leistung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets oder im Drittland erbracht wird. Innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist der Abgangsort maßgeblich, § 3e Abs. 1 UStG n.F. Bei Drittlandsbezug der Tätigkeitsort.
  • Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen:
    Leistungen des Unternehmers, die die Bearbeitung und Verarbeitung von beweglichen Gegenständen (Werkleistungen/Werklieferung) zum Gegenstand haben, bleibt wie bisher der Ort der Leistungserbringung maßgeblich (Empfängerort), § 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. c) UStG n.F.
  • Katalogleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG n.F., z. B. Einräumung von Rechten, Beratungsleistungen, Datenverarbeitung oder die Personalgestellung:
    Ab dem 01.01.2010 ist zu differenzieren, ob der (private) Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb der EU oder in einem Drittland hat.

III.      Hinweis für die Praxis

Im Rahmen der Leistungsfakturierung ist Unternehmern zu empfehlen sich mit der Neufassung des § 3a UStG n. F., die ab dem 01.01.2010 zur Anwendung kommt auseinander zusetzen. Insbesondere die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger ist zukünftig in vielen Fällen unerheblich für die Bestimmung des Orts der Leistung.

Zu beachten ist, dass der leistende Unternehmer im Falle einer innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung (B2B-Leistung), die im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Besteuerung unterliegt, in der sog. Zusammenfassenden Meldung anzuzeigen hat. Anzugeben sind gemäß § 18a Abs. 4 Nr. 3 UStG n.F.

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen.

Verfasserin: Rechtsanwältin Dorothée Gierlich – MEYER-KÖRING, Bonn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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