15.08.2001

Die International Commercial Terms (Incoterms) sind seit vielen Jahren als internationale Lieferbedingungen fester Bestandteil für Vertragsabschlüsse mit grenzüberschreitender Lieferung und stellen das offizielle Regelwerk der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) zur Auslegung von Handelsklauseln dar.

I. Inhalt: 

Die Incoterms enthalten einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten für die wichtigsten im internationalen Handel gebräuchlichen Lieferverträge. Sie sind eine Sammlung von Klauseln, die von den Vertragsparteien in einem Kaufvertrag mit grenzüberschreitender Lieferung verwendet werden können. Sie stellen eine Art Textbausteine bzw. Vertragsschablonen dar.

Durch die Incoterms werden lediglich die Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers geregelt, während etwaige Transport- und Speditionsverträge unberührt bleiben. Sie regeln zudem ausschließlich die Lieferung von beweglicher Ware. Nicht angewandt werden können sie auf die Lieferung körperlich nicht greifbarer Ware wie z.B. Computer-Software.

Des weiteren ist dringend zu beachten, dass die Incoterms lediglich einige ganz bestimmte Punkte des Kaufvertrages regeln. Von ihnen wird insbesondere die Verteilung der Kosten auf den Verkäufer und den Käufer sowie der Gefahrenübergang, die Übernahme der Beschaffung der Dokumente und der Verzollung, sowie der Übergang der Sorge- bzw. Dispositionspflicht geregelt.

Durch die Incoterms wird jedoch weder der Kaufvertrag selbst, noch darüber hinaus notwendige Beförderungs-, Finanzierungs- und Versicherungsverträge ersetzt. Ebenfalls nicht von den Incoterms geregelt werden zahlreiche mit dem Kaufvertrag in Zusammenhang stehende Probleme wie etwa die Zahlungsbedingungen, der Gerichtsstand, der Eigentumsübergang und andere Rechte aus dem Eigentum, Vertragsbrüche und deren Folgen sowie Haftungsausschlüsse unter bestimmten Umständen. Diese Fragen sind allein aufgrund besonderer Abmachungen im Vertrag und durch das entsprechend anwendbare Recht zu lösen. Die Incoterms können somit nicht solche Vertragsklauseln ersetzen, die zur Vervollständigung eines Kaufvertrages durch Einfügung von Standardklauseln oder individuell ausgehandelten Klauseln notwendig sind   

II. Sinn und Zweck:

Der Vorteil der Incoterms liegt auf der Hand. Durch den Bezug auf eine der 13 Incoterms-Klauseln werden auf sehr einfache Art und Weise die Bedingungen und Regeln für die technische Durchführung des Transportes geregelt. Dabei wird eine eindeutige Regelung des Übergangs der Kosten und Transportgefahren vom Verkäufer auf den Käufer getroffen, ohne dass hierüber umfangreiche Bestimmungen in den Liefervertrag aufgenommen werden müssen. Nötig ist nur, dass im Vertrag das entsprechende Incoterm-Klauselkürzel in Verbindung mit dem genauen Ort/Hafen angegeben wird. Die Wahl der richtigen Lieferklausel kann zudem sowohl Kosten als auch Risiken senken. Denn durch die Einbeziehung der Incoterms in Kaufverträge sichern sich die Vertragspartner eine international einheitliche Auslegung bestimmter Pflichten von Käufer und Verkäufer und reduzieren somit die Gefahr von Missverständnissen, die zu rechtlichen Schwierigkeiten führen könnten, da die Incoterms weltweit von Gerichten und Behörden anerkannt werden.

III. Geltung:

Die neuen Incoterms 2000 sind zum 1.Januar 2000 in Kraft getreten und sind in gleicher textlicher Fassung für die BRD, Österreich und die Schweiz publiziert worden. Unbedingt zu beachten ist, dass  die Incoterms kein internationales Gesetz darstellen und somit nicht automatisch Geltung erlangen. Sie werden allein nur dann gültig, wenn sie in einem Vertrag explizit vereinbart werden. Vertragliche Sonderbestimmungen im Kaufvertrag gehen den Incoterms zudem vor.

IV. Entstehung und Entwicklung der Incoterms 2000:

Die ersten Incoterms wurden von der Internationalen Chamber of Commerce (ICC) in Paris im Jahre 1936 veröffentlicht. Mit der Ablösung der Incoterms 1990 durch die Incoterms 2000, die jetzt zur Anwendung empfohlen werden, wurden die Incoterms nun bereits zum sechsten Mal überarbeitet und ergänzt. Anlass für die zahlreichen Änderungen seit der ersten Veröffentlichung war die seitdem wesentlich verstärkte Nutzung von elektronischen Übertragungswegen, Veränderungen der Transporttechniken sowie eindeutige Sprachregelungen, die sich aus dem weltweiten Einsatz von Containern sowohl bei Luftfracht, insbesondere jedoch bei Seefracht ergeben haben. Die Incoterms auf der Basis von 1990 wurden also mit anderen Worten den heutigen Anforderungen der Globalisierung angepasst.    

Grundsätzlich hat sich die Bezeichnung und die Anzahl der Klauseln nicht geändert. Mit Ausnahme redaktioneller Ergänzungen und Klarstellungen wurden die Incoterms 2000 auch inhaltlich nur unwesentlich verändert. Somit bleiben die Incoterms 1990 in ihrem Grundgefüge weiterhin wirksam. Jedoch hat die ICC die Revision dahingehend genutzt, einzelne Klauseln klarzustellen und so ihren Verwendungszweck eindeutiger als bisher zu bestimmen. Bei einigen Klauseln wurde zudem auch die Frage des Ent- oder Beladens nunmehr ausdrücklich geregelt und damit den entsprechenden Unklarheiten in den früheren Klauseln entgegengetreten.  

Grund dafür war, dass es in der Praxis aufgrund von fehlerhaft benutzter Klauseln häufig zu vermeidbaren Unklarheiten kam, die teilweise in einem Rechtsstreit endeten. Es war zum Beispiel öfters vorgekommen, dass die speziell für See- und Flussschifffahrt entwickelte Bedingung CIF ebenfalls bei Lufttransporten verwendet wurde, obwohl hierzu die Bedingung CIP als universelle Lieferbedingung zugetroffen hätte. Um dies künftig zu vermeiden, wurde nun ausdrücklich festgelegt, welche Transportmittel mit welchen Incoterms 2000 zu benutzen sind.  Die ICC hat neben der Klarstellung der Benutzung der jeweiligen Incoterms-Klauseln bezüglich der anwendbaren Transportart zudem Regeln für die einzelnen Definitionen aufgestellt.

 

 

V. Übersicht über die vier Gruppen der Incoterms 2000 und ihre Anwendbarkeit auf verschiedene Transportarten 

Hier soll ein Überblick über die bestehenden 13 Incoterms-Klauseln, die Klauselkürzel und ihre Bedeutung, ihre Einteilung in Gruppen und ihre Benutzbarkeit für verschiedene Transportarten gegeben werden. Um die Unterschiede der einzelnen Gruppen zu verdeutlichen, werden bereits hier die Gemeinsamkeiten einer Gruppe bezüglich Lieferort, Gefahr- und Kostenübergang kurz angesprochen. Eine detaillierte Darstellung für jede einzelne Klausel erfolgt anschließend in der Tabelle zum Gefahr- und Kostenübergang.

Die Incoterms 2000 unterscheiden insgesamt vier Gruppen. Diese werden folgendermaßen dargestellt:

Klauselkürzel  (Modus*)         

Bedeutung des Klauselkürzels    (Ort/Hafen, der jeweils genau zu benennen ist)

* Der hinter dem Klauselkürzel angegebene sogenannte Modus bestimmt, für welche Transportwege die jeweilige Incoterm-Klausel nach der ICC benutzbar ist:

(alle) –    Diese Klausel ist für beliebige Transportmittel/-arten geeignet.

(Schiff) – Diese Klausel ist nur für See- und Binnenschifffahrt geeignet.

Die ICC hat zudem, wie oben bereits erwähnt, neben der Klarstellung der Benutzung der jeweiligen Incoterms-Klauseln ergänzende Regeln bezüglich der anwendbaren Transportart aufgestellt: 

  1. Ein benannter Ort kann zwar manchmal ein Hafen sein, ein benannter Hafen jedoch umgekehrt niemals ein Ort.
  2. Ein benannter Hafen ist niemals ein Flughafen.
  3. Ein Container Terminal ist immer als im Inland (Ort) angesiedelt anzusehen und niemals als in einem Hafen.  

1) Gruppe E – Abholklausel:   

Wird als Lieferbedingung die Klausel EXW (sog. Abholklausel) als einzige E-term vereinbart, so ist die Ware vom Verkäufer am benannten Werk zu übergeben. An diesem Ort gehen sowohl die Kosten als auch die Gefahr auf den Käufer über.

EXW (alle)

Ex Works / Ab Werk  (…benannter Ort)

Soll also die Incoterms-Klausel EXW als Lieferbedingung für einen Vertrag mit grenzüberschreitender Lieferung gelten, so ist im Vertrag etwa folgendes zu vereinbaren: Lieferung EXW Frankfurt Meier GmbH Warenlager 5 Incoterms 2000.

(Ein genaues Datum, die genaue Zeit, etc. sind im Vertrag gesondert zu vereinbaren.)

2) Gruppe F – Haupttransport wird vom Verkäufer nicht bezahlt   

Werden vom Verkäufer und Käufer eine der drei F-terms (Free …terms) als Lieferbedingung vereinbart, so ist der Verkäufer verpflichtet, die Waren auf seine Kosten und sein Risiko dem vom Käufer benannten Hauptfrachtführer zu übergeben. Mit der Übergabe gehen Kosten und Gefahr auf den Käufer über. Die Kosten für den Haupttransport werden vom Verkäufer nicht bezahlt.   

 

FCA (alle)

Free Carrier / Frei Frachtführer  (…benannter Ort)

FAS (Schiff)

Free Alongside Ship / Freie Längsseite Seeschiff (…benannter Verschiffungshafen) 

FOB (Schiff)

Free On Board / Frei an Board (…benannter Verschiffungshafen) 

 

3) Gruppe C – Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt   

Wird zwischen den Parteien eine der vier C-terms (Carriage…. terms) vereinbart, so obliegt es dem 

Verkäufer, den Transportvertrag abzuschließen und die Frachtkosten bis zum vereinbarten Bestimmungsort zu bezahlen. Der Käufer trägt die Risiken für den Transport wie bei Gruppe F bereits ab dem Zeitpunkt der Verladung. Bei diesen sogenannten Abgangsvereinbarungen wird aber im Gegensatz zu Gruppe F der Haupttransport vom Verkäufer bezahlt. 

CFR (alle)

Cost and Freight / Kosten und Fracht (…benannter Bestimmungshafen)

CIF(Schiff)

Cost, Insurance and Freight / Kosten, Versicherung und Fracht

(…benannter Bestimmungshafen)

CPT (alle)

Carriage Paid To / Frachtfrei (…genannter Bestimmungsort)

CIP  (alle)

Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei, versichert (…benannter Bestimmungsort)

4) Gruppe D – Ankunftsklausel     

Bei Verwendung einer der D-terms (Delivered….terms) ist der Verkäufer verpflichtet, die Waren auf seine Kosten und sein Risiko bis zu dem vereinbarten Bestimmungsort transportieren zu lassen. Es handelt sich hierbei um sogenannte Ankunftsvereinbarungen.

DAF (alle)

Delivered AT Frontier / Geliefert Grenze (…benannter Ort)

DES (Schiff)

Delivered Ex Ship / Geliefert ab Schiff (…benannter Bestimmungshafen)

DEQ (Schiff)

Delivered Ex Quai / Geliefert ab Kai (…benannter Bestimmungshafen)

DDU (alle)

Delivered Duty Unpaid / Geliefert unverzollt (…benannter Ort)

DDP (alle)

Delivered Duty Paid / Geliefert verzollt (…benannter Ort)

VI. Tabelle zum Kosten- und Gefahrübergang:

Anhand der nachfolgenden Tabelle soll für jede einzelne Klausel übersichtlich dargestellt werden, wie die Kosten, Gefahren und Pflichten auf Verkäufer / Käufer verteilt sind. Dabei sind folgende Bereiche durch die Incoterms umfasst: 

(1)   Exportfreimachung: Der unter der Überschrift Exportfreimachung angegebene Vertragspartner hat die Kosten der Ausfuhrabfertigung und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Exportland zu übernehmen.

(2)   Importfreimachung: Die Kosten der Einfuhrabfertigung und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Importland sind vom genannten Vertragspartner zu übernehmen.

(3)   Kosten der Durchfuhr: Die Kosten der Durchfuhr und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Transitland sind vom genannten Vertragspartner zu übernehmen.

In den drei Fällen, dass Käufer und Verkäufer beide genannt werden, findet eine Kostenteilung zwischen beiden Vertragspartnern bei der Durchfuhr der Waren bis bzw. ab dem benannten Bestimmungsort statt. Der Verkäufer hat auf eigene Kosten und Gefahr die für den Transport bis zum Bestimmungsort erforderlichen Dokumente zu beschaffen, der Käufer ab dem benannten Bestimmungsort.     

(4)   Transportvertrag: Der benannte Vertragspartner hat den Abschluss des Transportvertrages und die Kosten des ordnungsgemäßen Transports bis zum Ort des Kostenübergangs zu übernehmen.

(5)   Transportversicherung mit Mindestdeckung: Sie existiert nur bei den beiden Klauseln CIF und CIP. Der Verkäufer muss dort zugunsten des Käufers eine Transportversicherung abschließen, die im Umfang der Mindestdeckung der Institut Cargo Clauses genügt und von ihm zu zahlen ist. Die Mindestversicherung muss somit den Kaufpreis zuzüglich 10% decken (also insgesamt 110%) und in der Währung des Kaufvertrages abgeschlossen sein.

(6)   Lieferort: Der Verkäufer hat an diesem Ort zu liefern. Dieser ist genau zu bestimmen.   

(7)   Gefahrübergang: Am genannten Ort geht das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer über.

(8)   Kostenübergang: Am genannten Ort gehen die Kosten vom Verkäufer auf den Käufer über.

  

 

Export-

freimachung (1)

Importfreimachung (2)

Kosten der Durchfuhr (3)

Abschluss

Transportvertrag /

Kosten (4)

Transport-

Versicherung (5)

 

Lieferort (6)

Gefahrübergang (7)

 

Verk. > Käufer

Kostenübergang (8)

 

Verk. > Käufer

EXW

Käufer

Käufer

Käufer

Käufer

keine 

 

Werk des Verk.

am Lieferort

am Lieferort

FCA

Verk.

Käufer

Käufer

Käufer

keine

Ort der Übergabe an den Frachtführer

am Lieferort

am Lieferort

FAS

Verk.

Käufer

Käufer

Käufer

keine

Längsseite Schiff

im Verschiffungshafen

am Lieferort

am Lieferort

FOB

Verk.

Käufer

Käufer

Käufer

keine

Schiff im Verschiffungshafen

Schiffsreling

Schiffsreling

CFR

Verk.

Käufer

Käufer

Verk.

keine

Schiff im Verschiffungshafen

Schiffsreling

Verschiffungshafen

Bestimmungshafen

CIF

Verk.

Käufer

Käufer

Verk.

Versicherung mit

Mindestdeckung

durch Verk.

Schiff im Verschiffungshafen

Schiffsreling

Verschiffungshafen

Bestimmungshafen

CPT

Verk.

Käufer

Käufer

Verk.

keine

Ort der Übergabe

an ersten Frachtführer

am Lieferort

Bestimmungsort

CIP

Verk.

Käufer

Käufer

Verk.

Versicherung mit

Mindestdeckung durch Verk.

Ort der Übergabe an ersten Frachtführer

am Lieferort

Bestimmungsort

DAF

Verk.

Käufer

K/Verk.

Verk.

keine

Bestimmungsort an der Grenze

Bestimmungsort

Bestimmungsort

DES

Verk.

Käufer

K/Verk.

Verk.

keine

Schiff im Bestimmungshafen

Schiff im Bestimmungshafen

Schiff im Bestimmungshafen

DEQ

Verk.

Käufer

K/Verk.

Verk.

keine

Kai des Bestimmungshafens

Kai des Bestimmungshafens

Kai des Bestimmungshafens

DDU

Verk.

Käufer

 

Verk.

Verk.

keine

Bestimmungsort

Bestimmungsort

Bestimmungsort

DDP

Verk.

Verk.

 

Verk.

Verk.

keine

Bestimmungsort

Bestimmungsort

Bestimmungsort

·     Verk. = Verkäufer

·     K/Verk. = Käufer/Verkäufer

VII. Schluss:

Für die Einbeziehung der Incoterms in neue Verträge ist unbedingt zu empfehlen, neben der Klausel die Jahreszahl desjenigen Incoterms Katalogs zu setzen, aus dem die Klausel entnommen wurde, also zum Beispiel: DDU Köln Heinrichs GmbH Lager 2 Incoterms 2000.     

Bezüglich bereits bestehender Verträge wird geraten, eine Überprüfung und Klarstellung verwendeter Klauseln unter der Fragestellung zu betreiben, ob weiterhin der Inhalt der alten Incoterms-Klauseln von 1990 die Vertragsbeziehung regeln soll oder ob die Vertragspartner für die weiteren Geschäftsbeziehungen den geänderten Inhalt der neuen, in der Bezeichnung gleichlautenden Klauseln verwenden wollen.

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