18.01.2010

 

I. Einführung

Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke sowie an politische Parteien sind nach Maßgabe des § 10b EStG vom Gesamtbetrag der erzielten Einkünfte abzugsfähig. Sie mindern also die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der Nachweis gegenüber dem Finanzamt wird durch den Spender mittels Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (sog. Spendenbescheinigung oder Spendenquittung) nach amtlichem Muster geführt. Werden unrichtige Bescheinigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellt, haftet der Aussteller für die entgangene Steuer (§ 13b Abs. 4 Satz 2 EStG).

Neben Geld- und Sachspenden können auch Aufwendungsersatzansprüche iSv § 670 BGB Gegenstand von Spenden sein. Unternimmt beispielsweise ein ehrenamtlich Tätiger für einen gemeinnützigen Verein eine Fahrt mit seinem Kfz, um für den Verein Besorgungen zu machen, steht ihm grds. ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu. Verzichtet der ehrenamtlich Tätige auf diesen Anspruch, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für einen Spendenabzug nach § 10b EStG eröffnen.

II. Der Fall

Vor diesem Hintergrund hatten sich der BFH (Urteil vom 09.05.2008 – XI R 23/06) und zuvor das FG München mit folgendem (stark vereinfachtem) Fall zu befassen:

Das Finanzamt wollte den Landesverband einer Partei gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG als Aussteller unrichtiger Spendenquittungen haftbar machen und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid. Eine Prüfung hatte ergeben, dass zugunsten der Klägerin in der Summe auf mehr Aufwendungsersatzansprüche verzichtet wurde, als sie tatsächlich erstattete. Die Aufwendungsersatzansprüche, auf deren Ausgleich die Anspruchsinhaber verzichteten, hätten nicht aus den Mitteln der Klägerin bestritten werden können. Mithin seien sie nicht ohne weiteres realisierbar gewesen, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der übrigen Erstattungsanträge begründe und nahe lege, dass die Einräumung der Aufwendungsersatzansprüche von vornherein nur unter der Bedingung des Verzichts erfolgt sei, so dass keine rechtswirksam eingeräumten Aufwendungsersatzansprüche vorlägen. Zudem gab es hinsichtlich der Höhe der ggf. bestehenden Ansprüche Irritationen. Weiterhin stellte die Klägerin Spendenbescheinigungen für Aufwandspenden aus, bei denen sich der Aufwand einzig aus der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten ergab (bspw. Besuch von Veranstaltungen).

III. Die Entscheidung

In der ersten Instanz gab das FG München der Klage statt, wogegen sich das FA erfolgreich mit einer Revision zur Wehr setzte. Diese führte zur Aufhebung des angefochten Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG. Dabei stützten sich letztlich die Gerichte im Wesentlichen auf folgende Grundsätze:

  • Aufwandspenden sind als reguläre Spenden zu behandeln, wenn beim Spender tatsächlich eine Vermögenseinbuße eingetreten ist. Bei der Beurteilung solcher Sachverhalte ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten die Situation steuergünstig gestalten möchten, was grds. nicht zu beanstanden ist, sieht doch § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG die Möglichkeit eines Verzichts ausdrücklich vor. Maßgebend ist, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind. Sie müssen insoweit einem Fremdvergleich standhalten.
  • Es muss dabei grds. gewährleistet sein, dass der Schuldner – als gedachte Alternative zum Verzicht und dem Ausstellen der entsprechenden Bescheinigung – auch zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage ist.
  • Gegen eine Ernsthaftigkeit können Vereinbarungen sprechen, welche hinsichtlich der Höhe des Aufwendungsersatzes unklar sind.
  • Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse getätigt werden, fehlt das Element der Uneigennützigkeit. Fahrtkosten bspw. darf eine Partei also nur erstatten, wenn diese zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke erforderlich waren. Nicht erstattungsfähig sind hingegen Fahrten, die der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten dienen.
  • Bei einer Aufwandspende liegt die Spende nicht bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender die Aufwendungen tätigt. Vielmehr entsteht damit zunächst ein zivilrechtlicher Anspruch (§ 670 BGB). Erst im anschließenden Verzicht auf den Anspruch liegt die Spende, so dass es sich letztlich um eine Geldspende handelt, deren Zahlungsweg verkürzt wurde.

IV. Fazit

Die Entscheidung ist nicht für Parteien, sondern auch für viele gemeinnützige Körperschaften von Bedeutung. Häufig tätigen Vorstandsmitglieder oder andere ehrenamtlich tätige Funktionsträger bzw. Mitglieder Aufwendungen für die Körperschaft. Sie können eine Spendenquittung im Rahmen von § 10b EStG erhalten, wenn die folgenden Voraussetzungen einer Aufwandspende erfüllt sind:

  • Der in Rede stehende Anspruch muss bevor die fragliche Tätigkeit begonnen wird, durch Vertrag, Satzung oder einen Vorstandsbeschluss eingeräumt sein, wobei rückwirkende Satzungsänderungen nicht ausreichen. Im Falle eines Vorstandsbeschlusses muss dieser den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
  • Die Ansprüche dürfen nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen und müssen ernsthaft eingeräumt sein.
  • Die Empfängerin der Spende muss grds. in der Lage sein, den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen.
  • Es handelt sich um eine Geldzuwendung, die entsprechend zu bescheinigen ist, wobei hinsichtlich der Höhe der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich ist.
  • Der Zeitpunkt des Verzichts ist der Zeitpunkt der Spende. Entsprechend muss auch dieser Zeitpunkt auf der Spendenbescheinigung angegeben werden. Wird auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt und liegt dieser in einem früheren Veranlagungszeitraum, ist die Zuwendungsbescheinigung falsch.

Stellt sich heraus, dass die Aufwandspenden den obigen Voraussetzungen nicht genügen und wird eine entsprechend falsche Bescheinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellt, muss die ausstellende Körperschaft damit rechnen, dass sie gem. § 13b Abs. 4 Satz 2 EStG für die entgangene Steuer haftet, wobei diese mit 30 Prozent des zugewendeten Betrages anzusetzen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat.

Verfasser: cand. iur. Florian Oppel

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