Mit Wirkung zum 1. August 2001 ist, von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I vom 18. Juli 2001, S. 1542 ff.). Dieses Gesetz enthält auch Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Vorschriften, die wir nachfolgend kurz darstellen möchten:
1. Grundsätze
Grundsätzlich kann nach dem Inhalt des Gesetzes die schriftliche Form nunmehr durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, § 126 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Um allerdings die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch eine elektronische Form ersetzen zu können, muss der Aussteller der Erklärung dieser seiner Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 versehen.
Diese qualifizierten elektronischen Signaturen werden allerdings nur von speziellen Zertifizierungsdiensten vergeben, die bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bonn akkreditiert, also geprüft und nicht nur angemeldet sein müssen. Dieses besondere Verfahren soll unter anderem der zuverlässigen Identifizierung des Antragstellers bei der Vergabe des Zertifikates, des Treffens von Vorkehrungen gegen die unbemerkte Fälschung von Daten sowie der Gewährleistung der Geheimhaltung von Signaturschlüsseln dienen.
Beim Abschluss eines gegenseitigen Vertrages müssen sogar beide Parteien gem. § 126 a Abs. 2 BGB ein gleichlautendes Dokument signieren und sich dadurch für die elektronische Form als Ersatz der Schriftform entscheiden. Wird dieses Procedere nicht eingehalten, sind die jeweiligen Willenserklärung gem. § 125 BGB nichtig.
2. Arbeitsrechtliche Auswirkungen
In dem Gesetz sind die folgenden arbeitsrechtlichen Vorschriften von der elektronischen Form ausgeschlossen:
– Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag (Ergänzung des § 623 BGB),
– die Erteilung des Zeugnisses (Ergänzung des § 630 BGB und des § 73 HGB) und
– der im Nachweisgesetz vorgeschriebene Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen (Ergänzung des § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz).
Soweit also in dem neuen Gesetz nicht ausdrücklich bestimmte Regelungsbereiche ausgeschlossen worden sind, kann dort künftig die elektronische Schriftform genutzt werden. Dies betrifft vor allem die Befristung und die auflösende Bedingung von Arbeitsverträgen (vgl. §§ 14 Abs. 4 und 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz) und für Wettbewerbsverbote nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 74 HGB).
In das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist schließlich ein neuer § 46 b über die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten für Arbeitssachen eingefügt worden. Danach besteht künftig die Möglichkeit, bestimmte Schriftsätze auch in Form eines elektronischen Dokumentes einzureichen. Der konkrete Zeitpunkt für die Einführung dieser Neuerung muss allerdings erst noch durch Verordnung bestimmt werden.
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 – 5 AZR 313/99 -, Der Betrieb 2000, S. 387 = b + p 2001, S. 180) sind auch Tarifverträge Gesetze im Sinne des BGB und damit Rechtsnormen, die gem. § 126 BGB ein gesetzliches Schriftformerfordernis begründen können. Allerdings findet nach dieser Rechtsprechung die Vorschrift des § 126 BGB keine direkte Anwendung auf die schriftliche Geltendmachung einer Forderung zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist. Die Übermittlung eines in der Originalfassung unterschriebenen Telefax reicht deshalb aus. Diese Unterschrift unter die Originalfassung kann nun künftig auch durch die elektronische Schriftform, sofern die Formvorschrift konstitutive Bedeutung hat, ersetzt werden.
Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen
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