06.12.2001 -

Das BAG hatte sich in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung mit der für die betriebliche Praxis besonders wichtigen Frage zu beschäftigen, wie zu verfahren ist, wenn während der Amtszeit des Betriebsrats ein im Wege der Verhältniswahl nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in die Freistellung gewähltes Betriebsratsmitglied aus der Freistellung ausscheidet.

Das Urteil beschäftigt sich zwar noch mit Fragen, die auf dem Gruppenprinzip beruhen, also der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, wobei dieses Prinzip bekanntlich aufgrund des seit dem 28. Juli 2001 geltenden Betriebsverfassungs-Reformgesetzesaufgehoben worden ist; dennoch haben die vom BAG aufgestellten Grundsätze auch für die Zukunft weitreichende Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als ja gerade aufgrund des neuen Betriebsverfassungsrechts künftig die Geschlechter nach § 15 Abs. 2 BetrVG entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Belegschaft auch im Betriebsrat vertreten sein müssen, so dass die von dem BAG aufgestellten Grundsätze auch für diese Geschlechterquote damit künftig anzuwenden sind.

 

Der Fall (verkürzt):

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied.

Im Betrieb der Arbeitgeberin bestand ein aus 12 Angestellten und drei Arbeitern bestehender Betriebsrat. Obwohl nach § 38 BetrVG in seiner bis zum in Kraft Treten des Betriebsverfassungs-Reformgesetz geltenden Fassung bei einem 15-köpfigen Betriebsrat lediglich drei Betriebsratsmitglieder freizustellen waren, sah ein entsprechender Freistellungs-Tarifvertrag die Freistellung von acht Betriebsratsmitgliedern vor, was durch § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG aF (§ 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG nF) ausdrücklich zugelassen wird.

Entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat entfielen auf die Gruppe der Angestellten sieben Freistellungen, auf die Gruppe der Arbeiter lediglich eine Freistellung, wobei sich die jeweiligen Vorschläge für die Angestellten aus zwei Listen zusammen setzten.

Ein auf Vorschlag der Liste 2 in die Freistellung gewähltes Betriebsratsmitglied schied während seiner Amtszeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so dass damit auch gleichzeitig seine Mitgliedschaft und die damit verbundene Freistellung im Betriebsrat endete (vgl. auch § 24 Nr. 3 BetrVG nF).

Im Betriebsrat stritt man nun darüber, wer das ausgeschiedene Betriebsratmitglied ersetzen sollte. Ein Teil der Betriebsratsmitglieder vertrat die Auffassung, dass der nicht gewählte Bewerber aus der ursprünglichen Liste 2 automatisch in die Freistellung nachrücke. Die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder war hingegen der Ansicht, dass ersatzweise zu benennende Mitglied müsse neu gewählt werden und bestimmten sodann im Wege der Mehrheitswahl einstimmig ein weiteres Betriebsratsmitglied in die Freistellung. Diejenigen Betriebsratmitglieder, die eine andere Auffassung vertraten, beteiligten sich an dieser Wahl nicht.

Mit ihrer Antragsschrift haben letztere beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit dieser Freistellungswahl geltend gemacht

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge abgewiesen.

 

Der Sachverhalt der Entscheidung:

In der Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht die Beschlüsse der Vorinstanz aufgehoben und den Antrag für begründet erklärt.

 

I. Bisher: Unklare Rechtslage!

Die Entscheidung des Rechtsstreit hing also im Wesentlichen davon ab, welche Grundsätze gelten, wenn während der Amtszeit des Betriebsrats ein im Wege der Verhältniswahl nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in die Freistellung gewähltes Betriebsratsmitglied ausscheidet. In der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung wurden dabei bislang die denkbar unterschiedlichsten Auffassungen vertreten.

So geht ein Teil der Rechtsprechung und auch des Schrifttums davon aus, dass ungeachtet des Minderheitenschutzes ein freizustellendes Betriebsratsmitglied stets nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nachzuwählen ist. Andere halten in solchen Fällen eine Neuwahl sämtlicher freizustellender Betriebsratsmitglieder für erforderlich. Schließlich geht ein weiterer Teil des Schrifttums davon aus, dass in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Betriebsratsmitglied aus der Vorschlagsliste nachrückt, der das bisher freigestellte Betriebsratsmitglied angehörte, wobei dann innerhalb dieser Meinung noch weitere voneinander abweichende Auffassungen vertreten wurden.

 

II. BAG: Grundsätzlich keine Neuwahl!

Der 7. Senat des BAG hat sich nunmehr dahingehend entschieden, dass bei Ausscheiden eines im Wege der Verhältniswahl gewählten Betriebsratsmitgliedes das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen ist, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Dabei hat das Gericht zunächst dargestellt, dass trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung nicht davon ausgegangen werden kann, das aus der Freistellung ausgeschiedene Betriebsratsmitglied müsse überhaupt nicht ersetzt werden. Die erforderliche Mindestzahl von freizustellenden Betriebsratsmitgliedern sei für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats maßgeblich. Das Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes aus der Freistellung und die damit verbundene Unterschreitung der Mindestzahl bedarf daher eines Ausgleichs.

 

• Entsprechende Anwendung des § 25 BetrVG

Der Ausgleich erfolgt durch die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Nur so könne der in § 38 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Minderheitenschutz gewährleistet werden. Deshalb muss bei Ausscheiden eines Freigestellten grundsätzlich keine Neuwahl aller Freizustellenden stattfinden. Nur im Falle der Erschöpfung der Liste kann das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied dann im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden. Durch dieses Prinzip bleiben die verbesserten Möglichkeiten von Minderheiten zu aktiven Mitarbeit bei der täglichen Betriebsratsarbeit erhalten. Zudem haben die Arbeitnehmer einer Minderheitengruppe unter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern weiterhin eine Person ihres Vertrauens. Bei einer als Mehrheitswahl durchgeführten Nachwahl ist dies regelmäßig gerade nicht gewährleistet.

Im Ergebnis erklärte deshalb das BAG die Nachwahl des in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitgliedes für unwirksam.

 

Hinweis für die Praxis:

Die Neufassung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG enthält ausdrücklich den Zusatz, dass Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 bestimmt werden sollen. § 15 Abs. 2 BetrVG enthält dabei die nunmehr zwingende Verpflichtung, dass der Betriebsrat entsprechend der im Betrieb vorhandenen Geschlechterquote besetzt sein muss. Die vorgenannten Grundsätze des BAG sind deshalb auch dann anzuwenden, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das von dem im Betrieb in der Minderheit vertretenen Geschlechts besetzt worden ist, ausscheidet.

 

Quellen:

1.         Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.4.01 – 7 ABR 26/00 -, veröffentlicht in: Betriebs-Berater (BB 2001, S. 1743 (Pressemitteilung)).

Leitsatz:

Bei Ausscheiden ist nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Bei Erschöpfung der Liste ist das ersatzweise freizustellende Mitglied im Wege der Mehrheitswahl zu wählen.

2.         Vergleiche dazu auch Besgen, Die Neuregelungen des Betriebsverfassungsrechts, b + p Beihefter Nr. 2 zu Heft 8/2001

 

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen

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