13.12.2001 -

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (BAG 26.6.2001, 9 AZR 392/00), dass ein Arbeitszeugnis nicht zwingend vom Arbeitgeber oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan unterzeichnet werden muss. Vielmehr reicht die Unterschrift eines unternehmensangehörigen Vertreters des Arbeitgebers aus, wenn aus dem Zeugnis hervorgeht, dass dieser gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt war. Waren Arbeitnehmer der Geschäftsleitung direkt unterstellt, so muss das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung unter Hinweis auf seine Position unterzeichnet werden.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte ihm ein Arbeitszeugnis, in dem sie ausführte, der Kläger sei „der Geschäftsleitung direkt unterstellt“ gewesen. Das Zeugnis war von dem Einzelprokuristen P. unterzeichnet, welcher bis vor kurzem ein Kollege des Klägers gewesen und erst wenige Monate vor dessen Ausscheiden Mitglied der Geschäftsleitung geworden war. Der Geschäftsleitung gehörten außerdem die beiden Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten an.

 

Die Klage auf Zeugnisberichtigung hatte vor dem ArbG und dem LAG keinen Erfolg. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe seinen Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Das Zeugnis müsse von einem der Geschäftsführer der Beklagten (mit-) unterzeichnet werden.

 

Die Richter waren folgender Ansicht: Der Arbeitgeber kann seine nach § 73 HGB (ebenso nach § 630 BGB und § 113 GewO) bestehende Pflicht, dem Arbeitnehmer ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erteilen, nicht nur dadurch erfüllen, dass er oder sein gesetzliches Vertretungsorgan das Zeugnis selbst anfertigt und unterzeichnet. Es reicht vielmehr aus, dass ein unternehmensangehöriger Vertreter des Arbeitgebers unterschreibt. Nach Meinung des BAG ist in einem solchen Fall aber im Zeugnis deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist dagegen ein Arbeitnehmer der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen, so muss hiernach das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung ausgestellt werden. Zudem muss dann der Unterzeichnende in dem Zeugnis auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen.

 

Da im vorliegenden Fall der Kläger der Geschäftsleitung direkt unterstellt war und ein entsprechender Hinweis des Unterzeichners auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung in dem Zeugnis des Klägers fehlte, ist seiner Revision teilweise stattgegeben worden.

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