17.03.2010

Der Bundesgerichtshof hat in 2009 in mehreren Entscheidungen zu Ausgleichsansprüchen nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Stellung genommen. In einer Entscheidung vom 3. Februar 2010 – XII ZR 53/08 – hat der BGH jetzt die Ausgleichspflicht im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft „von der anderen Seite her“ abgegrenzt.

Die Parteien hatten von Juni 1999 bis zum 23. Juli 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus der Beziehung ist ein im Dezember 2000 geborenes Kind hervorgegangen. Der Kläger war während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig. Die Beklagte hatte nach der Geburt lediglich das Elterngeld in Höhe von 600,00 DM monatlich.

In der Zeit vom 15. Juli 2000 bis spätestens Juni 2001 bewohnten die Parteien eine Wohnung und zahlten die Miete nur unregelmäßig. Der Kläger zahlte mit einer Einmalsumme Miete für bestimmte Monate nach. Die Parteien des Verfahrens wurden von dem vormaligen Vermieter als Gesamtschuldner für restliche Mietzahlungen sowie für die Kosten in Anspruch genommen. Der Kläger dieses Verfahrens übernahm den überwiegenden Teil dieser Kosten und begehrte nunmehr von der Beklagten – seiner ehemaligen Lebenspartnerin – hälftige Erstattung der Kosten.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Landgericht der Klage in Höhe eines Teilbetrags statt. Die Revision beim Bundesgerichtshof führte zur Wiederherstellung des Amtsgerichts-Urteils und damit zur vollständigen Klageabweisung.

Die Parteien waren Vertragspartner des Mietvertrages und damit Gesamtschuldner. Grundsätzlich tragen Gesamtschuldner die gemeinsamen Kosten zur Hälfte. Übernimmt ein Gesamtschuldner die Kosten insgesamt, hat er in Höhe des hälftigen Anteils einen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien „etwas anderes bestimmt ist“.

Bei einer Ehe wird der Gesamtschuldnerausgleich – solange die Ehe noch intakt ist – durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Übernimmt ein Ehegatte die Kosten der allgemeinen Lebensführung, gibt es keinen Gesamtschuldnerausgleich. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt es an sich an einem Rechtsverhältnis – wie der Ehe -, das den Gesamtschuldnerausgleich überlagert. Der BGH nimmt allerdings in ständiger Rechtsprechung an, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit ebenfalls etwas anderes vereinbart haben, wie es um die Kosten der allgemeinen Lebensführung geht. Soweit ein Partner die Kosten der allgemeinen Lebensführung – wie Miete, Lebensmittel, Kleidung usw. – übernimmt, besteht also kein Ausgleichsanspruch.

Das Besondere an der Entscheidung des BGH war zweierlei:

Der Kläger hatte einen Teil der Mietkosten sowie der Kosten des Verfahrens nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gezahlt. Der BGH sah keine Veranlassung, von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen. Die Mietansprüche des Vermieters auf Zahlung der Miete seien während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden. Auf den Zeitpunkt der Erfüllung dieser Ansprüche – Bezahlung der Mieten – komme es nicht an. Gleiches gelte für die Kosten des Gerichtsverfahrens, das der Vermieter angestrengt hat. Auch diese Kosten seien während des Zusammenlebens der Parteien entstanden.

Das gemeinsame Kind war während des Zusammenlebens der Parteien geboren. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes hatte die Beklagte einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger. Der BGH hätte daher durchaus für den Zeitraum nach der Geburt des gemeinsamen Kindes den Gesamtschuldnerausgleich auch deshalb ausschließen können, da dieser durch die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten überlagert war. Der BGH ist diesen Weg jedoch nicht gegangen, sondern hat lediglich in einer Hilfsbegründung darauf hingewiesen, dass jedenfalls ab der Geburt des gemeinsamen Kindes die Leistungspflicht des Klägers auch seiner Unterhaltspflicht entsprochen habe.

Fazit: Der BGH hat in dem Urteil vom 3. Februar 2010 die Ausgleichsansprüche nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiter konkretisiert. Soweit es um Kosten der allgemeinen Lebensführung geht, scheiden Ausgleichsansprüche aus. Auf den Zeitpunkt der Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtungen kommt es nicht an, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entstehung. Unterhaltsansprüche wegen eines gemeinsamen Kindes können einen Gesamtschuldnerausgleich ebenfalls ausschließen, notwendig ist dies jedoch nicht. Auch wenn die nichtehelichen Lebenspartner kein gemeinsames Kind haben, kommt ein Gesamtschuldnerausgleich nicht in Betracht.

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