10.01.2002

Im Rahmen des vom Bundestag am 27.11.2001 beschlossenen Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes (StVBG), dem am 30.11.2001 auch der Bundesrat zugestimmt hat, ist der Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung gem. § 370a AO als Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr) neu eingeführt worden.

Verbrechen sind automatisch Vortaten im Sinne des Geldwäschetatbestandes gemäß § 261 StGB mit der Folge des neuen § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB, dass hierdurch das gesamte Vermögen „vergiftet“ wird, da die Steuerschuld das gesamte Vermögen belastet und nicht mehr zwischen legalen und illegalen Vermögensbestandteilen unterschieden werden kann. Nicht nur jeder Verteidiger in Steuerstrafsachen, sondern schon der allgemeine steuerberatender Anwalt könnte, sobald ein Verdacht für Steuerhinterziehung aufkommt, kein Honorar mehr annehmen, ohne selbst in den Verdacht der Geldwäsche zu geraten.

Hierdurch wird sowohl die Verschwiegenheitspflicht wie auch die Beschlagnahmefreiheit anwaltlicher Unterlagen durchlöchert. Auch kann die Strafverfolgung mit dem gesamten Instrumentarium gegen organisierte Kriminalität (Lauschangriff, Telefonüberwachung etc.) beim anwaltlichen Berater ansetzen.

Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift ist wegen ihres völlig konturlosen Tatbestandes sehr weit zu verstehen, da nirgendwo bestimmt ist, was „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 370a AO bedeuten soll. Weder der Gesetzgeber noch amtliche Stellungnahmen oder Stellungnahmen von Parteien/Fraktionen geben hierzu Auskunft.

Nach höchstrichterlicher Strafrechtsprechung  liegt Gewerbsmäßigkeit vor,

„wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; nicht erforderlich ist, dass er vorhat, aus seinem Tun ein “kriminelles Gewerbe” zu machen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (BGH, NStZ 1995, 85 m. w. Nachw.).“

Nach dieser Rechtsprechung ist zu befürchten, dass jeder, der sein Luxemburg-Konto über mehrere Jahre verschweigt, ein Verbrechen begeht und sich zugleich einer Vortat der Geldwäsche strafbar macht. Offenbart er sich seinem Anwalt oder Steuerberater, oder gewinnt der Berater auch nur einen entsprechenden Verdacht, muss der Berater den Mandanten anzeigen und er darf kein Honorar mehr annehmen, sonst macht er sich selbst der Teilnahme oder sogar Mittäterschaft an einer strafbaren Geldwäsche schuldig, was ihn unter anderem die Berufszulassung kosten würde.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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