Nichtanwendungserlass bezgl. des BFH-Urteils – I R 1/08 – vom 4. März 2009
(Ergänzung unseres Beitrags http://www.meyer-koering.de/de/aktuell/Verungl%C3%BCckte%20Organschaft.html vom 24.08.2009)
Bundesministerium der Finanzen 20. April 2010, IV C 2 – S 2770/08/10006
In dem Urteil vom 4.3.2009, I R 1/08 = SIS 09 26 31 vertritt der BFH die Auffassung, dass eine Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außen stehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft der steuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegensteht, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde. Abweichend davon hatte die Finanzverwaltung bisher auch Vereinbarungen zugelassen, in denen sich ein an einen Minderheitsgesellschafter gezahlter Zuschlag auf einen festen Mindestbetrag an dem Gewinn der Organgesellschaft orientiert, sofern der feste Mindestbetrag den Mindestausgleich des § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht unterschreitet (BMF-Schreiben vom 13.9.1991, IV B 7 – S 2770 – 11/91 = SIS 91 12 30).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Das Urteil steht nicht im Einklang mit § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und den Grundsätzen des § 304 Aktiengesetz (AktG).
§ 304 AktG bezweckt den Schutz des außen stehenden Gesellschafters, indem dieser weitestgehend so gestellt werden soll, als würde der Gewinnabführungsvertrag nicht bestehen. Nach § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG ist dem außen stehenden Aktionär als fester Ausgleich mindestens der Betrag zuzusichern, den er nach der bisherigen Ertragslage und den künftigen Ertragsaussichten der Gesellschaft voraussichtlich als durchschnittlichen Gewinnanteil erhalten hätte. Darüber hinausgehende (feste oder variable) Ausgleichzahlungen sind nicht ausgeschlossen, da § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG im festen Zahlungsbetrag nur das Minimum des aktienrechtlich vorgeschriebenen Ausgleichs vorsieht.
Eine zivilrechtlich zulässigerweise vereinbarte Ausgleichszahlung steht daher der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Fazit:
Wenngleich die für den Steuerpflichtigen günstigere Handhabung der Finanzverwaltung erfreulich ist, so ist der Streitpunkt dennoch nicht mit der hinreichenden Verlässlichkeit geklärt. Weil rechtssichere Gestaltungen somit immer noch nicht möglich sind, werden sich Unternehmen vorsorglich wohl doch an der restriktiven Rechtsprechung orientieren müssen. Eine verbindliche Klärung – notfalls durch den Gesetzgeber – ist zu wünschen.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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