16.05.2010

 

Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz[1]

– Steuerfallen und Chancen in Organkreisen unter besonderer Berücksichtigung neuer Finanzrechtspechtsprechung –

Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, Rechtsanwältin Dorothée Gierlich, MEYER-KÖRING, Bonn, www.meyer-koering.de

Beitrag für das steueranwaltsmagazin 2/2010, S. 59

 

Für die Insolvenz- und Steuerberatungspraxis hat das Schicksal der umsatzsteuerlichen Organschaft nach der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Organgesellschaft nicht an Bedeutung verloren. Anlass für finanzbehördliche und finanzgerichtliche Verfahren ist auch nach dem Urteil des BFH vom 01.04.2004 [2] nach wie vor die Frage nach dem Zeitpunkt der Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft im Kontext mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Problematik der Uneinbringbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Die nachfolgende Abhandlung stellt zunächst die Grundlagen der umsatzsteuerlichen Organschaft aus der Sicht der Finanzrechtsprechung umfassend zusammen und befasst sich sodann vor allem mit den Fragen

  • ob und bis wann die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen und welche Auswirkung insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft hat,
  • ob und bis wann die Haftungsvoraussetzungen des § 73 AO vorliegen,
  • bis zu welchem Zeitpunkt steuerliche Erstattungsansprüche gegen die Finanzbehörden bestehen und ob diese unter den beteiligten Unternehmen verrechnet werden dürfen und schließlich
  • ob und ab wann innerhalb des ehemaligen Organkreis Erstattungsansprüche bestehen.

I.       Die umsatzsteuerliche Organschaft

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (= umsatzsteuerliche Organschaft).

Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art 11 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie[3]. Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

Nicht erforderlich ist, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann daher auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollständig, dafür aber auf den anderen zwei Gebieten umso deutlicher ist[4]. Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht[5]. Liegt eine Organschaft vor, sind die untergeordneten juristischen Personen (Organgesellschaften) ähnlich einem Angestellten des übergeordneten Unternehmens (Organträger) als unselbständig anzusehen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist damit nur der Organträger. Eine sog. Mehrmütterorganschaft mehrerer Organträger ist im Umsatzsteuerrecht nicht möglich[6].

Als Organgesellschaften kommen regelmäßig nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht[7]. Organträger kann hingegen jeder Unternehmer sein[8]. Nach der Rechtsprechung des BFH kann jedoch eine GmbH, die an einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen der Kommanditgesellschaft eingegliedert sein[9].

1.       Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft im Einzelnen

a)        Finanzielle Eingliederung

Eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Organträger unmittelbar oder mittelbar in einer Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Maßgebend ist insoweit die Stimmenmehrheit. Die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Organgesellschaft muss über 50 % der gesamten Stimmenmehrheit betragen, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organgesellschaft erforderlich ist[10]. In diesem Zusammenhang ist es ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. Die nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird dadurch selbst jedoch nicht zum Bestandteil des Organkreises.

Eine finanzielle Eingliederung ist allerdings zu verneinen, wenn die Anteile zweier Kapitalgesellschaften ausschließlich von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden. Es handelt sich dann vielmehr um gleichgeordnete Schwesterngesellschaften, die nicht in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet sind[11].

b)        Wirtschaftliche Eingliederung

Die wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, wirtschaftlich tätig ist[12]. Charakteristisch für das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ist, dass die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint[13]. Es genügt daher, wenn zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung, sei es auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen, vorhanden ist.

Eine wirtschaftliche Eingliederung kann daher bei einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so muss die Organgesellschaft nicht vom Organträger abhängig sein[14]. In Betracht kommt dabei neben der Lieferungen von Waren auch das Erbringen sonstiger Leistungen[15]. Erforderlich ist jedoch, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem unternehmerischen Bereich des Anteilseigners zugeordnet werden kann. Die Unselbstständigkeit einer hauptsächlich im Interesse einer anderen Firma ins Leben gerufenen Produktionsfirma scheitert allerdings nicht zwangsläufig daran, dass sie einen Teil ihrer Erzeugnisse auch auf dem freien Markt absetzt. Ist die Produktionsgesellschaft lediglich zur Versorgung eines bestimmten Markts gegründet worden, so kann ihre wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft auch dann gegeben sein, wenn zwischen ihr und der Muttergesellschaft Warenlieferungen nur in geringem Umfang oder überhaupt nicht vorgenommen werden[16].

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung steht die durch die Betriebsaufspaltung entstandene Kapitalgesellschaft regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Besitzgesellschaft, wenn der überlassene Vermögensgegenstand für die Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist[17]. Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Eingliederung auch dann zu bejahen, wenn in diesem Zusammenhang lediglich das Betriebsgrundstück ohne andere Anlagegegenstände verpachtet wird[18]. So genügt z. B. die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet[19]. Dass das überlassene Grundstück nur für die Organgesellschaft wirtschaftlich nutzbar ist und nicht ersetzbar ist, wird jedoch nicht gefordert[20].

Die wirtschaftliche Eingliederung lässt sich nicht mit der Vermietung eines Grundstücks begründen, das nicht im Alleineigentum des Organträgers, sondern im gemeinschaftlichen Eigentum des Organträgers und eines Dritten steht. Denn die Vermietergemeinschaft ist, soweit sie Vermietungsleistungen gegen Entgelt erbringt, ein vom Organträger unabhängiger selbständiger Unternehmer, dessen Leistungen keine Eingliederung der Organgesellschaft in das von der Vermietergesellschaft zu unterscheidende Unternehmen des Organträgers bewirken kann[21].

Grundsätzlich wird die wirtschaftliche Eingliederung in den Fällen der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Wege der Vermietung und Verpachtung darin gesehen, dass der Organträger auf die Organgesellschaft insbesondere dadurch Einfluss nehmen kann, indem er der Organgesellschaft durch die Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses die wesentliche Grundlage für ihre Umsatztätigkeit entziehen kann[22].

c)        Organisatorische Eingliederung

Als Voraussetzung der organisatorischen Eingliederung muss der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wird. Entscheidend ist, dass der Organträger auf die Organgesellschaft tatsächlich und faktisch beherrschenden Einfluss nehmen kann und sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willenbildung bei der Organgesellschaft nicht möglich ist[23]. Das Merkmal der organisatorischen Eingliederung orientiert sich damit an der Grundvoraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft, dem Verlust der Selbstständigkeit der Organgesellschaft.

Eine organisatorische Eingliederung im Sinne einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung liegt regelmäßig vor, wenn eine Personenidentität bezüglich aller Organmitglieder in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht. Eine vollständige Identität fordert der BFH jedoch nicht[24]. Im Einzelfall kann die Personalunion auch nur in der Person nur eines von mehreren Geschäftsführern ausreichen[25].

2.       Umsatzsteuerliche Folgen der Organschaft

Nach § 13 Abs. 2 UStG ist der Organträger für sämtliche im Organkreis zusammengeschlossene Unternehmungen der umsatzsteuergesetzliche Unternehmer. Infolge dessen ist der Organträger hinsichtlich sämtlicher Umsätze, die er und/oder die ihm eingegliederte Organgesellschaft tätigt, Steuerschuldner.

Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft sind sog. Innenumsätze, sodass auch eine gesonderte Inrechnungstellung der Umsatzsteuer eine Umsatzsteuerschuld nicht begründet.

Die für den Unternehmer nach § 18 UStG bestehenden Pflichten obliegen in vollem Umfang alleine dem Organträger. So trifft ihn die Pflicht, im Rahmen der Voranmeldungen und Jahreserklärungen die Umsätze der gesamten Organschaft anzumelden. Anderes gilt im innergemeinschaftlichen Rechtsverkehr. Die Organgesellschaften sind in diesem Zusammenhang verselbstständigt (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG). Sie erhalten eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und unterliegen selbst den gesetzlichen Meldepflichten.

Allerdings haftet die Organgesellschaft gemäß § 73 AO auch selbst für die durch den gesamten Organkreis verursachte Umsatzsteuer.

3.       Beendigung der Organschaft

a)        Allgemeine Beendigungsgründe

Die umsatzsteuerliche Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr erfüllt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern,
  • der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder
  • die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird.

Die Liquidation der Organgesellschaft hat, solange sie noch nicht abgeschlossen ist, keine Auswirkungen auf die Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers. Die umsatzsteuerliche Organschaft endet erst, wenn die Liquidation abgeschlossen ist und das vorhandene Gesellschaftsvermögen veräußert ist. Denn regelmäßig entfällt erst hierdurch die organisatorische Eingliederung[26]. Im Falle der Vermögenslosigkeit der Organgesellschaft dauert die Organschaft fort, bis alle Rechtsbeziehungen der Organgesellschaft abgewickelt sind[27]. Dagegen führt die Liquidation des Organträgers regelmäßig zur Beendigung der Organschaft, weil mit der Einstellung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit des Organträgers die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft entfällt[28].

b)        Beendigung bei Wegfall einer Betriebsaufspaltung

Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor, so endet die umsatzsteuerliche Organschaft regelmäßig im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung für das an die Organgesellschaft verpachtete Grundstück. Dies jedoch nur, wenn allein die Verpachtung die Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers wirtschaftlich begründet hatte. Denn mit der Anordnung der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung werden dem Organträger die Befugnisse zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks sowie die Möglichkeit der Veräußerung entzogen[29]. Die Organschaft entfällt auch bei der isolierter Anordnung der Zwangsverwaltung[30].

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auch die isolierte Anordnung der Zwangsversteigerung die wirtschaftliche Eingliederung beendet, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass das Grundstück in Zukunft nicht mehr dauerhaft für Zwecke der Organgesellschaft zur Verfügung steht und deren Tätigkeit nicht mehr fördern kann[31]. Auf den Streit, ob die Organschaft aufgrund des Wegfalls der wirtschaftlichen oder des Wegfalls der organisatorischen Eingliederung endet, kommt es hier letztlich nicht an[32].

II.      Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft in der Insolvenz

Ein besonderes Augenmerk soll im Folgenden den Fällen der Insolvenz der Organgesellschaft und/oder des Organträgers gewidmet werden.

Für die Beantwortung der Frage, wann im Falle der Insolvenz die Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft eintritt, ist insbesondere das Tatbestandsmerkmal der organisatorischen Eingliederung entscheidend. Maßgeblich ist daher, ab welchem Zeitpunkt in der Organgesellschaft eine von dem Willen des Organträgers abweichende Willensbildung (wieder) möglich ist.

1.       Eröffnung des Insolvenzverfahrens

a)      Insolvenz der Organgesellschaft

Bei der Insolvenz der Organgesellschaft endet die umsatzsteuerliche Organschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens[33]. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens obliegt fortan dem Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Organgesellschaft (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Organträger verliert infolgedessen den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft, da nunmehr in der Person des für die Organgesellschaft bestellten Insolvenzverwalters eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung möglich ist.

b)      Insolvenz der Organträgers

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers endet die umsatzsteuerliche Organschaft im Regelfall nicht. Der Umstand, dass sich der vormals werbende Zweck der Organschaft in einen Abwicklungszweck umwandelt ändert daran nichts. Die Organschaft endet erst dann, wenn der Organträger seine aktive unternehmerische Tätigkeit einstellt und in die Liquidationsphase eintritt. Die Organschaft wird fortan durch den Insolvenzverwalter geführt.

Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Insolvenzverwalter des Organträgers zwar rechtlich befugt ist, auf die laufende Geschäftsführung der Organgesellschaft Einfluss zu nehmen, dieses Recht jedoch tatsächlich nicht ausübt[34]. Ist dies der Fall, so soll die notwendige organisatorische Eingliederung entfallen. Die umsatzsteuerliche Organschaft endet somit. Die vorstehend in Bezug genommene Entscheidung des BFH muss allerdings als Einzelfall-Entscheidung bewertet werden.

c)      Insolvenz der Organgesellschaft und des Organträgers

Wird gleichzeitig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Organgesellschaft und des Organträgers eröffnet, so ist entscheidend, ob für die Organgesellschaft und für den Organträger derselbe Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

Ist derselbe Insolvenzverwalter für beide Gesellschaften bestellt, so ist eine einheitliche Willensbildung auch im Insolvenzverfahren weiterhin möglich. Die umsatzsteuerliche Organschaft besteht somit fort. Werden verschiedenen Insolvenzverwalter eingesetzt, so kann der Insolvenzverwalter des Organträgers seinen Willen in der Organgesellschaft nicht mehr durchsetzten, da diese durch einen unabhängigen Insolvenzverwalter verwaltet wird. In diesen Fällen entfällt die umsatzsteuerliche Organschaft im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur in den Fällen, in denen das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 270 ff. InsO die Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner unter Aufsicht eines Sachverwalters anordnet. Hier besteht die Organschaft regelmäßig auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, da die Verfügungs- und Verwertungsbefugnis über das Vermögen der Organgesellschaft im Wesentlichen beim Schuldner und damit beim Organträger verbleibt. Die Organschaft endet jedoch auch in den Fällen der Eigenverwaltung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn dem Sachwalter derart weit reichende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse eingeräumt werden, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung möglich ist.

Ein solcher Fall liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung[35] insbesondere vor, wenn

  • der Sachwalter die Kassenführungsbefugnis an sich zieht (§ 275 Abs. 2 InsO),
  • es der Organgesellschaft verboten ist, ohne Zustimmung des Sachwalters Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. § 275 Abs. 1 InsO) und
  • auch die übrigen Rechtsgeschäfte der Organgesellschaft auf Anordnung des Insolvenzgerichts weitgehend der Zustimmung des Sachwalters bedürfen (vgl. § 277 Abs. 1 InsO).

2.       Andere Beurteilung in Fällen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters?

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht eingesetzt, so ist maßgeblich, welcher Typus des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt wird. Denn das Fortbestehen der umsatzsteuerlichen Organschaft orientiert sich an den dem vorläufigen Insolvenzverwalter verliehenen rechtlichen Befugnissen. Zu unterscheiden sind drei Formen des vorläufigen Insolvenzverwalters.

a)      „Starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter

Wird durch das Gericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Gesellschaft ein Verfügungsverbot auferlegt, so handelt es sich um einen „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf ihn über, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO.

Ist Insolvenzschuldnerin die Organgesellschaft und wird ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so entfällt das Tatbestandsmerkmal der organisatorischen Eingliederung. Durch den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ist die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäfte der Organgesellschaft entfallen und eine von dem Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich geworden. Die umsatzsteuerliche Organschaft endet.

Handelt es sich bei der Insolvenzschuldnerin um den Organträger, so führt die Bestellung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die Ausübung der Beherrschung der Organgesellschaft wird fortan in der Person des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgeübt. Im Einzelfall kann sich allerdings etwas anderes ergeben, wenn der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter keinen entscheidenden Einfluss auf die laufenden Geschäfte der Organgesellschaft nimmt[36].

b)      „Schwacher“ und „halbstarker“ vorläufiger Insolvenzverwalter

Wird der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters kein solches allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so handelt es sich lediglich um einen „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter.

aa)      Wird der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter ohne Pflichtenbestimmung und ohne Zustimmungsvorbehalt, dass heißt ohne über Sicherungsbefugnisse hinausgehende weitere Befugnisse und Pflichten, bestellt, so handelt es sich um einen schlichten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter. Seine Pflichten beschränken sich zum einen auf die Prüfung, ob der Insolvenzgrund vorliegt, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens deckt und zum anderen darauf, zu prüfen, welche Fortführungschancen bestehen. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung bei insolvenzzweckswidrigen Maßnahmen des Schuldners spezielle Verfügungsverbote oder eine Erweiterung seiner Aufgaben bei Gericht anzuregen. Er kann darüber hinaus auch als Sachverständiger durch das Gericht bestellt werden.

Die Organschaft endet bei Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters für die Organgesellschaft regelmäßig nicht. Denn durch die Bestellung des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters wird der Organgesellschaft nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen, sodass der Organträger weiterhin uneingeschränkt seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzten kann[37].

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers beantragt und für diese ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ergeben sich keine Unterschiede. Dem Organträger ist es nach wie vor möglich eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft zu verhindern. Die umsatzsteuerliche Organschaft besteht fort.

bb)      Zweiter Typus des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters ist der des „halbstarken“ vorläufigen Insolvenzverwalters. Von einem solchen spricht man, wenn die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mit einem allgemeinen Verfügungsverbot zu Lasten der Gesellschaft verbunden wird, sondern die Bestellung lediglich unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfolgt. Vermögensverfügungen der Insolvenzschuldnerin bedürfen in diesen Fällen stets der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Daneben obliegen ihm die vorstehend genannten Pflichten des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters.

Seit dem Urteil des BFH vom 01.04.2004[38] ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass die Bestellung eines „halbstarken“ vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft führt. Dem „halbstarken“ vorläufigen Insolvenzverwalter ist eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft nicht möglich. Denn Folge der gerichtlichen Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO ist zwar, dass die Verfügungen der Organgesellschaft ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich unwirksam sind; andererseits kann aber auch der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht allein über das Vermögen der Organgesellschaft verfügen. Der „halbstarke“ vorläufige Insolvenzverwalter und die Organgesellschaft haben in Folge der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts eine gleichstarke Stellung. Dieser Zustimmungsvorbehalt schwächt zwar das Merkmal der organisatorischen Eingliederung, hindert aber nicht die notwendige Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers, solange sich die finanzielle und wirtschaftliche Eingliederung stark genug zeigt[39]. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob der „halbstarke“ vorläufige Insolvenzverwalter die laufenden Geschäfte tatsächlich trotz Zustimmungsvorbehalt alleine wie ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter führt oder sich die nicht übertragenen Rechte anmaßt[40].

III.     Rechtsfolgen der Beendigung der Organschaft

Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft stellen Organträger und Organgesellschaft zwei selbstständige umsatzsteuerliche Rechtssubjekte dar, die zu einander in Leistungsaustauschbeziehungen treten können[41].

1.       Umsatzsteuerrechtliches Schicksal der Umsätze

Hinsichtlich des umsatzsteuerrechtlichen Schicksals der Umsätze, die vor und nach der Beendigung der Organschaft ausgeführt wurden, ist zu differenzieren.

Umsätze, die von der Organgesellschaft vor der Beendigung der Organschaft ausgeführt wurden, sind stets dem Organträger zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Eine Versteuerung durch den Organträger erfolgt unabhängig davon, ob die auf die Umsätze entfallende Umsatzsteuerzahllast vor oder erst nach der Beendigung der Organschaft entsteht, insbesondere auch dann, wenn die Umsatzsteuer bspw. erst mit der Vereinnahmung der Entgelte (Ist-Versteuerung) entsteht. Denn maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Organgesellschaft. Unerheblich hierbei sind der Zeitpunkt der Rechnungserteilung sowie der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer[42].

Umsätze, die von der Organgesellschaft nach der Beendigung der Organschaft ausgeführt werden, sind von der Organgesellschaft als leistender Unternehmer selbst zu versteuern. Von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für Leistungen, die erst nach Beendigung der Organschaft von der Organgesellschaft abschließend erbracht werden, sind bei der Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd zu berücksichtigen[43].

2.       Vorsteuern

Vorsteuern aus Leistungen, die die Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft bezieht, stehen nur dem Organträger zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechnung des Organträgers erst nach der Beendigung der Organschaft bei der Organgesellschaft eingeht. Entscheidend ist, dass das den Vorsteuerabzug auslösende Ereignis – Leistungsbezug – bereits vor der Beendigung der Organschaft eingetreten ist[44]. Der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen der Organgesellschaft nach der Beendigung der Organschaft steht nur der Organgesellschaft zu.

Hat der Organträger vor Beendigung der Organschaft An- oder Vorauszahlungen auf die Leistungen der Organgesellschaft geleistet und den hieraus resultierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG vorgenommen, so ist die Organgesellschaft lediglich zum Vorsteuerabzug aus dem im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft noch offenen Restentgelt berechtigt. Der Vorsteuerabzug aus den An- oder Vorauszahlungen steht weiterhin dem Organträger zu[45].

3.       Umsatz- und Vorsteuerberichtigungsansprüche nach § 17 UStG

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UStG hat der leistende Unternehmer den für seine Leistung geschuldeten Umsatzsteuerbetrag und – hier liegt in Organschaftsfällen regelmäßig das Problem – der Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden ist. Uneinbringlich ist eine Forderung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit nicht wird durchsetzen können[46]. Begleicht also die insolvente Organgesellschaft Rechnungen nicht, aus denen bereits Vorsteuer gewogen wurde, entsteht regelmäßig Streit mit dem Finanzamt um die Vorsteuerberichtigung und -erstattung.

Umsatz- und Vorsteuerberichtigungsansprüche nach § 17 UStG für Umsätze der Organgesellschaft und der durch die Organgesellschaft bezogenen Leistungen vor Beendigung der Organschaft, richten sich nur dann gegen den Organträger, wenn das den Berichtigungsanspruch auslösende Ereignis, d.h., die Uneinbringlichkeit, vor Beendigung der Organschaft eingetreten ist. Wird das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung der Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen – dem früheren Organ – zu berichtigen[47].

Diese Differenzierung hat insbesondere entscheidende Bedeutung für Vorsteuerberichtigungen zugunsten der Finanzämter, weil von ihr die Qualifizierung des Berichtigungsanspruchs im späteren Insolvenzverfahren abhängt. Würde die Uneinbringlichkeit erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten und wäre die organisatorische Eingliederung schon mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters entfallen, so wäre der Berichtigungsanspruch lediglich Insolvenzforderung, anderenfalls hätte das Finanzamt den vollen Rückgriff auf den Organträger.

Die Finanzverwaltung verlagert den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit daher auf den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags vor und geht davon aus, dass die Uneinbringlichkeit auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt, wenn der Antrag auf Eröffnung durch den Insolvenzschuldner und der sachliche Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder der der Überschuldung gegeben ist[48]. Der BFH hatte verschiedentlich betont, die Uneinbringlichkeit könne auch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung vorliegen[49].

Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote die Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner in voller Höhe i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers und dementsprechend der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen[50].

Alleine die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO, verbunden mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet die Uneinbringlichkeit nicht. Denn dabei wird lediglich eine Prognose erstellt, ob zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens eintreten wird. Dass die Zahlungsunfähigkeit auch tatsächlich eintritt, steht jedoch noch nicht objektiv fest. Gleiches kann man bezüglich des Insolvenzgrundes der Überschuldung anführen, auch hier wird die zukünftige Zahlungsunfähigkeit lediglich prognostiziert. Anders liegt der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Hier ist die Uneinbringlichkeit zu bejahen.

Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt. Soweit der BFH vertreten hatte, dass keine Uneinbringlichkeit vorliege, wenn dem Umsatz ein zweiseitiger Vertrag zugrunde liege, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Teile nicht oder nicht vollständig erfüllt war und der Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem anderen Teile verlangt[51], hält der V. Senat hieran nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung)[52].

4.       Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO

Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO, die daraus resultieren, dass ungeachtet des Fortfalls der Organschaft weiterhin Umsatzsteuern auf die Umsätze der vermeintlichen Organschaft gezahlt wurden, stehen ausschließlich dem Organträger zu[53]. Das Finanzamt hat die erhaltene Umsatzsteuerzahlung nebst Zinsen an den Organträger zurückzuerstatten. Die tatsächliche Umsatzsteuerforderung muss dann gegenüber der Organgesellschaft geltend gemacht werden. Problematisch ist, dass die Finanzbehörden dann zumeist jedoch lediglich eine wertlose Insolvenzforderung besitzen. Eine Verrechnung mit einer Steuerschuld des Organträgers darf nicht erfolgen[54].

§ 37 Abs. 2 AO nimmt den Finanzbehörden eine Prüfung zivilrechtlicher Beziehungen, etwa zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten oder zwischen Personen, die eine Steuer als Gesamtschuldner zu leisten haben, ab. Daraus ergibt sich, dass der Erstattungsanspruch nicht davon abhängt, wer im Innenverhältnis auf den zu erstattenden Betrag materiell-rechtlich einen Anspruch hat[55]. Eine Anrechnung einer geleisteten Zahlung eines – wirklichen oder vermeintlichen – Steuerschuldners auf die Steuerschuld eines anderen Steuerschuldners kann grundsätzlich nicht erfolgen[56]. Die ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung ist vielmehr demjenigen zurück zu erstatten, der als Leistender aufgetreten ist. Denn nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt (Erstattungsgläubiger), auf wessen Rechnung eine Zahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, dessen – möglicherweise nur vermeintliche – Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte[57].

Demzufolge hat der Organträger auch nach Aufhebung der gegenüber einer Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat[58].

5.       Berichtigungszeitraum im Sinne des § 15a UStG

Nach Abschnitt 217f Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStR 2008 unterbricht die Beendigung der Organschaft nicht den Berichtigungszeitraum im Sinne des § 15a UStG. Vorsteuerberichtigungsansprüche für Wirtschaftsgüter der Organgesellschaft, die noch zu Zeiten der Organschaft angeschafft oder hergestellt wurden, richten sich daher auch dann gegen die Organgesellschaft, wenn der ursprüngliche Vorsteuerabzug nach § 15 UStG dem Organträger zugestanden hat.

IV.     Haftung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft

Nach § 73 Satz 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen von Bedeutung ist. Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft ist Voraussetzung der Haftung nach § 73 Satz 1 AO,

  • dass die Tatbestandsmerkmale der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) im gesamten Haftungszeitraum vorlagen, und
  • die Steuern, für die gehaftet werden soll, im Organkreis während des Bestehens der Organschaft, entstanden sind[59].

Für die Haftung der Organgesellschaft ist es unerheblich, ob die Steuern, für die gehaftet werden soll, wirtschaftlich durch ihre eigene Tätigkeit verursacht worden sind. Vielmehr wird der Organkreis als Ganzes betrachtet. Die Organgesellschaft haftet daher auch für die Steuern, die im Betrieb des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft begründet worden sind. Teile der Literatur sind im Gegensatz zur Rechtsprechung der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft eine Einschränkung vorzunehmen sei. Eine Haftung bestehe nur hinsichtlich der durch die Organgesellschaft in eigener Person wirtschaftlich verursachten Umsatzsteuern[60]. Eine solche Haftungsbeschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Gesetzgeber wollte die Haftung ausdrücklich nicht auf die Steuern beschränken, die die jeweilige Organgesellschaft verursacht, weil er den Organkreis als einheitliches Ganzes betrachtet hat[61].

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft ist der Haftungsanspruch nach § 73 Satz 1 AO nur Insolvenzforderung. Die Finanzbehörden haben diese zum Zwecke der Durchsetzung zur Insolvenztabelle anzumelden. Ein Haftungsbescheid kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, § 87 InsO.

V.      Fazit

Mit der steigenden Zahl der Unternehmensinsolvenzen und dem zunehmenden Geldmangel des Staats nehmen auch die Anzahl der finanzbehördlichen und finanzgerichtlichen Verfahren und der daraus resultierende Beratungsbedarf zu. Obgleich viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Insolvenz der am Organkreis beteiligten Unternehmen zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt wurden, verlieren die vorstehend aufgeworfenen Problemkreise nicht an Aktualität. Denn sehr häufig werden im Vorfeld der Insolvenz entweder bestehende umsatzsteuerliche Organschaften oder deren Wagfall überhaupt nicht bemerkt.

Zentraler Ausgangspunkt der Beratung bleibt stets die Frage nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft, aus der sich sodann die Problemkreise der Erstattungs- und Rückforderungsansprüche der Beteiligten und anfechtungsrechtliche sowie haftungsrechtliche Fragen entwickeln.

Nicht zuletzt der Fortgang der Rechtsprechung zum Umfang und der Reichweite der Umsatz- und Vorsteuerberichtigungsansprüche der Finanzbehörde nach § 17 UStG sollte mit großem Interesse verfolgt werden. So ist es zu erwarten, dass der BFH noch in verschiedenen Verfahren mit der Thematik des Zeitpunkts der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG beschäftigt sein wird. Auch die Frage der Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Wegfall der Betriebsaufspaltung ist in verschiedenen Punkten noch nicht letztendlich geklärt. Eine frühzeitige und umfassende Beschäftigung mit umsatzsteuerlichen Organschaften in Krisenzeiten ist dringend anzuraten.

[1]     Autoren: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, Rechtsanwältin Dorothée Gierlich, MEYER-KÖRING, Bonn, www.meyer-koering.de.

[2]     BFH, Urteil vom 01.04.2004, V R 24/03 vom 01.04.2004, DStR 2004, 951.

[3]     Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Vom 28. November 2006 (ABl. Nummer L 347 2006, S. 1).

[4]     BFH, Urteil vom 20.02.1992, V R 80/85, BFH/NV 1993, 133; Urteil vom 18.12.1996, XI R 25/94, BStBl. II 1997, 441 (= DStR 1997, 920).

[5]     BFH, Urteil vom 23.04.1964, V 184/ 61 U, BStBl. III 1964, 346; Urteil vom 18.12.1996, XI R 25/94, BStBl. II 1997, 441 (= DStR 1997, 920).

[6]     BFH, Urteil vom 30. April 2009 V R 3/08, DStRE 2009, 1121.

[7]     BFH, Urteil vom 09.10.2002, V R 64/99, BStBl. II 2003, 375 (= DStRE 2003, 110).

[8]     BFH, Urteil vom 29.01.2009 – V R 67/07, DStR 2009, 1308.

[9]     BFH,BFH vom 14.12.1978, V R 85/74, BStBl II 1979, 288; Urteil vom 19.05.2005, V R 31/03, BStBl. II 2005, 671; a.A.Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.2.2009, 16 K 311/07, DStRE 2010, 37, Revision eingelegt, Az.: BFH V R 9/09; Hahne, BB 2009, 1794.

[10]    BFH, Urteile vom 22. November 2001 V R 50/00, BStBl II 2002, 167, unter II.1.a; vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a dd), vom 30. April 2009 V R 3/08 (= DStR 2009, 1121), dort unter II. 2. b.

[11]    BFH, Urteil vom 18.12.1996, XI R 25/94, BStBl. II 1997, 441  (= DStR 1997, 920).

[12]    BFH, Urteil vom 22.06.1967, V R 89/66, BStBl. III 1967, 715.

[13]    BFH, Urteile vom 20.08.2009, V R 30/06, DStRE 2009, 1395; vom 17.01.2002 V R 37/00, BStBl II 2002, 373, und vom 03.04.2003 V R 63/01, BStBl II 2004, 434.

[14]    BFH, Urteil vom 03.04.2003, V R 63/01, BStBl. II 2004, 434, vom 30.10.2003, V B 158/03, BeckRS 2003 30331931.

[15]    vgl. BFH, Urteil vom 03.04.2003- V R 63/01, BStBl II 2004, 434, m. w. N.; Urteil vom 29.01.2009 – V R 67/07, DStR 2009, 1308.

[16]    BFH, Urteil vom 15.06.1972, V R 15/69, BStBl. II 1972, 840.

[17]    BFH, Urteil vom 17.11.1966, V 113/65, BStBl. III 1967, 103; vom 01.04.2004, V R 24/03, BStBl. II 2004, 905; FG Köln, Urteil vom 20.02.2008, 7 K 3972/02, EFG 2008, 905, DStRE 2008, 1011; Revision eingelegt, Az.: BFH V R 14/08.

[18]    BFH, Urteil vom 09.09.1993, V R 124/89, BStBl. II 1994, 129;Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.03.2009, 16 K 226/08, BeckRS 2009 26027491.

[19]    BFH, Urteil vom 22.10.2009 – V R 14/08, DStR 2010, 323; v. 29.01.2009 – V R 67/07, DStR 2009, 1308;vom 03.04.2003 – V R 63/01, BStBl II 2004, 434; vom 16.08.2001- V R 34/01 (NV), BFH/NV 2002, 223; Beschluss v. 25.04.2002, V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058, m. w. N.

[20]    FG Köln, Urteil vom 20.02.2008, 7 K 3972/02, im Ergebnis bestätigt durch Urteil vom 22.10.2009 – V R 14/08, DStR 2010, 323.

[21]    Urteil vom 22.10.2009 – V R 14/08, DStR 2010, 323; v. 22. 11.2007, V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, DStR 2008, 400, unter II.3.

[22]    BFH, Urteil vom 09.09.1993, V R 124/89, BStBl. II 1994, 129 (= DStR 1994, 203).

[23]    BFH, Urteile v. 05.12.2007, V R 26/06, BStBl II 2008, 451; vom 03.04.2008, V R 76/05, BStBl II 2008, 905 und vom 29.01.2009 – V R 67/07, DStR 2009, 1308.

[24]    BFH,Urteile vom 05.12.2007, V R 26/06, BStBl 2008 II S. 451; 17.01.2002, V R 37/00, BStBl 2002 II S. 373; 28.01.1999, V R 32/98, BStBl 1999 II S. 258;20.02.1992, V R 80/85, BFH/NV 1993, 133; 19.10.1995, V R 128/93, UR 1996, 265.

[25]    FG Hessen, Beschluss vom 30.04.2007, 6 V 3776/06, BeckRS 2007 26023567.

[26]    FG Saarland, Urteil vom 03.03.1998, 1 K 281/95, EFG 1998, 971.

[27]    BFH, Urteil vom 19.10.1995, V R 128/93, BFH/NV 1996, 275; vom 27.09.1991 V B 78/91, BFH/NV 1992, 346.

[28]    FG des Saarlandes vom 3.3.1998, 1 K 281/95; vgl. auch OFD Frankfurt 20.07.2009, S 7105 A – 21 – St 110, DStR 2009 S. 1911.

[29]    BFH, Urteil vom 29.01.2009 – V R 67/07, DStR 2009, 1308.

[30]    FG Baden-Württemberg vom 18.07.2007, 3 K 107/03, DStRE 2008, 762; offengelassen in der Revisionsentscheidung BFH, Urteil vom 29.01.2009 – V R 67/07, DStR 2009, 1308; im Grundsatz auch die Finanzverwaltung, vgl. Nichtanwendungserlass BMF-Schreiben vom 01.12.2009 – IV B 8 – S 7105/09/10003, DStR 2009, 2596; vgl. auch: de Weerth, NZI 2009, 530, 531.

[31]    BFH, Urteil vom 29.01.2009 – V R 67/07, DStR 2009, 1308.

[32]    Vgl. BMF-Schreiben vom 01.12.2009 – IV B 8 – S 7105/09/10003 – Nichtanwendungserlass, DStR 2009, 2596; de Weerth, NZI 2009, 530, 531.

[33]    BFH, Urteil vom 17.01.2002, V R 37/00, BStBl. II 2002, 373; vom21.06.2001, V R 68/00, BStBl 2002 II S. 255; vom 13.03.1997, V R 96/96, BStBl 1997 II S. 580 (= DStR 1997, 1487).

[34]    Vgl. auch BFH, Urteil vom 28.01.1999, V R 32/98, BStBl. II 1999, 258.

[35]    OFD Hannover Verfügung vom 11.10.2004, S 7105 – 49 – StO 171, DStR 2005, 157.

[36]    BFH, Urteil vom 28.01.1999, V R 32/98, BStBl. II 1999, 258.

[37]    BFH, Urteil vom 01.04.2004, V R 24/03, BStBl. II 2004, 905, DStR 2004, 951; BFH, Beschluss vom 10.03.2009, XI B 66/08 (NV), BFH/NV 2009, 977, ZInsO 2009, 1262.

[38]    BFH, Urteil vom 01.04.2004, V R 24/03, a.a.O.; Beschlüsse vom 15. November 2006 V B 115/06, BFH/NV 2007, 787; Beschluss vom 13.6.2007, V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936; Beschluss vom 10.03.2009, XI B 66/08 (NV), BFH/NV 2009 S. 977; FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2009 – 16 K 226/08, BeckRS 2009 26027491.

[39]    BFH, Urteil vom 01.04.2004, V R 24/03, a.a.O.; Beschluss vom 13.06.2007, V B 57/06 (NV), a.a.O.; vom 11.11.2008, XI B 65/08 (NV), BFH/NV 2009, 235; vom 10.03.2009, XI B 66/08 (NV),BFH/NV 2009 S. 977.

[40]    Beschluss vom 13.06.2007, V B 57/06 (NV), a.a.O.; BFH, Urteil vom 11.11.2008, XI B 65/08 (NV), a.a.O.

[41]    BFH, Urteil vom 11.01.1990, V R 156/84, BFH/NV 1990 S. 741.

[42]    FG Düsseldorf vom 23.4.1993, 5 K 531/90 U; OFD Frankfurt 20.7.2009, S 7105 A – 21 – St 110, dort Ziffer 3.1, DStR 2009 S. 1911.

[43]    BFH vom 21.06.2001, V R 68/00, BStBl 2002 II S. 255 (= DStR 2001, 1838).

[44]    Vgl. hierzu auch: BFH, Urteil vom 13.05.2009 – XI R 84/07, DStR 2009, 1553.

[45]    BFH vom 21.06.2001, V R 68/00, a.a.O.

[46]    ständige Rspr. des BFH, vgl. Urteile vom 22.04.2004 V R 72/03, BStBl II 2004, 684; v. 13.01. 2005, V R 21/04, BFH/NV 2005, 928; v. 20.07.2006 V R 13/04, BStBl II 2007, 22 (= DStR 2006, 1699); Urteil vom 22.10.2009 – V R 14/08, DStR 2010, 323.

[47]    Ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil v. 11.04.1991, V R 126/87, BFH/NV 1992, 140; BFH-Beschlüsse v. 05.12.2008, V B 101/07, BFH/NV 2009, 432, v. 12.08.1993, V B 230/91, BFH/NV 1994, 277; v. 07.09.1998, V B 34/98, BFH/NV 1999, 226; v. 06.06.2002, V B 110/01, BFH/NV 2002, 1267, DStRE 2002, 1146; v. 06.06.2002, V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352; v. 07.12.2006, V R 2/05, DStR 2007, 440; BFH v. 22.10.2009 – V R 14/08, DStR 2010, 323.

[48]    So auch FG Köln 20.2.2008, 7 K 3972/02, SIS 08 23 49; im Ergebnis bestätigt durch Revisionsurteil vom 22.10.2009 – V R 14/08, DStR 2010, 323.

[49]    BFH, Urteil vom 08.10.1997, XI R 25/97, BStBl 1998 II S. 69,BeckRS 1997 23000761; offengelassen in BFH, Urteil vom 22.10.2009 – V R 14/08, DStR 2010, 323.

[50]    BFH, Urteil vom 22.10.2009 – V R 14/08, DStR 2010, 323; v. 06.06.2002, V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352, BeckRS 2002, 25000757; v. 28.06.02000, V R 45/99, BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 703, DStR 2000, 2041, m. w. N.

[51]    So noch BFH vom 28.6.2000, V R 45/99, BStBl 2000 II S. 703.

[52]    BFH, Urteil vom 22.10.2009 – V R 14/08, DStR 2010, 323.

[53]    BFH, Urteil vom 26.11.1996, VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537.

[54]    BFH-Urteil vom 30.10.1984, VII R 70/81, BStBl. II 1985, 114; vom 23.08.2001, VII R 94/99, BStBl. II 2002, 330.

[55]    BFH-Urteil vom 25.07.1989, VII R 118/87, BStBl. II 1990, 41.

[56]    BFH, Urteil vom 23.08.2001, VII R 94/99, BStBl 2002 II S. 330; vom 04.04.1995, VII R 82/94, BStBl. II 1995, 492; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2007, 2 K 7465/05 B, BeckRS 2007 26027133.

[57]    Grundlegend BFH, Urteil vom 23.08.2001, VII R 94/99, a.a.O.; vom 11.06.2004, VII B 342/03 (NV), BFH/NV 2004 S. 1370; vom 25.07.1989, VII R 118/87, BStBl II 1990, 41.

[58]    FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2007, 2 K 7465/05 B, BeckRS 2007 26027133.

[59]    FG München vom 18.09.1991, 3 K 4202/88, EFG 1992, 373; FG des Saarlandes vom 19.03.2002, 2 K 206/98, SIS 02 88 39.

[60]    Probst, Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht – eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung? BB 1987,1992; Breuer, AO-StB 2003, 342.

[61]    BT-Drs. VI/1982 S. 120; Intemann, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage 2009 § 73, Rn 13.

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