16.01.2002

A)           A) Einleitung

 

Am 1.1.2002 ist das am 26.11.2001 verkündete Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und damit die weitreichendste Reform des seit 100 Jahren bewährten BGB in Kraft getreten. Trotz des enorm kurzen Umsetzungszeitraums von wenigen Monaten und einer Vorlaufzeit von nur 5 Wochen wurde der Zeitplan eingehalten und das Gesetz – entgegen massiver Proteste bzgl. der viel zu kurzen Vorbereitungszeit – verabschiedet.

 

Grund der Reform war der Druck des Europäischen Gesetzgebers. So mussten die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die Zahlungsverzugsrichtlinie sowie Teile der E-Commerce-Richtlinie umgesetzt werden. Dies allein wäre zwar im Rahmen einer kleinen Reform möglich gewesen. Die Bundesregierung hat sich jedoch für die sogenannte „große Lösung“ entschieden und damit – quasi in einem „Abwasch“ – einen Großteil des Schuldrechts verändert. Da das Schuldrecht die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere im Falle der nicht vertragskonformen Erfüllung, regelt, bildet es die Grundlage für alle Geschäfte des täglichen Lebens. Seine Änderung hat folglich enorme Auswirkungen für jeden Unternehmer und Privaten. Aufgrund dieser Änderungen müssen Geschäftsstrategien überdacht, Preise neu kalkuliert und zahlreiche AGB umgeschrieben werden. Insbesondere der neue Verbrauchsgüterkauf wird deklariert – das neue Leitbild des Kaufrechts darstellen.

 

Die Fülle der Änderungen kann hier selbstverständlich nicht in einem Artikel dargestellt werden, statt dessen soll nur ein erster Überblick über die wichtigsten relevanten Änderungen gegeben werden. Weitere ausführliche Artikel zu den Änderungen und Auswirkungen in den einzelnen Rechtsgebieten werden jedoch demnächst folgen.

 

B)  Die Änderungen im Kaufrecht

 

Schuldete der Verkäufer nach bisherigem Recht allein die Übergabe und Eigentumsverschaffung, so gehört nach neuem Recht die Freiheit von Mängeln mit zur gesetzlichen Leistungspflicht. Ein Mangel, der bisher den Käufer zur Wandelung berechtigte, führt nun zur Nichtleistung. Aus der bisherigen Wandelung wird deshalb ein Rücktritts- und damit ein Gestaltungsrecht. Das spezielle kaufrechtliche Gewährleistungsrecht wird also – mittels Verweis – in das allgemeine (neue) Recht der Leistungsstörungen integriert.

 

Weggefallen sind damit auch die Spezialregelungen für die Eigenschaftszusicherung und den Gattungskauf. Abgrenzungsfragen erübrigen sich daher. Statt dessen umfasst der neue Sachmangelbegriff nun auch:

·         Falsch- oder Zuweniglieferung,

·         Abweichung von Werbeanpreisungen / Etikettierung (Prospekte und Plakate sollten daher auf ihre „Richtigkeit“ überprüft werden),

·         Montagefehler sowie

·         fehlerhafte Montageanleitungen (Ikea-Klausel; gilt aber nicht, wenn trotzdem korrekt montiert wurde).

 

Die Gewährleistungsfrist wurde von bisher 6 Monate auf zwei – bzw. fünf Jahre, wenn die Sache in ein Bauwerk eingebaut wurde – erhöht! Dies sollte insbesondere bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden, da sich der finanzielle Aufwand für Reklamationen drastisch erhöhen könnte!

 

Vor Inanspruchnahme der üblichen Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) steht dem Käufer nun (bei Behebbarkeit) ein Recht auf Nacherfüllung zu, wonach er entweder Mangelbeseitigung oder Nachlieferung verlangen kann. Bisher gab es Ansprüche auf Mangelbeseitigung und Neuherstellung nur beim Werkvertrag sowie – in Form eines Nachlieferungsanspruchs – beim Gattungskauf. Nun kann zwar der Käufer die Art der Nacherfüllung – Mangelbeseitigung oder Nachlieferung – wählen, der Verkäufer kann die Mangelbeseitigung aber bei Unverhältnismäßigkeit ablehnen. Damit hat der Verkäufer quasi ein Recht zur zweiten Andienung, welches ihm bisher nur bei entsprechender Regelung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustand.

 

Entgegen der bisherigen Regelung gilt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht nun auch für Rechtsmängel. Die Abgrenzungsfragen z. B. bei Softwarekäufen spielen somit keine Rolle mehr.

 

Die bisher ungeregelte, neben die Gewährleistung tretende „unselbständige Garantie“ ist nun gesetzlich geregelt; ebenso wurde die Minderungsberechnung kodifiziert.

 

Schließlich wurde der neue Verbrauchsgüterkauf eingeführt. Darunter sind alle Kaufverträge zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher (natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt, d.h. ihrer gewerblichen oder selbständiger Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann) als Käufer zu verstehen. Eingeführt wurden folgende Sonderregelungen:

 

·         Es gilt ein striktes Umgehungsverbot. Damit sind grundsätzlich alle vom Gesetz nachteilig abweichenden Vereinbarungen – z. B. Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB – unwirksam. Als Folge sind zu Jahresbeginn nahezu alle kaufrechtlichen AGB in Verbraucherverträgen (sog. B2C-Bereich) unwirksam geworden und müssen dringend überarbeitet werden!

·         Der bisher typische Gewährleistungsausschluss im Gebrauchtwarenhandel ist nicht mehr möglich, es kann nur noch die neue zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden!

·         Die Regelung des Gefahrübergangs beim Versendungskauf gilt hier nicht. Somit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs erst bei Auslieferung des Pakets über. Folglich obliegt es von nun an dem Verkäufer, sich z. B. durch eine Transportversicherung zu schützen.

·         Die Beweislast wurde verschoben. Macht der Käufer seine Gewährleistungsrechte geltend, so wird innerhalb der ersten 6 Monate zu seinen Gunsten vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand, also nicht erst später eingetreten ist. Der Verkäufer muss dies widerlegen. Die Vorschrift gilt jedoch nicht für verderbliche Ware (eventuell auch nicht für gebrauchte Sachen). Diese Regelung führt zu einer Art Zwangsgarantie, denn dem Verkäufer wird der Beweis, dass der Mangel erst später eingetreten ist, kaum gelingen.

·         Zugunsten des „Letztverkäufers“ wurde ein Unternehmerrückgriff eingeführt, um die Folgen des verbesserten Verbraucherschutzes nicht auf dem Rücken des Einzelhandels auszutragen. Dadurch kann der Verkäufer seine aufgrund der Reklamation des Käufers entstandenen Kosten leichter bis zum Hersteller „durchreichen“.

 

C)  Änderungen im Werkvertragsrecht

Im Vergleich zum Kaufrecht sind die Neuerungen im Werkvertragsrecht eher gering, da hier bereits ein Recht auf Nachbesserung oder Neuherstellung vor der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche bestand. Der Struktur nach entsprechen die werkvertraglichen Regelungen denen des Kaufrechts, insbesondere bezüglich Sach- und Rechtsmängeln, Verjährung und Nacherfüllungsanspruch. Deshalb sollen hier nur die Besonderheiten hervorgehoben werden:

 

  • Anders als im Kaufrecht kommen Abweichungen von Werbeaussagen wegen ihrer geringen Relevanz zur Begründung von Mängeln nicht in Betracht.
  • Weiterhin hat der Werkunternehmer das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung und Neuherstellung. (Im Kaufrecht hingegen der Käufer !!!)
  • Das Selbstvornahmerecht des Bestellers setzt – anders als im bisherigen Recht – nur noch eine Fristsetzung und keinen Verzug des Werkunternehmers mehr voraus.
  • Für die praxisrelevante Frage, ob ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist, wurde eine Auslegungsregel eingeführt, wonach „im Zweifel“ keine Vergütung erfolgt.
  • Durch die Neuregelung des Sachmangels entfällt die Unterscheidung zwischen nahen und entfernten Mangelfolgeschäden, vielmehr verjähren diese jetzt einheitlich nach zwei Jahren (bzw. fünf bei Bauwerken).
  • Fraglich ist, welche Auswirkungen die Neuregelungen des Schuldrechts auf die VOB/B haben wird. Fest steht, dass jedenfalls einige Regelungen unwirksam sein werden. Genaueres wird an dieser Stelle jedoch im Februar bekannt gegeben, wenn die ersten Arbeitspapiere einer Arbeitsgruppe zur Änderung der VOB/B veröffentlicht werden.

 

D)  Neue Regeln im Verjährungsrecht

Neben der bereits dargestellten Erhöhung der kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre haben sich im Verjährungsrecht ebenfalls zahlreiche weitere Fristen geändert. Zwar werden sich diese Änderungen in der Mehrzahl der Fälle erst drei Jahre nach der Reform bemerkbar machen, wenn die ersten Ansprüche verjähren. Da jedoch nichts schlimmer ist, als einen berechtigten Anspruch zu haben, den man aufgrund Verjährung nicht durchsetzen kann, wollen wir Sie hiermit für das Thema sensibilisieren und die Regelungen kurz darstellen.

 

  • Die grundsätzliche Verjährungsfrist, welche für alle nicht anderweitig geregelten Ansprüche gilt, wird von 30 auf drei Jahre verkürzt!
  • Anders ist dies nur bei dinglichen Ansprüchen, wie z. B. dem Herausgabeanspruch des Eigentümers, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie solchen aus vollstreckbaren Urkunden, welche wie bisher erst nach 30 Jahren verjähren; sowie bei Ansprüchen auf Grundstücksrechte (wie z. B. Grundschuld), bei denen eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt.
  • Die Frist beginnt grundsätzlich am Schluss des Jahres (vergleichbar der bisherigen zweijährigen Frist) zu laufen, indem der Anspruch fällig geworden ist und – anders als bisher – zusätzlich der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder kennen muss. Ohne diese Kenntnis verjähren die Ansprüche trotzdem nach 10 bzw. 30 Jahren bei Schadensersatzansprüchen. Getreu dem Motto: „Irgendwann muss mal Schluss sein“ wurde diese absolute Obergrenze eingeführt.
  • Die spezielle kurze Verjährung für Kaufleute u.a. gibt es nicht mehr, auch hier gelten jetzt die allgemeinen Regeln. Die Ansprüche verjähren also ebenfalls drei Jahre nach Ende des Jahres der Fälligkeit und Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Umstände.
  • Als Folge der Neuregelungen ist die Problematik der Verjährung von sog. Mangelfolgeschäden weggefallen.
  • Komplett verschoben wurde das Verhältnis zwischen den Unterbrechungs- und den Hemmungstatbeständen. Eine Unterbrechung der Verjährung, welche zum kompletten Neubeginn der Verjährung führt, wird nur noch durch Anerkenntnis- und Vollstreckungshandlungen ausgelöst. Alle anderen Umständen, welche bisher zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben, bewirken jetzt nur noch eine Hemmung, der Lauf der Verjährungsfrist wird also angehalten. Neu hinzugekommen ist eine Hemmung durch Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger..
  • Anwendung findet das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auch auf vor dem 1.1.2002 entstandene und noch nicht verjährte Ansprüche, aus Gründen des Schuldnerschutzes gilt dann jedoch das zur jeweils kürzeren Verjährungsfrist führende Recht.

 

E)  Neues Recht der Leistungsstörungen

Grundsätzlich überarbeitet wurde das Leistungsstörungsrecht. Anstatt der bisherigen Dreiteilung in Schlechtleistung – Nichtleistung – Verspätung gibt es jetzt einen einheitlichen Tatbestand der „Pflichtverletzung“ in § 280 BGB (nF), welcher zu einheitlichen Rechtsfolgen führt und einer einheitlichen Verjährung unterliegt.

Eine solche Pflichtverletzung liegt nun vor bei:

 

  • jeder Art von Unmöglichkeit, egal ob anfänglich oder nachträglich, subjektiv oder objektiv, teilweise ( vgl. § 281 I S.2 BGB (n.F.) oder nur vorübergehend. (Sonderregelungen hierzu aber in den §§ 275, 283, 311a, 326 BGB (nF))
  • faktischer Unmöglichkeit, wenn also die Erfüllung der Leistungspflicht dem Schuldner nicht zugemutet werden kann oder einen Aufwand erfordert, der im groben Missverhältnis zum geschuldeten Erfolg stehen würde;
  • Verzug
  •         Verzögerungsschaden gem. §§ 280 II, 286 BGB (nF)
  •         Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 III, 281 I S.1 BGB (nF);
  • Schlechtleistung (vgl. § 281 I S1.BGB (nF)), vor allem Verletzung einer Pflicht des Verkäufers aus § 433 I S. 2 BGB (nF)
  • wesentlichen Verletzungen einer sonstigen (Neben-)Pflicht (bisher positive Forderungsverletzung, pFV).
  • Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) gem. § 311 II BGB (nF) unter Erstreckung der Haftung auf Dritte (sog. Sachwalterhaftung) gem. § 311 III BGB (nF)
  • Schutzpflichtverletzung gem. § 241 II BGB (nF) (§ 282 BGB (nF))

 

Zudem haben sich die Rechtsfolgen geändert:

 

·         Jede Unmöglichkeit führt zur Befreiung von der Primärleistungspflicht, der Vertrag bleibt jedoch – auch bei anfänglicher Unmöglichkeit – wirksam und führt zu Sekundäransprüchen.

·         Die Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz wurde beseitigt. Der Gläubiger  kann nun bei schuldhafter Pflichtverletzung nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag daneben noch Schadensersatz verlangen.

·         Bei anfänglicher Unmöglichkeit kann der Gläubiger anstatt Schadensersatz nun Ersatz vergeblich gemachter Aufwendungen verlangen.

 

Beim Verzug hat sich außerdem folgendes geändert:

 

·         Der Verzug von Geldschulden kann jetzt wieder durch Mahnung ausgelöst werden. Bisher war Verzugsbeginn ausschließlich 30 Tage nach Rechnungszugang; dies wurde durch Einfügung des Wörtchen „spätestens“ in § 286 III BGB (nF) korrigiert.

·         Eine Mahnung ist bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich.

·         Für B2B Geschäfte (business to business) wurden die Verzugszinsen auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht.

 

  • Die gewohnheitsrechtlich anerkannten Institute „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ sowie „Kündigung aus wichtigem Grund“ sind nun gesetzlich geregelt.

 

F)  Integration wichtiger Verbraucherschutzgesetze

In das BGB integriert wurden daneben die Regelungen der folgenden Verbraucherschutzgesetze:

 

·         AGB-Gesetz (materieller Teil) in die §§ 305 – 310 BGB (nF),

 

Der formelle Teil des AGBG findet sich künftig im neuen Unterlassungsklagengesetz. Die Vorschriften des materiellen Teils folgen in Struktur und Aufbau denen des AGBG. Folgende Änderungen haben sich dort ergeben: 

o        Der Anwendungsbereich wurde generell auf Versicherungsverträge erweitert.

o        Die Ausnahmevorschriften für Post- und Telekommunikation wurden eingeschränkt.

o        Die Bereichsausnahme des Arbeitsrechts hinsichtlich des AGB-Gesetzes wurde nun im Grundsatz aufgehoben.

o        Das Transparenzgebot ist Bestandteil der Inhaltskontrolle geworden.

o        Eine zumutbare Kenntnisverschaffung vom Inhalt der AGB verlangt nun, dass der Verwender auch eine für ihn erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt.

o        Eine Beschränkung der Haftung für Körperschäden auf grobe Fahrlässigkeit ist nicht mehr möglich.

o        Zusammenfassung der bisherigen Nummern 8 bis 11 des § 11 AGBG aufgrund der veränderten Struktur des Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechts ohne wesentliche Änderungen.    

o        Die Wirksamkeit einer Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt nun voraus, dass dem anderen Vertragsteil in der Klausel ausdrücklich der Nachweis eines niedrigeren Schadens gestattet wird.

Zudem sind sämtliche im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs und darüber hinaus gesetzlich neu normierten Abweichungs- und Umgehungsverbote zu berücksichtigen, die der Inhaltskontrolle generell vorgehen, da diese lediglich bei dispositivem Recht eingreifen kann. 

 

·         Verbraucherkreditgesetz in die §§ 491 ff BGB (nF), vgl. 655a ff. BGB (nF).

 

Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes §§ 491 ff BGB ( nF) sind mit den Vorschriften über das Gelddarlehen (§§ 488 ff BGB (nF)) verbunden worden. Dabei wurden eine völlige Neustrukturierung ohne jedoch große inhaltliche Änderungen vorgenommen.

o        Während Kredit nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) nicht nur Darlehen, sondern auch die sog. Finanzierungshilfe war, ist das Darlehen nach den neuen Vorschriften nur das reine Gelddarlehen.

o        Regelungen über Finanzierungshilfen folgen im Anschluss gesondert in den §§ 499 ff. BGB (nF)

o        In § 490 BGB (nF) wird das von der Rechtsprechung entwickelte, außerordentliche Kündigungsrecht bei Hypothekendarlehen normiert

 

·         Teilzeitwohnrechtegesetz in die §§ 481 – 487 BGB (nF), Fernabsatzgesetz in die §§ 312 b – 312 d BGB (nF) und Haustürwiderrufsgesetz in die §§ 312, 312a BGB (nF)

 

Die Vorschriften dieser drei Gesetze werden weitgehend unverändert in das BGB übernommen, wobei dort, um den Gesetzestext „abzuspecken“, nur die Grundaussagen getroffen werden, wohingegen die Details der Informationspflichten nach entsprechender Änderung in der sog. „Verordnung über Informationspflichten“ untergebracht werden.

 

Kleinere Änderungen ergaben sich daneben bei den Vorschriften über den Widerruf bei Haustürgeschäften.

o        Neu ist die Belehrungsfrist in § 312 II  BGB (nF) über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe nach § 357I, III BGB (nF).

o        Ersetzung der Widerrufsfrist bei unterlassener Belehrung gem. § 2 HWiG durch einheitliche Frist von sechs Monaten nach Vertragsschluss gem. § 355 III BGB (nF)

o        Vorrang anderer Verbraucherschutzvorschriften gem. § 312a BGB (nF)

 

Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen ist in den § 355 ff BGB (nF) einheitlich geregelt. Neu ist die Regelung des § 357 BGB III S.1 (nF), nach der der Verbraucher unter gewissen Vorraussetzungen Wertersatz auch für Verschlechterungen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache zu zahlen hat.

 

Die E-Commerce Richtlinie wurde in § 312 e BGB (nF) umgesetzt. Den Besonderheiten des E-Commerce wurde somit Rechnung getragen, indem

 

·         Informationspflichten vorgeschrieben werden,

·         eine Möglichkeit der Korrektur von Eingabefehlern geschaffen werden muss (z. B. durch einen „Warenkorb“) sowie

·         der Zugang der Bestellung bestätigt werden muss.

 

Diese Pflichten gelten grundsätzlich auch für B2B-Geschäfte (reine Unternehmerverträge), sie können allerdings abbedungen werden.

 

G)  Sonstige Änderungen

 

Schließlich haben sich noch folgende Änderungen im Gesetz aus der Schuldrechtsreform ergeben. 

 

  • Im Reisevertragsrecht wird die Verjährungsfrist von sechs Monate auf zwei Jahre verlängert, jedoch kann sie unter Umständen vertraglich verkürzt werden.

 

·         Das Darlehensrecht wurde, wie oben bereits beim Verbraucherkreditvertrag angesprochen, neu strukturiert und an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst:

o        Im Vordergrund steht nun nicht mehr das Sach-, sondern das Gelddarlehen.

o        Die Entgeltlichkeit ist nun der Regelfall.

o        Es wurden ergänzende Regelungen eingeführt für:

  den Verbraucherdarlehensvertrag,

 Verbraucherfinanzierungshilfen,

 Verbraucherfinanzierungsleasingverträge,

 Verbraucherteilzahlungsgeschäfte sowie

 Verbraucherratenlieferungsverträge.

 

H)  Folgen

Die Schuldrechtsreform wird auf Unternehmen weitreichende Folgen haben. Obwohl die Gesetzesbegründung von einer lediglich „leichten Erhöhung“ der Kosten für die Unternehmen durch die verlängerten Gewährleistungsfristen ausgeht, sind doch weitere erhebliche Maßnahmen bezüglich des Prüfungs- und Beratungsbedarfs unabdingbar. Handlungsbedarf besteht jedenfalls bei:

 

  • Anpassung von AGBs und Standard-Vertragswerken, insbesondere bezüglich Mängelhaftung, Verzug, Verjährung und Haftung;
  • Neufassung der AGB beim Verbrauchsgüterkauf;
  • Überprüfung von Werbeprospekten und Garantien;
  • Überprüfung der Informationspflichten und Korrekturmöglichkeiten im E-Commerce.

 

Da das Gesetz schon am 1.1.2002 (ohne Übergangsfristen!) in Kraft getreten ist, sollten AGB und Standardverträge sofort überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden!

  

* letzte Bearbeitung am 11.02.2002

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