18.07.2010 -

Nicht nur Richter, sondern auch Sachverständige können befangen sein. Auf Sachverständige sind die gleichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar, die regeln, wann Bedenken gegen die Unparteilichkeit eines Richters bestehen.

In einem aktuellen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 15.02.2010, Az. 8 W 7/10) mit der Ablehnung eines zahnärztlichen Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren, das eine Patientin gegen ihre frühere Zahnarztpraxis angestrengt hatte, zu befassen. Der Sachverständige hatte die Patientin zur Untersuchung geladen. Er hatte auch die angegriffene Praxis von diesem Termin in Kenntnis gesetzt. Ein Zahnarzt der Praxis, der auch in die Behandlung der Patientin eingebunden gewesen war, war daraufhin auch zum Untersuchungstermin erschienen. Während des Untersuchungstermins hatte sich der Sachverständige in fachlicher Hinsicht mit dem anwesenden Zahnarzt der angegriffenen Praxis über den Fall unterhalten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt in seiner Entscheidung, dass der Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen sei. Bereits das Vorgehen des Gutachters beim Untersuchungstermin sei fragwürdig gewesen. Zwar hätten beide Seiten eines selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich das Recht, bei einer Beweisaufnahme anwesend zu sein. Dies gelte aber nicht uneingeschränkt für die ärztliche Untersuchung einer Antragstellerin. Ohne Einwilligung der Patientin sei dieser starke Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte nicht zu rechtfertigen. Zudem kämen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters auf, wenn sich dieser mit einem anwesenden Arztes der in dem Verfahrenen eingebundenen Praxis fachlich über den Fall der Patientin unterhalte.

Dass der Sachverständige vermutlich tatsächlich auch nicht unbefangen gewesen sei, habe sich auch an seinem schriftlichen Gutachten gezeigt. Dort seien Erkenntnisse geschildert gewesen, die sich nicht aus der Krankenakte der Patientin ergäben, sonder offenbar aus dem Gespräch mit dem Arzt der Praxis stammten. Insgesamt sei daher der Sachverständige als befangen einzustufen gewesen.

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