07.02.2002

 

Ist der in der Überschrift zitierte Titel eines Aufsatzes von Dr. Ulrich Kampffmeyer (nachzulesen unter http://www.doq.de/kampff/artikel/GDPdU1.doc = http://www.gin-net.de/netr/20010710.pdf) zutreffend? Der Aufsatz befasst sich mit dem StSenkG vom 23.10.2000. Dort sind im Gegenzug zur Gewährung des Vorsteuerabzugs aus digitalen Rechnungen (§ 14 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 1 UStG) umfassende Rechte der Finanzverwaltung zum Zugriff auf digitale Unternehmensdaten im Rahmen von Außenprüfungen in §§ 146 Abs. 5, 147 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 und 200 Abs. 1 AO aufgenommen worden. Sie gelten seit dem 01.01.2002, entfalten aber auch Wirkung auf Prüfungen, die sich auf Jahre vor 2002 beziehen. Konkretisiert werden diese Datenzugriffsrechte in den vom BMF am 16.07.2001 (Az.: IV D 2 – S 0316 – 136/01) erlassenen Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU). Die Auswirkungen dieser Neuregelungen, insbesondere auch im Hinblick auf den am 19.12.2001 neu eingefügten § 27b UStG („Umsatzsteuer-Nachschau“), sind noch nicht abzusehen und die damit zusammenhängenden ganz gravierenden rechtlichen und technischen Probleme in Anwaltskreisen und wohl auch bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen leider noch weitgehend unbekannt. Denn nicht nur der steuerpflichtige Mandant ist diesmal im Visier geraten; erhebliche Probleme werden auch auf den juristischen und steuerlichen Berater zukommen, dessen eigenes computergestütztes Kanzlei- und Buchhaltungssystem nicht den Anforderungen der GDPdU entspricht. Ein Grund mehr, sich mit den neuen Vorschriften zu eingehend befassen.

1.            Erweiterte Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 146 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AO bestimmen,

„Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6.“

§ 147 Abs. 6 AO beinhaltet das neue Recht zum Datenzugriff, indem er anordnet:

„Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.“

Abgerundet wird das Zugriffsrecht durch die Anordnung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen in § 200 Abs. 1 AO.

2.            Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)

Das BMF-Schreiben vom 16.07.2001 enthält die für das Recht der Finanzverwaltung, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen, maßgeblichen Konkretisierungen.

a.            Datenzugriff „nur“ im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen

Danach besteht das Recht auf Datenzugriff „nur“ im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff werde der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert; er werde durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 BpO) bestimmt.

Diese beruhigende Formulierung stellt sich allerdings im Licht des „Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG)“ vom 19.12.2001 (BGBl. I 2001, 3922 ff.) als gefährliche Verharmlosung dar. Denn der dort in letzter Minute neu eingefügte § 27b UStG („Umsatzsteuer-Nachschau“), dem eigentlich ein eigener Beitrag zu widmen wäre, bestimmt,

  • dass zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten können, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer- Nachschau);
  • dass „soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist“ (sic!), die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen haben;
  • dass, wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, „ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden“ kann.

Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der nachgeschauten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann. Die Regierungsbegründung erläutert dazu vollkommen ungeschminkt:

„Um den nahtlosen Übergang zwischen einer allgemeinen Nachschau und der Außenprüfung sicher zu stellen sowie Ergebnisse der Nachschau nicht zu gefährden, ist es jedoch erforderlich, ohne zeitliche Unterbrechung mit der Außenprüfung beginnen zu können. Auf die Anwendbarkeit des § 197 AO muss deshalb verzichtet werden.“

Mit anderen Worten: Die Finanzverwaltung kann ohne Ankündigung und ohne jeden Anlass, Geschäftsräume betreten, unter Ausnutzung der gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht Unterlagen einsehen, egal ob sie steuerlich von Bedeutung sind, nur um festzustellen, ob sie denn steuerlich von Bedeutung sein können! Werden dabei gegen den nachgeschauten Steuerpflichtigen oder irgend einen beliebeigen Dritten „Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung von Bedeutung sein können“, gleich aus welcher Steuer, dürfen sie ausgewertet werden. Und es kann selbstverständlich sofort mit der Außenprüfung begonnen werden, mit der Folge, dass jetzt auch ein sofortiger Datenzugriff zulässig ist.

b.            Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff

Das Recht auf Datenzugriff beschränkt sich nach dem Wortlaut der vor Erlass des § 27b UStG ergangenen GDPdU ausschließlich auf Daten, „die für die Besteuerung von Bedeutung sind“, wobei gerade im Hinblick auf den umfassenden § 27b UStG noch unklar ist, welche Daten das sein sollen und wie sie im EDV-Gesamtsystem so separiert vorgehalten werden können, dass sie beim Datenzugriff nicht mit solchen Daten vermengt sind, die einem Berufsgeheimnis (§ 102 AO), der beruflichen Schweigepflicht oder dem Datenschutz (personenbezogene Daten) unterliegen. Hier ist jeder Steuerpflichtige, aber ganz besonders jeder anwaltliche oder steuerliche Berater dringend aufgerufen, ein hierfür geeignetes Datenverarbeitungs-, Archivierungs- oder Dokumentenmanagementsystem einzurichten.

Die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung sind in jedem Fall für den Datenzugriff zur Verfügung zu halten. Soweit sich auch in anderen Bereichen des Datenverarbeitungssystems steuerlich relevante Daten befinden, sind sie durch den Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren und für den Datenzugriff in geeigneter Weise vorzuhalten.

Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde nach dem Gesetz drei Möglichkeiten zur Verfügung. Die Entscheidung, von welcher Möglichkeit des Datenzugriffs die Finanzbehörde Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Die Finanzverwaltung hat das Recht, selbst unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem dergestalt zuzugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die gespeicherten Daten nimmt und die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard- und Software zur Prüfung der gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen nutzt (unmittelbarer Datenzugriff). Ausgeschlossen ist dabei allerdings die Datenfernabfrage. Der Nur-Lesezugriff umfasst das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten gegebenenfalls unter Nutzung der im Datenverarbeitungssystem vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten.

Sie kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt, um den Nur-Lesezugriff durchführen zu können (mittelbarer Datenzugriff). Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.

Sie kann ferner verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen werden (Datenträgerüberlassung). Der zur Auswertung überlassene Datenträger ist spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide an den Steuerpflichtigen zurückzugeben oder zu löschen.

c.            Mitwirkungspflichten

Der Steuerpflichtige hat die Finanzbehörde bei Ausübung ihres Rechts auf Datenzugriff zu unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO). Beim unmittelbaren Datenzugriff hat der Steuerpflichtige dem Prüfer die für den Datenzugriff erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und ihn für den Nur-Lesezugriff in das DV-System einzuweisen. Die Zugangsberechtigung muss so ausgestaltet sein, dass dem Prüfer dieser Zugriff auf alle steuerlich relevanten Daten eingeräumt wird. Sie umfasst u.a. auch die Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsprogramme. Das Datenverarbeitungssystem muss die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleisten: „Eine Veränderung des Datenbestandes und des Datenverarbeitungssystems durch die Finanzbehörde ist somit ausgeschlossen“, stellt die GDPdU lapidar fest.

Beim mittelbaren Datenzugriff hat der Steuerpflichtige neben der Zurverfügungstellung von Hard- und Software die Unterstützung durch mit dem Datenverarbeitungssystem vertraute Personen zu gewährleisten, was bei einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) und den als sicher zu unterstellenden Systemwechseln und Migrationen während dieses Zeitraums nicht unproblematisch sein wird. Probleme sind zudem vorgezeichnet, wenn innerhalb der Aufbewahrungszeit der Programmanbieter nicht mehr zur Verfügung steht, oder entsprechende ausgelaufene Verträge das Löschen der nicht mehr genutzten Software verlangen. Welche Rechtsfolgen sich in diesen Fällen ergeben, in denen der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr auf die originäre Software zurückgreifen kann, ist völlig offen.

d.            Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Behandlung von Altdatenbeständen

Um den Aufwand für den Steuerpflichtigen insbesondere bei nicht GDPdU-konformen Altdatenbeständen nicht unzumutbar zu erschweren, sieht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Erleichterungen vor. Bei vor dem 01.01.2002 archivierten Daten kann der Prüfer beim unmittelbaren und beim mittelbaren Datenzugriff  nicht verlangen, dass diese Daten für Zwecke ihrer maschinellen Auswertung nochmals in das Datenverarbeitungssystem eingespeist werden. Müssen hiernach die Daten nicht reaktiviert werden, braucht der Steuerpflichtige auch nicht die für eine maschinelle Auswertung der betreffenden Daten erforderliche Hard- und Software zur Verfügung zu halten, wenn sie nicht mehr im Einsatz ist. Diese für die maschinelle Auswertbarkeit der Daten erforderliche technische, organisatorische und zeitliche Einschränkung bezieht sich aber nicht auf die Pflicht des Steuerpflichtigen zur Lesbarmachung der Daten. Die Lesbarmachung muss während der ganzen Aufbewahrungsfrist sichergestellt sein.

Bei nach dem 31.12.2001 archivierten Daten ist beim unmittelbaren Datenzugriff  und beim mittelbaren Datenzugriff die maschinelle Auswertbarkeit in Form des Nur-Lesezugriffs sicherzustellen. Im Falle eines Systemwechsels ist es dabei aber nicht erforderlich, die ursprüngliche Hard- und Software vorzuhalten, „wenn die maschinelle Auswertbarkeit auch für die nach dem 31.12.2001, aber vor dem Systemwechsel archivierten Daten durch das neue oder ein anderes System gewährleistet ist“ – sonst schon. Zukünftig ist also bei Systemwechseln und Migrationen auf eine volle zehnjährige Abwärtskompatibilität zu achten, anderenfalls müssen auch „EDV-Saurier“ nebst entsprechend im Umgang geschultes Personal betriebsbereit vorgehalten werden.

Für die Datenträgerüberlassung kann die Finanzbehörde nicht verlangen, vor dem 01.01.2002 auf nicht maschinell auswertbaren Datenträgern (z.B. Mikrofilm) archivierte Daten auf maschinell auswertbare Datenträger aufzuzeichnen.

e.         Zu archivierende Unterlagen

Hierzu gehören zunächst digitale Rechnungsdokumente, die mit einer qualifiziert elektronischen Signatur (§ 15 Abs. 1 SigG) gekennzeichnet sind. Der Originalzustand des Dokuments muss jederzeit überprüfbar sein. Dies setzt u.a. voraus, dass

  • vor einer weiteren Verarbeitung der elektronischen Abrechnung die qualifizierte elektronische Signatur im Hinblick auf die Integrität der Daten und die Signaturberechtigung geprüft werden und das Ergebnis dokumentiert wird;
  • die Speicherung der elektronischen Abrechnung auf einem Datenträger erfolgt, der Änderungen nicht mehr zulässt. Bei einer temporären Speicherung auf einem änderbaren Datenträger muss das DV-System sicherstellen, dass Änderungen nicht möglich sind;
  • bei Umwandlung (Konvertierung) der elektronischen Abrechnung in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) beide Versionen archiviert und nach den GoBS mit demselben Index verwaltet werden sowie die konvertierte Version als solche gekennzeichnet wird;
  • der Signaturprüfschlüssel aufbewahrt wird;
  • bei Einsatz von Kryptographietechniken die verschlüsselte und die entschlüsselte Abrechnung sowie der Schlüssel zur Entschlüsselung der elektronischen Abrechnung aufbewahrt wird;
  • der Eingang der elektronischen Abrechnung, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung protokolliert werden;
  • die Übertragungs-, Archivierungs- und Konvertierungssysteme den Anforderungen der GoBS, insbesondere an die Dokumentation, an das interne Kontrollsystem, an das Sicherungskonzept sowie an die Aufbewahrung entsprechen;
  • das qualifizierte Zertifikat des Empfängers aufbewahrt wird.

Bei sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 147 Abs. 1 AO), die digitalisiert sind und nicht in Papierform übermittelt werden, muss das dabei angewendete Verfahren den GoBS entsprechen. Die Speicherung hat dabei auf einem Datenträger zu erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt. Bei Einsatz von Kryptographietechniken sind die verschlüsselte und die entschlüsselte Unterlage aufzubewahren. Wenn Signaturprüfschlüssel oder kryptographische Verfahren verwendet werden, sind die verwendeten Schlüssel aufzubewahren. Bei sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind der Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren. Dabei ist insbesondere problematisch, dass viele Systemanbieter diese technischen Vorgaben technisch noch gar nicht anbieten können.

Das gilt insbesondere für die vorgeschriebene Art der Archivierung. Denn originär digitale Unterlagen (elektronische Rechnungen, E-Mails mit steuerrelevantem Inhalt …) dürfen nicht ausschließlich in ausgedruckter Form oder auf Mikrofilm aufbewahrt werden. Nicht ausreichend ist auch die ausschließliche Archivierung in maschinell nicht auswertbaren Formaten (z.B. pdf-Datei) oder die bisher übliche Art der Archivierung als TIFF-Datei. Eine Pflicht zur Archivierung einer Unterlage in maschinell auswertbarer Form besteht allerdings dann nicht, wenn diese Unterlage zwar DV-gestützt erstellt wurde, sie aber nicht zur Weiterverarbeitung in einem DV-gestützten Buchführungssystem geeignet ist (z.B. Textdokumente). Das bedeutet auch, dass originär in Papierform angefallene Unterlagen, z.B. Eingangsrechnungen, weiterhin konventionell archiviert werden können.

3.            Auswirkungen und Empfehlungen

Durch die Neuregelung des Datenzugriffs bei Außenprüfungen und die neuen Pflichten zur Bearbeitung und Archivierung elektronischer Daten müssen alle betroffenen Steuerpflichtigen und ihre Berater fragen, ob ihre Datenverarbeitungssysteme GDPdU-konform eingerichtet sind. Das Problem sieht beispielsweise die DATEV zutreffend darin, dass betriebliche Datensysteme und Dateien ein Ordnungskriterium „steuerrelevant“ und „nicht steuerrelevant“ nicht kennen. Dennoch verpflichtet das BMF allein die Betroffenen, diese Datenbestände organisatorisch zu trennen. Das Problem wird besonders akut, wenn das betroffene Unternehmen über eine eigene Buchhaltung verfügt. Dann besteht immer die Gefahr, dass der Prüfer beim Datenzugriff auch auf Bestände zugreifen und sich Informationen verschaffen kann, auf die er keinen Anspruch hat und, die gegebenenfalls einem besonderen Geheimnisschutz unterliegen. Im Übrigen besteht die Gefahr, dass betriebsinterne Kalkulationsgrundlagen offenbar werden, die im Rahmen der gewöhnlichen Außenprüfung nicht zugänglich gemacht werden müssten.

Übernimmt hingegen der steuerliche Berater die Buchführung, ist sicher zu stellen, dass im Rahmen einer Außenprüfung bei ihm auch nur die Daten des einzelnen Steuerpflichtigen eingesehen werden können, die eigenen und insbesondere die Daten dritter Steuerpflichtiger jedoch verborgen bleiben. Kann das nicht sicher gewährleistet werden, ist über eine dritte Möglichkeit nachzudenken, nämlich die externe Buchhaltung in Rechenzentren (beispielsweise Rechenzentren der DATEV oder vergleichbare Anbieter). Diese Anbieter verfügen zum Teil bereits heute über die Möglichkeit, die zu prüfenden Buchhaltungsjahre eines Steuerpflichtigen verschlüsselt auf eine CD zu brennen, die den Anforderungen der AO und der GDPdU entspricht. Ein Datenzugriff im Unternehmen des Steuerpflichtigen könnte damit ggf. insgesamt vermieden werden.

Für den Fall der Betriebsprüfungen beim anwaltlichen oder steuerlichen Berater ist in jedem Fall sicher zu stellen, dass die Handakten durch eine spezielle Zugriffsbeschränkung für Betriebsprüfer gesperrt sind. Die Steuerberaterkammer Köln empfiehlt in diesem Fall, dass sich der steuerliche Berater auf seine durch das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 b und § 104 Abs. 1 Satz 1 AO flankierte Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 57 Abs. 1 StBerG berufen kann und muss. Nichts anderes kann für den anwaltlichen Berater im Hinblick auf § 43 a Abs. 2 BRAO gelten. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn der Berater selbst um Auskunft ersucht wird. Denn das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO findet auch im Rahmen der Außenprüfung Anwendung, weil §§ 147 Abs. 6, 200 Abs. 1 AO nichts hiervon abweichendes anordnen.

Zu prüfen ist auch, ob nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann eingreift, wenn der Berater beim mittelbaren Datenzugriff eine Datenauswertung nach Anweisung des Prüfers vornehmen muss und gleichzeitig der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Daten durch manuelle Eingriffe zu separieren und auszublenden sind. Je mehr GDPdU-konforme Datenverarbeitungssysteme allerdings auf dem Markt verfügbar sind, desto schwieriger wird die Argumentation mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dennoch gilt, dass jede einzelne Aufforderung, Daten zur Verfügung zu stellen, einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO darstellt. Der Steuerpflichtige ist deshalb also auch unter Geltung des neuen § 27b UStG nicht gänzlich schutzlos.

Will sich der Berater auf ein Verwertungsverbot berufen, ist zu berücksichtigen, dass ein strafprozessuales Verwertungsverbot immer nur dann in Betracht kommt, wenn die Unterlagen förmlich verlangt worden sind. Hat der Steuerpflichtige die Unterlagen freiwillig herausgegeben, greift ein solches Verwertungsverbot nicht, worauf die Steuerberaterkammer Köln in ihrer Empfehlung 04/01 Nr. 140 zutreffend hinweist.

Die GDPdU stellen alle Betroffenen vor neue Herausforderungen, die im technischen Bereich noch lange nicht gelöst sind. Vielversprechende Softwarelösungen sind zwar schon am Markt, so dass durch gezielte Prüfer-Zugriffsbeschränkungen einer allumfassenden Kontrolle entgegengewirkt werden kann. Nur sind dieses Systeme heute noch nicht flächendeckend verbreitet, ebenso wenig, wie das entsprechende Problembewusstsein. Aber auch die mit dem Datenzugriff verbundenen Rechtsfragen sind noch weitgehend offen. Sie reichen von Datenschutzfragen über berufsrechtliche und strafprozessuale Fragen bis hin zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Abzuwarten bleibt, wie sich die Neuerungen in der Praxis durchsetzen. Und ob der eher resignierende Schluss gerechtfertigt ist „GDPdU … und raus bist Du“   werden die nächsten Betriebsprüfungen zeigen.

 Verfasser: Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen