11.02.2002

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.11.2001 zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit bei Gutachtertätigkeit eines Arztes Stellung genommen und eine Vielzahl von Tätigkeiten definiert, für die eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden kann.

Es reagiert damit auf das Urteil des EuGH vom 14.9.2000 (Rechtssache C-384/98). Danach sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o.a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw.).

Abweichend vom bisherigen Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 UStR ist daher die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Daher fällt die Erstellung von

  • Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung,
  • Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes (außer, wenn als letzte Maßnahme im Rahmen einer Heilbehandlung anzusehen),
  • Alkohol-Gutachten,
  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse,
  • Gutachten über die Berufstauglichkeit,
  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen,
  • Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen,
  • Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern
  • Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung,
  • anthropologisch-erbbiologischen Gutachten,
  • psychologischen Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken,
  • Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers
  • ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
  • ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.

Abweichend von Abschnitt 98 Abs. 1 Satz 2 UStR ist die Feststellung des Zustands der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung nur dann nach § 4 Nr. 16 UStG [= Steuerbefreiung für die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze] steuerfrei, wenn sie für diagnostische oder therapeutische Zwecke erfolgt. Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind daher grundsätzlich nicht nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.

Die mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen eng verbundenen Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen. Daher sind derartige Leistungen – wie z.B. die Abgabe von ärztlichen Gutachten gegen Entgelt – nicht mehr nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn eine vergleichbare Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig ist.

Die Neuregelung ersetzt das BMF-Schreiben vom 13.2.2001 (BStBl 2001 I S. 157). Soweit die Regelungen zur Steuerpflicht ärztlicher Leistungen über die des Schreibens vom 13.2.2001 hinausgehen, ist es nach Auffassung des BMF nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer diese erst auf Umsätze anwendet, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden.

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
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