02.08.2010 -

In einer aktuellen Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Aufklärungspflichten des Arztes bei neuen Behandlungsmethoden. Auch bei diesen haben Ärzte, so der BGH, umfassend über mögliche Risiken aufklären. Auch wahrscheinliche Risiken sind in diese Aufklärung einzubeziehen, selbst wenn sie in der Literatur noch nicht beschrieben worden sein sollten.

Im konkreten Fall hatte der frühere Patient gegen seinen Orthopäden geklagt. Dieser hatte einen Verschleiß und eine Wurzelbedrängung im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert und diese mit der damals noch neuen periradikulären Therapie (PRT) behandelt. In seiner Aufklärung informierte er den Patienten, dass es bislang bei wenigen Patienten zu Lähmungen gekommen sie, die sich aber stets wieder zurückgebildet hätten.

Bei der Durchführung der Operation kam es zu Komplikationen. Der Patient erlitt eine irreversible Tetraplegie. Nachfolgend machte der Patient Schadensersatzansprüche geltend. Bemängelt wurde unter anderem eine unzureichende Aufklärung. Im Gerichtsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches ausführte, dass im Zusammenhang mit der periradikulären Therapie zum Zeitpunkt des Durchführungseingriffs noch nicht über Tetraplegie berichtet worden sei. Diese gehöre allerdings zu den Risiken bei allen Wirbelsäuleninjektionen. Der Sachverständige war aus diesem Grund der Auffassung, es sei daher über das Risiko einer Querschnittslähmung aufzuklären gewesen. Das zunächst vom Patienten angerufene Landgericht, wie auch das Oberlandesgericht Hamburg, folgten dieser Auffassung des Sachverständigen nicht. Die Tetraplegie sei ein rein theoretisches Risiko gewesen, über das der Arzt nicht habe aufklären müssen.

Der Bundesgerichtshof war anderer Meinung und hob das Urteil des OLG Hamburg auf. Zwar sei es richtig, dass über Risiken, die zum Zeitpunkt einer Behandlung noch nicht bekannt seien, nicht aufgeklärt werden müsse. Rein theoretische Risiken seien in der Tat nicht aufklärungspflichtig.

Aber: Eine Aufklärungspflicht bestehe auch über noch nicht beschriebene Risiken, wenn sie schon aus rein anatomischen Gründen greifbar seien. Hier habe der Sachverständige keineswegs nur über theoretische Risiken gesprochen, sondern ausdrücklich erklärt, dass die Querschnittslähmung ein typisches Risiko wirbelsäulennaher Eingriffe sei. Denn die Wirbelsäule enthalte das zentrale Nervensystem und es könnten Blutungen entstehen. Die Gerichte der Vorinstanz, so der BGH hätten über diese Darlegungen des Gutachters nicht einfach hinweggehen können.

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