16.08.2010

Am 21. Juli 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 420/09 – über eine Vorschrift, die nicht verheiratete Väter schon immer für verfassungswidrig gehalten haben.

Bisher konnte der Vater eines Kindes, mit dessen Mutter er nicht verheiratet war, das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erhalten. War die Mutter damit nicht einverstanden, hatte der Vater keine rechtliche Möglichkeit, seine Beteiligung am Sorgerecht für das Kind durchzusetzen, mit den seltenen Ausnahmen, daß die Mutter erziehungsunfähig war, oder dann, wenn die Mutter verstarb.

Dem lag historisch zugrunde, daß „nichteheliche“ Kinder über Jahrhunderte rechtlich und faktisch nur der Mutter zugeordnet wurden, während die Väter sich allenfalls in finanzieller Form kümmerten und kümmern durften. Daher lag das Sorgerecht für das Kind ausschließlich und automatisch bei der Mutter, und sie hatte die alleinige Entscheidung darüber, ob der Vater das Sorgerecht erhalten konnte oder nicht. Inzwischen ist die Zahl der „nichtehelich“ geborenen Kinder jedoch erheblich gestiegen, und ebenso hat sich das Verhältnis der Väter dieser Kinder zu ihnen gewandelt. Dem trägt das Bundesverfassungsgericht – das damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen hatte – Rechnung.

Es entschied jetzt, daß der Gesetzgeber mit der bisherigen Regelung unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingegriffen habe. Das Elternrecht des Vaters sei dadurch hinter das der Mutter zurückgesetzt worden, obwohl das Kindeswohl das nicht erfordert habe. Das sei verfassungswidrig, und deshalb müsse nicht verheirateten Vätern die Möglichkeit eröffnet werden, ebenfalls das Sorgerecht zu erhalten.

An der derzeitigen Handhabung, nach der die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht erhält, wird sich – noch – nichts ändern. Der Vater hat aber jetzt das Recht, einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts zu stellen, entweder gemeinsam mit der Mutter oder auch alleine auf ihn. Unverändert kann er sich natürlich mit der Mutter auch außergerichtlich darüber verständigen, daß sie einer solchen Regelung zustimmt.

Unter Mitarbeit von Rechtsreferendarin Nina Becker.

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