18.08.2010 -

Die Frage, ob Mitarbeiter als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG einzustufen sind, spielt im Arbeitsrecht eine große Rolle, da leitende Angestellte von der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen, bei der Feststellung der Betriebsgröße zur Wahl eines Betriebsrates nicht mitzuzählen sind und überdies der Betriebsrat für diese Personengruppe nicht zuständig ist.

Der Fall (verkürzt)

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über die Frage zu entscheiden, ob ein Chefarzt als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen ist.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit etwa 530 Beschäftigten, davon 95 Ärztinnen und Ärzten. Unterhalb der Geschäftsführung ist eine Betriebsleitung gebildet, die aus einem der Geschäftsführer, der Pflegedienstleitung und dem ärztlichen Direktor besteht. Mit Ausnahme der Röntgenabteilung stehen den acht medizinischen Abteilungen des Krankenhauses jeweils leitende Abteilungsärzte als Chefärzte vor.

Konkret hatte das BAG nun über den Antrag des Betriebsrates zu entscheiden, ob der Chefarzt der Klinik und Tagesklinik für Geriatrie als leitender Angestellter anzusehen ist.

Die Arbeitsbedingungen des Chefarztes stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Das Jahresgrundgehalt beträgt 180.000,00 Euro. Dem Chefarzt sind zwei Oberärzte und fünf weitere Ärzte sowie im Pflegebereich 26,5 Vollkräfte unterstellt. Die Abteilung Geriatrie verfügt über 41 von insgesamt 405 stationären Krankenhausbetten sowie seit dem Jahr 2006 über weitere 15 Betten in der Tagesklinik. Damit erzielte die Abteilung im Jahr 2007 12 % des im Krankenhaus erwirtschafteten Gesamtumsatzes. In dem Arbeitsvertrag hatte die Arbeitgeberin mit dem Chefarzt u.a. vereinbart, dass der Dienstnehmer leitender Angestellter und nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt sei. Weitere seiner Stellung als leitender Mitarbeiter entsprechende Aufgaben könnten ihm übertragen werden. Der Dienstgeber habe das Recht, strukturelle und organisatorische Veränderungen im Betriebsablauf vorzunehmen. Der Dienstnehmer sei gegenüber dem medizinischen Personal grundsätzlich weisungsberechtigt; gegenüber Ärzten jedoch nur insoweit, als diese ihm in ihrem Aufgabengebiet nachgeordnet seien. Der Umfang seiner Leistungen werde durch Leistungsspektrum und Jahresbudget des Dienstgebers begrenzt. Beide würden zu Jahresanfang im Medizinischen Zielplan gemeinsam abgestimmt. Der Dienstnehmer wirke auf eine sparsame Betriebsführung hin. Ihm könne ein Teilbudget anvertraut werden. Er sei dann für die Verwendung der Mittel allein verantwortlich.

Der Betriebsrat hat in dem Verfahren die Feststellung beantragt, der Chefarzt sei kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

Die Entscheidung

Nach der Auffassung des BAG erfüllt der Chefarzt nicht die Voraussetzungen eines leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist.

In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2007 (Az. 7 ABR 61/06) hat das BAG bereits mit Bindungswirkung entschieden, dass der Chefarzt im konkreten Fall nicht über eine solche Einstellungs- und Entlassungsbefugnis verfügt, da seine entsprechenden Kompetenzen sich auf einen sehr kleinen Personenkreis im Verhältnis zu der gesamten Beschäftigtenzahl der Klinik beziehen. Wir haben in einer Meldung vom 29. Juli 2008 über diese Entscheidung berichtet.

Der Chefarzt ist jedoch auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht als leitender Angestellter anzusehen.

Nach dieser Vorschrift ist leitender Angestellter, wer nach seinem Arbeitsvertrag und seiner Stellung im Unternehmen oder Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.

Ob ein Chefarzt leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist, hängt damit maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Allein die formale bzw. vertraglich vereinbarte Stellung eines Chefarztes genügt nach Ansicht des BAG nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis im ärztlichen Bereich sei ebenfalls für die Annahme der Voraussetzungen nicht ausreichend, da diese Entscheidungen nicht in erster Linie eine unternehmerische Dimension hätten. Maßgeblich sei daher, ob nach der konkreten Vertragsgestaltung dem Chefarzt ein maßgeblicher Einfluss auf die Unternehmensführung übertragen werden sollte (durch eigene Entscheidungen oder maßgebliche Vorbereitung entsprechender Entscheidungen). Ausdruck einer solchen Stellung könne z.B. die selbständige Verwaltung eines nicht ganz unerheblichen Budgets oder die zwingende Mitsprache bei Investitionsentscheidungen sein.

In der konkreten Vertragsgestaltung sei ein solcher maßgeblicher Einfluss nicht vereinbart worden.

Zutreffend habe das Landesarbeitsgericht angenommen, allein durch die vertraglich vorgesehene Abstimmung zum medizinischen Zielplan sei nicht gewährleistet, dass die Arbeitgeberin die Vorstellungen des Chefarztes tatsächlich berücksichtigen müsse. Unter einer Abstimmung sei eine Mitwirkungsform zu verstehen, die schwächer sei als das Einvernehmen oder die Zustimmung. Sie setze keine Willensübereinstimmung voraus.

Sehe der Arbeitsvertrag keine Vereinbarung, sondern lediglich eine Beteiligung in Form der Abstimmung vor, bei der die tatsächliche Entscheidungsbefugnis letztlich der Arbeitgeberin obliege, komme es für die Annahme des Status nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG maßgeblich auf die tatsächliche Vertragsübung an. Entsprechender Vortrag fehlte jedoch.

Zudem sei der Arbeitgeberin in dem Vertrag ausdrücklich das Recht vorbehalten worden, strukturelle und organisatorische Veränderungen im Betriebsablauf vorzunehmen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Chefarzt ein Teilbudget zur Verwaltung zugewiesen worden wäre, über das er eigenverantwortlich verfügen könne. Ebenso konnte mangels entsprechendem Vortrag nicht angenommen werden, es seien dem Chefarzt weitere seiner Stellung als leitender Angestellter entsprechende Aufgaben übertragen worden.

Überdies sei die Vorgesetztenstellung für eine Qualifikation als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht ausschlaggebend.

Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass die Erfüllung unternehmerischer (Teil-)Aufgaben der Tätigkeit des Chefarztes das Gepräge geben und jedenfalls ein beachtlicher Teil seiner Tätigkeit hiervon beansprucht würde.

Hinweis für die Praxis

In der Praxis ist daher zu beachten, dass die vertragliche Vereinbarung, ein Chefarzt werde als „leitender Angestellter“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes beschäftigt, nicht ausreichend ist, um diese Stellung zu begründen. Vielmehr entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses unter Beachtung der durch das BAG genannten Kriterien.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

Autor

Bild von Prof. Dr. Nicolai Besgen
Partner
Prof. Dr. Nicolai Besgen
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen