24.08.2010 -

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit der Frage, welche Anforderungen an die Schriftform zu stellen sind, hatte sich das LAG Berlin-Brandenburg zu befassen.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Die Klägerin war bei der Bundesagentur für Arbeit befristet vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag datierte vom 30. Dezember 2005. Auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit war der Arbeitsvertrag vom Geschäftsführer Finanzen der Arbeitsagentur Eberswalde „im Auftrag“ unterzeichnet worden.

Der vom Geschäftsführer verwendete Schriftzug bestand lediglich aus zwei durch einen Punkt getrennte mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt war, dass er die beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erschienen ließ.

Die Klägerin war der Ansicht, ein sachlicher Grund der Befristung habe nicht vorgelegen. Sie beantragte mit ihrer Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2008 geendet hat. Der Klage fügte sie eine Kopie des Arbeitsvertrages bei. Das Arbeitsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, die von der Beklagten angebrachte Haushaltsbefristung sei kein hinreichender sachlicher Befristungsgrund.

Die Entscheidung:

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis.

Nach Ansicht des LAG war die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 und 2 BGB nichtig, weil sie entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht von einem Vertreter der Beklagten unterschrieben worden war.

Zwar sei der Schriftzug unstreitig durch den Geschäftsführer als Vertreter der Beklagten erfolgt. Der Schriftzug lasse jedoch nicht erkennen, dass es sich dabei um seine Unterschrift handele. Die beiden Haken ähnelten vielmehr den Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners. Diese stellten jedoch wie eine Paraphe als Namenskürzel keine Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB dar.

Hinweis für die Praxis:

Bei der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden.

Zwar habe der Geschäftsführer eine Unterschriftsprobe in fast gleicher Weise geleistet. Der Wille, eine Unterschrift zu leisten, sei im Rechtsverkehr jedoch nur insoweit von Bedeutung, wie er im Schriftzug seinen Ausdruck gefunden habe.

Fazit:

Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen müssen beide Parteien eine Namensunterschrift leisten, die die Person des Ausstellers erkennbar macht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der einmalig, wenn auch nicht stets einheitlich ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Hierzu müssen wenigstens einige Buchstaben andeutungsweise erkennbar sein (BGH, Beschl. v. 27.09.2005, VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775).

Neben Befristungsabreden sind insbesondere auch Kündigungen und Aufhebungsverträge vom Schriftformerfordernis umfasst (§ 623 BGB). Auch hier ist demnach darauf zu achten, dass individualisierbare Namensunterschriften verwendet werden.

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