26.08.2010

 

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20.00 h bis 06.00 h. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der danach nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann, wie jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 24. März 2010 (Aktenzeichen 3 K 6251/06 B = SIS 10 20 04) klarstellte.

Geklagt hatte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit zu sein hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16.00 h bis 08.00 und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 08.00 h bis 08.00 h des Folgetages dauerte, erhielt der Kläger einen Stundensatz (40 % seines Grundlohns) als Vergütung, und zwar auch für die Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit galten (z.B. werktags vor 20.00 h). Das Finanzamt versagte eine Steuerbefreiung für diese Vergütungen. Zu Recht, wie das Finanzgericht befand. Da das Krankenhaus keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbereitschaftszeiten zahlte, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, könne von einem Zuschlag im Sinne des § 3b des Einkommensteuergesetzes, der steuerfrei belassen werden müsse, nicht ausgegangen werden, so die Begründung des Gerichts. Das Finanzamt durfte daher die Zahlungen in voller Höhe als Arbeitslohn der Steuer unterwerfen.

Der Kläger hat das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen (Az. des BFH VI B 72/10).

Quelle: Pressemitteilung 10/2010 des FG Berlin – Brandenburg vom 01. August 2010 (http://www.finanzgericht.brandenburg.de/)

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