18.02.2002

In den vergangenen Jahren haben sich ungezählte Steuerpflichtige dem faszinierenden Geschehen an den Börsen gewidmet, viel Lehrgeld bezahlt oder auch ordentliche Gewinne mitgenommen. Anleger aus allen beruflichen Sparten befassen dabei sich zwischenzeitlich auch mit höchst diffizilen Finanzinstrumenten, Derivaten und Termingeschäften, die noch vor gar nicht allzu langer Zeit ausschließlich Börsenprofis nutzten. Nur eine Frage fällt dabei schnell unter den Tisch, nämlich die Frage nach der einkommensteuerlichen Behandlung dieser Geschäfte.

Dem speziellen Segment der privaten Termingeschäfte hat sich jetzt das BMF mit Schreiben vom 27.11.2001 (IV C 3 – S 2256 – 265/01) gewidmet. Das nachfolgend nahezu unverändert wiedergegebene Schreiben erläutert die Behandlung von Optionen, Optionsanleihen, EUREX-Geschäften, Forwards, Devisentermingeschäften, Zertifikaten, Partizipationsscheinen sowie Aktien- und Umtauschanleihen und ist jedem privaten Anleger zur Lektüre zu empfehlen. Denn nach dem börslichen Geschäft folgt regelmäßig die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, insbesondere, wenn Verluste geltend gemacht werden sollen. Hierfür bietet das BMF-Schreiben ein gutes Rüstzeug.

 

BMF 27.11.2001, IV C 3 – S 2256 – 265/01

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Termingeschäften im Bereich der privaten Vermögensverwaltung (zur Abgrenzung vom gewerblichen Wertpapierhandel vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1998, BStBl 1999 II S. 448) wie folgt Stellung:

1. Begriff des Termingeschäfts

Der Begriff des Termingeschäfts umfasst sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von

1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,

2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,

3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,

4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder

5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.

Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist, an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wird.

Als Termingeschäfte gelten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch Optionsscheine  und Zertifikate, die Aktien vertreten.

Beim Optionsgeschäft hat der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt ein Geschäft, z.B. den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers, zu vorab festgelegten Konditionen abzuschließen (bedingtes Termingeschäft). Im Gegensatz dazu gehen beim Festgeschäft beide Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Geschäfts die feste Verpflichtung ein, zu einem späteren Zeitpunkt z.B. einen bestimmten Kaufgegenstand zum vereinbarten Preis zu erwerben oder zu liefern (unbedingtes Termingeschäft).

2. Optionsgeschäfte

2.1 Inhalt des Optionsgeschäfts

Beim Optionsgeschäft erwirbt der Käufer der Option (Optionsnehmer) vom Verkäufer der Option (Optionsgeber oder sog. Stillhalter) gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl Basiswerte (z.B. Aktien) am Ende der Laufzeit oder jederzeit innerhalb der Laufzeit der Option (so möglich bei EUREX-Optionen) zum vereinbarten Basispreis entweder vom Verkäufer der Option zu kaufen (Kaufoption oder “call”) oder an ihn zu verkaufen (Verkaufsoption oder “put”). Diesem Recht des Optionskäufers steht die entsprechende Verpflichtung des Verkäufers der Option gegenüber, die Basiswerte zu liefern oder abzunehmen, wenn der Optionskäufer sein Optionsrecht ausübt.

Ist die effektive Abnahme oder Lieferung des Basiswertes auf Grund der Natur der Sache (z.B. bei Indices) oder auf Grund von Handelsbedingungen (z.B. bei EUREX-Optionen auf Futures) ausgeschlossen, besteht die Verpflichtung des Optionsgebers bei Ausübung der Option durch den Optionskäufer in der Zahlung der Differenz zwischen vereinbartem Basispreis und Tageskurs des Basiswerts (Barausgleich oder “cash-settlement”). Ein Barausgleich kann bei jeder Option vereinbart werden, auch wenn der Basiswert lieferbar ist.

Die Option erlischt

– mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall,

– durch Ausübung der Option oder

– an der EUREX auch durch sog. Glattstellung.

Bei Glattstellung tätigt der Anleger ein Gegengeschäft, d.h. z.B. der Inhaber einer Kauf- oder Verkaufsoption verkauft eine Option derselben Serie, aus der er zuvor gekauft hat. Kennzeichnet er das Geschäft als Glattstellungs- oder closing-Geschäft, bringt er damit Rechte und Pflichten aus beiden Geschäften zum Erlöschen. Umgekehrt kann sich auch der Optionsverkäufer (Stillhalter) vor Ablauf der Optionsfrist durch Kauf einer Option derselben Serie aus seiner Verpflichtung lösen.

Anders als bei außerbörslichen Optionsgeschäften und bei Optionsscheinen ist es einem Anleger an der EUREX nicht möglich, die erworbene Option auf einen Dritten zu übertragen.

Anleger können grundsätzlich vier Grundpositionen eingehen:

– Kauf einer Kaufoption (“long call”)

– Kauf einer Verkaufsoption (“long put”)

– Verkauf einer Kaufoption (“short call”)

– Verkauf einer Verkaufsoption (“short put”).

Darüber hinaus ist an der EUREX auch der standardisierte Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts, d.h. einer Kombination von jeweils zwei Grundgeschäften in einem Abschluss möglich. Zu unterscheiden sind:

– “spreads”:

Gleichzeitiger Kauf und Verkauf von Optionen der gleichen Serie, aber mit unterschiedlichem Basispreis und/oder Verfalldatum

– “straddles”:

Gleichzeitiger Kauf einer Kauf- und einer Verkaufsoption mit gleichem Basiswert, Basispreis und Verfalldatum

– “strangles”:

Gleichzeitiger Kauf einer Kauf- und einer Verkaufsoption mit gleichem Basiswert und Verfalldatum, aber unterschiedlichem Basispreis

2.2 Besonderheiten bei Optionsscheinen

Bei Optionsscheinen ist das Optionsrecht in einem Wertpapier verbrieft. Der Käufer eines Optionsscheins erwirbt entweder eine Kaufoption oder eine Verkaufsoption, der Emittent des Optionsscheins nimmt stets die Stillhalter-Position ein. Optionsscheine sehen überwiegend einen Barausgleich vor. Das Optionsrecht kann nicht durch ein glattstellendes Gegengeschäft zum Erlöschen gebracht werden.

Optionsscheine können mit Zusatzvereinbarungen ausgestattet sein, die neben dem Optionsrecht z.B.

– eine Zusatzprämie beim Eintritt bestimmter Bedingungen gewähren,

– hinsichtlich des Barausgleichs mit einer Obergrenze (“cap”) ausgestattet sind,

– besondere Berechnungsmodalitäten für den Barausgleich vorsehen oder

– Zusatzvereinbarungen über Ausübung oder Verfall des Optionsrechts beinhalten.

Optionsscheine können mit einer Schuldverschreibung (Anleihe) verbunden sein (Optionsanleihe). Anleihe und Optionsschein können voneinander getrennt und selbstständig gehandelt werden.

Die Emissionsbedingungen eines als Optionsschein bezeichneten Wertpapiers können Regelungen enthalten, die dem Inhaber des Optionsscheins eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen oder gewähren (z.B. sog. airbag-warrants). Auch durch eine Kombination von Optionsscheinen kann sich der Käufer eine Kapitalrückzahlung oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung sichern (z.B. “capped warrants”).

 

3. Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Optionsgeschäfts

3.1 Grundgeschäfte

3.1.1 Kauf einer Kaufoption

Die gezahlten Optionsprämien sind Anschaffungskosten des Käufers für das Wirtschaftsgut “Optionsrecht”. Beim Erwerb der Option anfallende Bankspesen, Provisionen und andere Transaktionskosten sind Teil der Anschaffungskosten.

3.1.1.1 Ausübung einer Kaufoption

Übt der Inhaber die Kaufoption aus und wird der Basiswert geliefert, gehören die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts zu den Anschaffungskosten des Basiswerts. Wird dieser innerhalb eines Jahres nach Anschaffung (Annahme des Verkaufsangebots durch Ausübung der Option) veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor.

Erhält der Inhaber an Stelle des Basiswerts einen Barausgleich, ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb der Kaufoption und Ausübung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts sind Werbungskosten i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG.

3.1.1.2 Veräußerung und Glattstellung einer Kaufoption

Veräußert der Inhaber die Kaufoption (z.B. Call-Optionsschein) innerhalb eines Jahres nach Anschaffung, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Verkauft der Inhaber einer Kaufoption innerhalb der Einjahresfrist eine Kaufoption derselben Serie mit closing-Vermerk, stellt dieser Vorgang ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gewinn oder Verlust ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Kaufoption und der aus dem glattstellenden Abschluss des Stillhaltergeschäfts erzielten Optionsprämie.

Beispiel:

Privatkunde K erwirbt am 1.3.2001 über seine Bank an der EUREX zehn Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von 320 Euro, weil er für die nächsten Monate mit einem Kursanstieg der Aktie rechnet (Kurs der S-Aktie am 1.3.2001 309,60 Euro).

Verfallmonat der Kaufoption ist Juli 2001. K entrichtet eine Optionsprämie von 1.000 x 20,40 Euro = 20.400 Euro zuzüglich 250 Euro Spesen. Am 1.4.2001 ist der Kurs der S-Aktie auf 350 Euro gestiegen. Das Recht, die Aktien zu einem Basispreis von 320 Euro zu kaufen, ist jetzt 50 Euro wert (innerer Wert 30 Euro, angenommener Zeitwert 20 Euro).

K beschließt daher, seine Position durch ein Gegengeschäft glattzustellen, d.h. er verkauft über seine Bank zehn EUREX-Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von 320 Euro, Verfallmonat Juli 2001, mit closing-Vermerk. K erhält dafür am 2.4.2001 eine Optionsprämie von 1.000 x 50 Euro = 50.000 Euro abzüglich 500 Euro Spesen.

K hat einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn in Höhe von (50.000 – 500 – 20.400 – 250) = 28.850 Euro erzielt.

3.1.1.3 Verfall einer Kaufoption

Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung.

3.1.2 Kauf einer Verkaufsoption

Die gezahlten Optionsprämien sind Anschaffungskosten des Käufers für das Wirtschaftsgut “Optionsrecht”. Beim Erwerb der Option anfallende Bankspesen, Provisionen und andere Transaktionskosten gehören zu den Anschaffungskosten.

3.1.2.1 Ausübung einer Verkaufsoption

Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert er den Basiswert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn dieser innerhalb eines Jahres vor Veräußerung (Annahme des Kaufangebots durch Ausübung der Option) angeschafft wurde. Muss er den Basiswert bei Ausübung der Verkaufsoption erst noch erwerben, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts können nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.

Erhält der Inhaber der Verkaufsoption einen Barausgleich, ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb der Verkaufsoption und Ausübung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Anschaffungskosten des Optionsrechts sind Werbungskosten i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG.

3.1.2.2 Veräußerung und Glattstellung einer Verkaufsoption

Veräußert der Inhaber die Verkaufsoption (z.B. Put-Optionsschein) innerhalb eines Jahres nach Anschaffung, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Verkauft der Inhaber einer Verkaufsoption innerhalb der Einjahresfrist eine Verkaufsoption derselben Serie mit closing-Vermerk, stellt dieser Vorgang ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gewinn oder Verlust ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Verkaufsoption und der aus dem glattstellenden Abschluss des Stillhaltergeschäfts erzielten Optionsprämie.

3.1.2.3 Verfall einer Verkaufsoption

Lässt der Inhaber der Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung.

3.1.3 Verkauf einer Kaufoption

Der Stillhalter erhält die Optionsprämie für seine Bindung und die Risiken, die er durch die Einräumung des Optionsrechts während der Optionsfrist eingeht. Die Optionsprämie stellt demnach ein Entgelt für eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990, BStBl 1991 II S. 300). Hat der Stillhalter den Basiswert zu liefern (Ausführungsgeschäft), gehört ein hieraus entstehender Verlust nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Dies gilt auch, wenn der Stillhalter auf Grund des Optionsgeschäfts einen Barausgleich zu leisten hat.

3.1.3.1 Lieferung des Basiswerts

Übt der Inhaber die Kaufoption aus und liefert der Stillhalter den Basiswert, liegt bei diesem ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn dieser innerhalb eines Jahres vor Veräußerung (Annahme des Kaufangebots durch Ausübung der Option) angeschafft wurde. Muss der Stillhalter den Basiswert erst noch erwerben, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Die vereinnahmte Optionsprämie, die nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern ist, wird bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt.

3.1.3.2 Glattstellung einer Kaufoption durch den Verkäufer

Kauft der Verkäufer einer Kaufoption eine Kaufoption derselben Serie mit closing-Vermerk, handelt es sich bei der zu zahlenden Optionsprämie wirtschaftlich betrachtet um Aufwendungen zur Befreiung von der zuvor eingegangenen Stillhalterbindung und damit um Aufwendungen zur Sicherung der vereinnahmten Optionsprämie. Die für den glattstellenden Kauf gezahlte Optionsprämie einschließlich der Nebenkosten dürfen daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abgezogen werden.

3.1.4 Verkauf einer Verkaufsoption

Der Stillhalter erhält die Optionsprämie für seine Bindung und die Risiken, die er durch die Einräumung des Optionsrechts während der Optionsfrist eingeht. Die Optionsprämie stellt demnach ein Entgelt für eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990, BStBl 1991 II S. 300). Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert er den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn er diesen innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung (Annahme des Kaufangebots durch Ausübung der Option) veräußert. Die vereinnahmte Optionsprämie, die nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern ist, wird bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt. Verluste, die dem Stillhalter aus der späteren Veräußerung des vom Optionsinhaber gelieferten Basiswerts entstehen, können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Stillhalter auf Grund des Optionsgeschäfts einen Barausgleich zu leisten hat. Bei der Glattstellung der Verkaufsoption durch den Stillhalter gilt 3.1.3.2. entsprechend.

3.2 Kombinationsgeschäfte

Da jedes sog. Kombinationsgeschäft aus mindestens zwei rechtlich selbstständigen Grundgeschäften besteht, gelten für ihre einkommensteuerrechtliche Behandlung die Regelungen für Grundgeschäfte entsprechend. Die gezahlte oder erhaltene Optionsprämie ist im Verhältnis der am Kauftag für die Grundgeschäfte zu zahlenden Optionsprämien aufzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn zwei oder mehr gleichgerichtete Grundgeschäfte kombiniert werden.

Beispiel:

Der Kurs der B-Aktie liegt im Februar 2001 bei 41 Euro. Anleger A erwartet für Ende März 2001 ein Kurspotential von bis zu 44 Euro. Wegen der Abhängigkeit der Aktie vom amerikanischen Markt lässt sich aber auch eine gegenläufige Entwicklung nicht ausschließen. A kauft im Februar 2001 eine EUREX-Kaufoption über 100 B-Aktien mit Fälligkeit März 2001 und einem Basispreis von 42 Euro. Gleichzeitig verkauft A eine EUREX-Kaufoption über 100 B-Aktien mit Fälligkeit März 2001 und einem Basispreis von 44 Euro. Für diesen sog. “Spread” (“Bull Call Spread”) muss A insgesamt eine Prämie von 100 Euro zahlen. Diese ergibt sich als Differenz aus 195 Euro zu zahlender Optionsprämie für den Kauf der Kaufoption und 95 Euro erhaltener Optionsprämie für den Verkauf der Kaufoption.

Die vereinnahmte Optionsprämie von 95 Euro führt zu Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG. Im März 2001 beträgt der Kurs der B-Aktie 44 Euro. A stellt die gekaufte Kaufoption glatt und erhält eine Optionsprämie von 200 Euro. Er erzielt damit einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 200 – 195 = 5 Euro. Die verkaufte Kaufoption verfällt, weil sich der Ausübungspreis mit dem Kurs der Aktie deckt.

3.3 Optionsanleihen

Bei einer Optionsanleihe sind Anleihe und Optionsschein jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter. Erträge aus der Anleihe sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Unabhängig davon, ob der Optionsschein noch mit der Anleihe verbunden ist, oder bereits von ihr getrennt wurde, gilt für seine einkommensteuerrechtliche Behandlung 3.1.1.

3.4 In Optionsscheinen verbriefte Kapitalforderungen

Enthalten die Emissionsbedingungen eines als Optionsschein bezeichneten Wertpapiers Regelungen, die dem Käufer die volle oder teilweise Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen oder gewähren, sind die Erträge aus dem Optionsschein Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 16.3.1999, BStBl 1999 I S. 433). Dasselbe gilt, wenn die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung durch eine Kombination von Optionsscheinen gesichert ist. Die Veräußerung des Optionsscheins oder der kombinierten Optionsscheine führt zu Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG.

4. Als Festgeschäft ausgestattete Termingeschäfte (Futures und Forwards)

4.1 Allgemeines

Futures und Forwards stellen im Gegensatz zu Optionen für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (z.B. Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern. Mit dem Begriff Futures werden die an einer amtlichen Terminbörse (z.B. EUREX) gehandelten, standardisierten Festgeschäfte, mit dem Begriff Forwards die außerbörslich gehandelten, individuell gestalteten Festgeschäfte bezeichnet. Bei physisch nicht lieferbaren Basiswerten (z.B. Aktienindex) wandelt sich die Verpflichtung auf Lieferung oder Abnahme in einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis des Kontrakts und dem Wert des Basisobjekts bei Fälligkeit des Kontrakts.

Bei den an der EUREX z.B. auch gehandelten Kapitalmarkt-Futures kauft oder verkauft der 32 Anleger fiktive Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland oder der Treuhandanstalt mit 1,75 bis 2,25 Jahren Laufzeit (Euro-Schatz-Future), mit 4,5 bis 5,5 Jahren Laufzeit (Euro-Bobl-Future), mit 8,5 bis 10,5 Jahren Laufzeit (Euro-Bund-Future) oder 20 bis 30,5 Jahren Laufzeit (Euro-Buxl-Future), die jeweils mit einer Verzinsung von 6 % ausgestattet sind. Dem ebenfalls an der EUREX gehandelten CONF-Future liegt eine fiktive Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 8 bis 13 Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 6 % zu Grunde.

Im Regelfall ist es Ziel des Käufers und Verkäufers eines Future-Kontrakts, durch ein glattstellendes Gegengeschäft einen Differenzgewinn aus Eröffnungs- und Gegengeschäft zu erzielen. Bei Forward-Kontrakten ist eine Glattstellung dagegen regelmäßig nicht möglich.

4.2 Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Festgeschäfte an der EUREX und anderen Terminbörsen

Wird bei Fälligkeit eines Future-Kontrakts ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn der Kontrakt innerhalb eines Jahres vor Fälligkeit abgeschlossen wurde. Bei an der EUREX gehandelten Futures ist als Differenzausgleich die Summe oder die Differenz der während der Laufzeit eines Kontrakts geleisteten Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Kontrakts zu erfassen.

Bei der Glattstellung eines Future-Kontrakts innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Kontrakts liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG vor. Der Gewinn oder Verlust i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ergibt sich aus der Summe oder Differenz aller während der Laufzeit des Kontrakts geleisteten Zahlungen.

Wird der Basiswert geliefert, sind die auf den Future-Kontrakt geleisteten Zahlungen sowie die Nebenkosten des Future-Kontrakts beim Käufer Anschaffungskosten des Basiswerts. Veräußert der Käufer den Basiswert innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Future-Kontrakts, liegt bei ihm ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Muss der Verkäufer den Basiswert erst noch erwerben, handelt es sich bei ihm um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Auch bei den Kapitalmarkt-Futures kann es zur Lieferung kommen. Dabei sind die tatsächlich gelieferten mit den fiktiven Schuldverschreibungen des Future-Kontrakts als wirtschaftlich identisch anzusehen.

4.3 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Forwards

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Forwards gilt 4.2 entsprechend.

Beispiel:

A schließt am 1.3.2001 mit seiner Hausbank ein Forward-Geschäft über 1.000 Aktien der S-AG mit Fälligkeit 23.3.2001 zum Terminkurs von 40 Euro je Aktie. Die Erfüllung soll durch Barausgleich erfolgen. Der Berechnung des Barausgleichs wird der niedrigste Kurs der S-Aktie am 20.3.2001 im Parketthandel der Frankfurter Börse zu Grunde gelegt. Der Kurswert der S-Aktie am 1.3.2001 beträgt 35 Euro. A muss deshalb bei seiner Hausbank eine Sicherheit von 5.000 Euro hinterlegen. Die von A zu zahlenden Gebühren betragen 500 Euro.

Fall 1:

Am 20.3.2001 wird zur Berechnung des Barausgleichs ein Kurs der S-Aktie von 48 Euro festgestellt. A erhält deshalb von seiner Bank eine Zahlung von 13.000 Euro (8.000 Euro Barausgleich zzgl. Rückerstattung der Sicherheitsleistung von 5.000 Euro).

Fall 2:

Am 20.3.2001 wird zur Berechnung des Barausgleichs ein Kurs der S-Aktie von 38 Euro festgestellt. A erhält deshalb von seiner Bank eine Zahlung von 3.000 Euro (./. 2.000 Euro Barausgleich zzgl. Rückerstattung der Sicherheitsleistung von 5.000 Euro).

Im Fall 1 erzielt A einen privaten Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.H.v. 7.500 Euro (8.000 Euro Barausgleich abzgl. 500 Euro Werbungskosten). Im Fall 2 erzielt er einen privaten Veräußerungsverlust von 2.500 Euro (./. 2.000 Euro Barausgleich abzgl. 500 Euro Werbungskosten).

4.4 Besonderheiten bei Devisentermingeschäften

Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte können nach dem Willen der Vertragsparteien aber auch ausschließlich auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind. Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäfts mit nachfolgendem Gegengeschäft gegeben sein. Dabei stimmen Devisenbetrag und Fälligkeit beider Geschäfte regelmäßig überein. Aber auch bei unterschiedlicher Fälligkeit oder unterschiedlichem Devisenbetrag kann ein zum Differenzausgleich fahrendes Devisentermingeschäft vorliegen, soweit mit dem Abschluss des Gegengeschäfts der Gewinn oder Verlust aus beiden Geschäften feststeht.

Beispiel:

A erwirbt am 10.6.2001 100.000 US-$ zum 30.9.2001. Der Terminkurs beträgt 120.000 Euro. Am 15.7.2001 veräußert er 50.000 US-$ zum 10.10.2001. Der Terminkurs beträgt 62.000 Euro.

Hinsichtlich 50.000 US-$ steht mit dem Terminverkauf am 15.7.2001 fest, dass A einen Gewinn von 2.000 Euro erzielt. Der Verkauf ist deshalb insoweit als Gegengeschäft zum Terminkauf am 10.6.2001 anzusehen.

Für das Vorliegen eines auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäfts sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 8.12.1981, BStBl 1982 II S. 618 und vom 25.8.1987, BStBl 1988 II S. 248)

– die wiederholte Unterlassung der effektiven Erfüllung vorheriger Devisentermingeschäfte,

– die Verbuchung und Zahlung lediglich eines Differenzausgleichs bei Fälligkeit des Devisentermingeschäfts,

– ein auffallendes Missverhältnis zwischen Vermögen und Börsenengagement des Steuerpflichtigen und

– ein fehlendes sachliches Interesses des Käufers an den Devisen.

Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Abschluss des Devisentermingeschäfts und der Fälligkeit oder der Zeitraum zwischen Abschluss des Eröffnungsgeschäfts und dem Abschluss eines Gegengeschäfts nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Beispiel:

Der Angestellte A verkauft am 3.4.2001 100.000 US-$ an die X-Bank zum Termin 30.6.2002. Der Terminkurs beträgt 110.000 Euro. Am 10.8.2001 kauft A 100.000 US-$ von der X-Bank zum Termin 30.6.2002 zum Terminkurs von 90.000 Euro. Am 30.6.2002 werden ihm 20.000 Euro gutgeschrieben.

Da am Fälligkeitstag nur die sich aus Eröffnungs- und Gegengeschäft ergebende Differenz dem Konto des A gutgeschrieben wird, ist davon auszugehen, dass ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft vorliegt. A tätigt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, weil der Zeitraum zwischen Abschluss des Eröffnungsgeschäfts und Abschluss des Gegengeschäfts nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Zeitraum zwischen Abschluss des Eröffnungsgeschäfts und Fälligkeit ist ohne Bedeutung.

Kommt es zur effektiven Lieferung des Fremdwährungsbetrags und tauscht der Käufer diesen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Devisentermingeschäfts in DM, Euro oder eine andere Währung um, führt dies zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 2.5.2000, BStBl 2000 II S. 614). Dasselbe gilt, wenn am Fälligkeitstag ein auf DM oder Euro lautendes Konto des Käufers mit dem Kaufpreis belastet und ihm gleichzeitig der DM- oder Euro-Betrag gutgeschrieben wird, welcher der auf Termin gekauften Fremdwährung entspricht. In diesem Fall wird die mit dem Devisentermingeschäft erworbene Fremdwährung am Fälligkeitstag geliefert und unmittelbar danach in DM oder Euro zurückgetauscht.

Hat der Verkäufer die Fremdwährungsbeträge innerhalb eines Jahres vor Abschluss des Devisentermingeschäfts erworben, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dagegen liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG vor, wenn er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Termingeschäfts die entsprechenden Fremdwährungsbeträge noch nicht erworben hat. Unter Erwerb ist in diesem Zusammenhang der Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts zu verstehen.

Beispiel:

A verkauft am 3.4.2001 10.000 US-$ zum Termin 30.6.2002. Am 3.4.2001 besitzt A keine US-$ und hat auch noch keinen Kaufvertrag zum Bezug von US-$ abgeschlossen. Der Verkaufspreis beträgt 11.000 Euro. Am 10.5.2002 kauft A 10.000 US-$ zum Termin 30.6.2002 zum Preis von 9.000 Euro. Am 30.6.2002 werden seinem Konto 11.000 Euro gutgeschrieben und gleichzeitig 9.000 Euro abgebucht.

A tätigt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.000 Euro ergibt sich als Differenz aus dem Verkaufserlös von 11.000 Euro und den Anschaffungskosten der Devisen von 9.000 Euro.

Bei einem Devisenterminkauf mit nachfolgendem Gegengeschäft ist davon auszugehen, dass zwischen erworbenem und veräußertem Fremdwährungsbetrag Identität besteht, es sei denn der Steuerpflichtige weist nach, dass er über einen Bestand an gleichartigen Währungsmitteln verfügt und diesen tatsächlich veräußert hat. Bei einem Devisenterminverkauf mit nachfolgendem Gegengeschäft ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige mit diesem den Fremdwährungsbetrag erwirbt, den er zuvor mit dem Eröffnungsgeschäft veräußert hat, es sei denn er weist nach, dass er über einen Bestand an gleichartigen Währungsmitteln verfügte und diesen tatsächlich veräußert hat.

5. Zertifikate, die Aktien vertreten

Als Termingeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gelten auch Zertifikate, die 45 Aktien vertreten. Diese Zertifikate verbriefen das Recht auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe z.B. vom Stand eines Indexes, vom Wert einer oder mehrerer Aktien am Fälligkeitstag abhängig ist. Zu diesen Zertifikaten gehören z.B. Partizipationsscheine und Discountzertifikate. Zertifikate können im Einzelfall auch die Lieferung eines oder mehrerer Basiswerte (z.B. Aktien) vorsehen.

5.1 Partizipationsscheine

Bei einem Partizipationsschein ist die Höhe des bei Fälligkeit an den Inhaber zu zahlenden Betrags abhängig von der Wertentwicklung des zu Grunde liegenden Basiswerts. Basiswerte können z.B. einzelne Aktien, eine Zusammenstellung mehrerer Aktien (“Baskets”) oder Indices (Indexzertifikate) sein. Die Zertifikate werden nicht verzinst.

Da die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals in der Regel ausschließlich von der ungewissen Entwicklung des Basiswerts abhängt, wird mit dem Partizipationsschein kein Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt. Erlangt der Käufer innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Zertifikats einen Geldbetrag oder Vorteil, ist ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gegeben. Die Veräußerung eines Partizipationsscheins innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Ausnahmsweise kann bei einem Partizipationsschein ein Entgelt (z.B. bei sog. Garantie-Zertifikaten und money-back-Zertifikaten) oder die zumindest teilweise Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zugesagt sein. In diesen Fällen sind die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (BMF-Schreiben vom 16.3.1999, BStBl 1999 I S. 433).

5.2 Discountzertifikate

Beim Erwerb eines Discountzertifikats bezogen auf eine Aktie erwirbt der Käufer einen Anspruch auf Zahlung eines in den Emissionsbedingungen festgelegten Geldbetrags oder auf Lieferung der Aktie. Unterschreitet der Schlusskurs der Aktie zu einem bestimmten Stichtag einen bestimmten Grenzwert, werden Aktien geliefert, anderenfalls wird der festgelegte Geldbetrag gezahlt. Beim Erwerb eines Discountzertifikats bezogen auf einen Index oder einen anderen nicht lieferbaren Basiswert erlangt der Käufer stets nur einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, der durch den Preis des Basiswerts am Fälligkeitstag bestimmt wird.

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Discountzertifikats gilt 5.1, 2. Absatz entsprechend. Werden Aktien geliefert, gelten sie in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem nach den Emissionsbedingungen des Discountzertifikats feststeht, dass es zur Lieferung kommt. Die Veräußerung der Aktien innerhalb eines Jahres nach diesem Anschaffungszeitpunkt ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig.

5.3 Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Zertifikaten

Der Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ergibt sich bei einem Zertifikat, das Aktien vertritt, aus der Differenz zwischen dem erhaltenen Geldbetrag oder dem Wert des erlangten Vorteils (z.B. Aktien) einerseits und den Anschaffungskosten des Zertifikats und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungskosten und Werbungskosten sind erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Geldbetrag oder Vorteil zufließt.

Werden an Stelle eines Geldbetrags bei Fälligkeit Aktien oder andere börsennotierte Wertpapiere geliefert, ist bei der Berechnung des privaten Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG deren Wert im Zeitpunkt des Zuflusses anzusetzen. Der Wert ist unter sinngemäßer Anwendung des § 19 a Abs. 8 Satz 2 EStG mit dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelten Kurs zu ermitteln.

6. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Aktien- und Umtauschanleihen

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Aktienanleihen (hoch verzinsliche Anleihen mit Wahlrecht des Emittenten zur Tilgung in Aktien) und von Umtauschanleihen (niedrig verzinsliche Anleihen mit Wahlrecht des Gläubigers zur Tilgung in Aktien) vgl. BMF-Schreiben vom 2.3.2001 (BStBl 2001 I S. 206). Werden Aktien geliefert, gelten sie in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem nach den Emissionsbedingungen der Aktien- oder Umtauschanleihe feststeht, dass es zur Lieferung kommt. Die Veräußerung der Aktien innerhalb eines Jahres nach diesem Anschaffungszeitpunkt ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG gilt 5.3 sinngemäß.

 

(Quelle: BMF)

 Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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