05.09.2010

Aufgrund der Unterhaltsrechtsreform kann seit 1. Januar 2008 der Nachscheidungsunterhalt befristet und begrenzt werden. Für den Betreuungsunterhalt hat der BGH schon entschieden, dass dieser nicht befristet, sondern allenfalls der Höhe nach begrenzt werden kann, solange die Kinder noch der Betreuung bedürfen. Für den Krankheitsunterhalt steht inzwischen fest, dass dieser sowohl befristbar als auch begrenzbar ist. Zu dem – in der Praxis ebenfalls bedeutsamen – Altersunterhalt hat der BGH mit Urteil vom 4. August 2010 – XII ZR 7/09 – diese Rechtssprechungslinie fortgesetzt. Auch der Altersunterhalt ist befristbar sowie der Höhe nach begrenzbar.

Die Parteien der Entscheidung heirateten im März 1995. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt 58 Jahre alt; die Antragsgegnerin 54 Jahre. Der Antragsteller ging in 1996 in Rente; die Antragsgegnerin bezieht seit September 2000 Altersrente. Die Parteien streiten um Nachscheidungsunterhalt. Das Amtsgericht sowie das Oberlandesgericht haben Nachscheidungsunterhalt für unterschiedliche Zeiträume in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtete sich die Revision beider Parteien. Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht.

Der BGH nahm die Entscheidung zum Anlass, die Befristung sowie die Begrenzung des Altersunterhaltes nach der Unterhaltsreform im Einzelnen darzulegen.

Maßstab für die Befristung des Altersunterhaltes ist das Vorliegen ehebedingter Nachteile. Ehebedingte Nachteile können sich – wie bei allen Unterhaltstatbeständen – aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil liege allerdings nicht schon deshalb vor, weil ein Ehegatte aufgrund längerer Erwerbstätigkeit eine höhere Altersrente erhält als der andere Ehegatte. Es sei Aufgabe des Versorgungsausgleiches, die unterschiedlichen Erwerbsbiografien bei Haushaltsführung und Kindererziehung auszugleichen. Eine Ausnahme von dieser Regel ergebe sich allerdings dann, wenn – wie in dem zu entscheidenden Sachverhalt – die Ehezeit für das Ansammeln von Anwartschaften vergleichsweise kurz war. In der Entscheidung war der Antragsteller nur von März 1995 bis August 1996 erwerbstätig, während die Ehe von März 1995 bis Oktober 2007 bestand. Die Antragsgegnerin konnte daher nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum (März 1995 bis August 1996) über den Versorgungsausgleich an der Erwerbstätigkeit des Antragstellers partizipieren. Zugleich hatte die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, um den Haushalt zu führen. Ehebedingte Nachteile konnten daher nicht ausgeschlossen werden.

Maßstab für die Begrenzung sind die angemessenen Lebensverhältnisse. Die angemessenen Lebensverhältnisse werden durch das Einkommen bestimmt, das ein Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte. Ist der Unterhaltsberechtigte bereits Rentner, kommt es auf fiktive Renteneinnahmen bei unterstellter Erwerbstätigkeit an. Die „untere“ Grenze der angemessenen Lebensverhältnisse ist der angemessene Selbstbehalt, den der BGH ebenso wie beim Krankheitsunterhalt mit 770,00 € bemessen hat.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH fügt sich in die übrigen Entscheidungen des BGH zur Begrenzung sowie Befristung des Nachscheidungsunterhaltes ein. Einer Befristung des Altersunterhaltes stehen unterschiedlich hohe Altersbezüge im Regelfall nicht entgegen, wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Eine Ausnahme – so dürfte die Entscheidung zu verallgemeinern sein – gilt dann, wenn der Versorgungsausgleich – aus welchen Gründen auch immer – nicht für einen angemessenen Ausgleich gesorgt hat. In der Entscheidung ging es um eine vergleichsweise kurze Ehezeit. Welche weiteren Fallgruppen dazu kommen könnten, bleibt abzuwarten.

Für die Praxis wichtiger könnten die Ausführungen des BGH zur Begrenzung sein. Die vom BGH vorgegebene Richtung ist – um es noch vorsichtig zu formulieren – nicht zwingend konsequent. Beim Altersunterhalt soll (ebenso wie beim Krankheitsunterhalt) auf eine fiktive Betrachtung bei durchgängiger Erwerbstätigkeit abgestellt werden. Konsequenterweise müsste daher auf der Grundlage einer fiktiven Erwerbsbiografie (ohne Ehe und Kindererziehung) eine Rente ermittelt werden. Diese wäre der Vergleichsmaßstab für die tatsächlichen Alterseinkünfte. Diesen Weg scheint der BGH aber nicht zu gehen. Der BGH schränkt die Vergleichsberechnung dadurch ein, dass bei der Vergleichsbetrachtung „nur von der tatsächlichen Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist“. Diese Einschränkung dürfte nun dazu führen, dass Vergleichsmaßstab eben nicht eine fiktive Rente ist, sondern die tatsächlichen Alterseinkünfte eines Ehegatten. Nach der Entscheidung gibt es bei der Begrenzung allenfalls eine Grenze „nach unten“ in Höhe von 770,00 €. Liegen daher die tatsächlichen Alterseinkünfte über 770,00 €, kommt eine Begrenzung des Altersunterhalt auf diesen Betrag regelmäßig in Betracht. Liegen die Alterseinkünfte unter 770,00 € hat der Unterhaltspflichtige nur noch die Differenz zwischen dem „angemessenen“ Bedarf in Höhe von 770,00 € und den tatsächlichen Alterseinkünften auszugleichen. Bei Eigeneinkünften über 770,00 € wird faktisch der Altersunterhalt nach einer Übergangszeit befristet, da der Unterhaltsberechtigte seinen angemessenen Lebensbedarf mit seinen tatsächlichen Einkünften befriedigen kann.

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