05.09.2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen zu den Erwerbsobliegenheiten eines Ehegatten für den Zeitraum nach Scheidung der Ehe Stellung genommen. Für die Erwerbsobliegenheiten eines Ehegatten im Trennungszeitraum, insbesondere nach unmittelbarer Trennung der Ehegatten, gibt es demgegenüber vergleichsweise wenig obergerichtliche Entscheidungen. In der Praxis besteht daher eine gewisse Unsicherheit, welche Erwerbsobliegenheiten nach Trennung der Ehegatten bestehen. Das OLG Düsseldorf hat sich in dem Urteil vom 29. Oktober 2009 – II-7 UF 88/09 – dezidiert dieser Sache angenommen.

Die Parteien heirateten 1998. In 1998 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Der Beklagte ist als Vertriebsleiter angestellt. Die Klägerin ist ausgebildete Industriekauffrau und hat während der Ehe eine Zusatzausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin abgeschlossen. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes schied die Klägerin einvernehmlich aus dem Erwerbsleben aus und widmete sich der Kindeserziehung sowie der Haushaltsführung. Die Parteien trennten sich im März 2007; das gemeinsame Kind besucht seit August 2009 das Gymnasium. An dem Gymnasium besteht die Möglichkeit einer Offenen Ganztagsbetreuung, aufgrund dessen der gemeinsame Sohn jedenfalls nicht vor 14.00 Uhr zuhause sein muss.

Das OLG Düsseldorf nahm eine zeitlich gestaffelte Erwerbsobliegenheit der Klägerin an. Eine sofortige (Teil)-Erwerbstätigkeit lehnte das OLG Düsseldorf ab.

In dem ersten Jahr nach Trennung bestehe keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, wenn die Parteien einvernehmlich Haushaltführung sowie Kinderbetreuung eines Ehegatten vereinbart haben. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten sei eine Übergangszeit von einem Jahr bis zu dem Beginn einer Erwerbstätigkeit zuzubilligen.

Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres setze eine Erwerbsverpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten ein. Diese Erwerbsverpflichtung sah das OLG Düsseldorf in dem konkreten Fall mit einer 400,00 €-Stelle als erfüllt an, da die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Berufsabwesenheit weder als Industriekauffrau noch als Fremdsprachenkorrespondentin (mangels durchgängiger Berufstätigkeit) tätig sein konnte.

Nach einer weiteren Übergangszeit richte sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den staatlichen Betreuungsmöglichkeiten des oder der Kinder. Diesen weiteren Übergangszeitraum bemaß das OLG Düsseldorf mit 8 Monaten. Dieser dritte Zeitraum entspricht bei den Erwerbsobliegenheiten der Rechtsprechung des BGH zum Nachscheidungsunterhalt. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist verpflichtet in dem Umfang erwerbstätig zu sein, wie die Kinder in staatlichen Einrichtungen betreut werden können.

Fazit:

Die Praxis wird die Entscheidung des OLG Düsseldorf mit Interesse aufnehmen. Jedenfalls für die Fallgruppe einer „Hausfrauen-Ehe“ stehen die Eckpfeiler der Erwerbsobliegenheiten fest. Bei minderjährigen Kindern besteht im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsverpflichtung. Im Anschluss an dieses Trennungsjahr schließt sich eine gestaffelte Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils an. Ob diese Staffelung – wie in der Entscheidung des OLG Düsseldorf – zunächst mit einem 400,00 €-Job beginnt und sich erst später zu einer Teilerwerbstätigkeit auswächst, bleibt abzuwarten. Auch ohne den Zwischenschritt eines 400,00 €-Jobes, besteht nach dem ersten Trennungsjahr nur eine Verpflichtung zur Teilerwerbstätigkeit, soweit die Kinder in staatlichen Einrichtungen betreut werden können.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zu einer Hausfrauen-Ehe mit der Betreuung eines minderjährigen Kindes ergangen. Die Entscheidung dürfte nicht so zu verstehen sein, dass in jedem Fall der unterhaltsberechtigte Ehegatte im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsverpflichtung hat. Das Vertrauen auf die Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse dürfte auch nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf nur insoweit schutzbedürftig sein, soweit minderjährige Kinder betreut werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Rechtsprechung auf Fälle reagiert, in denen eine Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nicht mehr besteht. Möglicherweise wird in diesen Fällen eine frühere Erwerbsverpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten eintreten, da dieser Ehegatte nicht mit Haushaltsführung, Kindesbetreuung sowie Erwerbstätigkeit belastet ist.

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