06.09.2010

Eine Betriebsveräußerung innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigung des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.

Bestätigung und Fortsetzung der Rechtsprechung

Mit einem Urteil vom 17. März 2010 (Az.: II R 3/09) hat der BFH seine Rechtsprechung zum Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F. im Falle der Veräußerung innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestätigt. Erfolgt eine Veräußerung des im Rahmen des Erwerbs von Todes wegen begünstigten Betriebsvermögens innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Erwerb, so entfallen die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F.. Der Grund, der Anlass für die Veräußerung war, ist dabei unerheblich. Die Grundsätze der Entscheidung dürften auch für Erwerbe von Todes wegen, die nach dem 31. Dezember 2009 eingetreten sind und für die das reformierte und seit dem 01. Januar 2009 geltende Erbschaftsteuergesetz Anwendung findet, anwendbar sein.

Zum Hintergrund

Ging im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen inländisches Betriebsvermögen im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG a.F. auf den Erben über, so blieb nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. der Wert des Betriebsvermögens bis zu einem Wert von 225.000,00 € im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Zwecke der Erbschaftsteuer außer Ansatz. Lagen darüber hinaus die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. vor, so erfolgt lediglich ein Ansatz in Höhe von 65 % des Wertes des begünstigten Betriebsvermögens.

Die vorstehend benannten Vergünstigungen entfielen allerdings gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb den gesamten Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen im Wege des Erwerbs von Todes wegen erworbenen und begünstigten Geschäftsanteil an einer Gesellschaft veräußerte. Die Finanzbehörde nahm sodann eine Nachversteuerung vor. Diese Grundsätze haben auch grundsätzlich, mit Abweichungen in Höhe und Berechnung, nach dem mit Wirkung zum 01. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz Geltung.

Bereits mit Urteil vom 21. März 2007 (Az.: II R 19/06) hatte der BFH entschieden, dass Vorstehendes auch dann gelte, wenn die Auflösung einer Gesellschaft zwangsweise durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft verursacht sei. Der Wegfall der Steuervergünstigung trete unabhängig davon, welche Gründe zur Veräußerung des begünstigten Betriebsvermögens oder Aufgabe des begünstigten Betriebs geführt haben, ein.

Diese Rechtsprechung führt der BFH mit seiner Entscheidung vom 17. März 2010 fort.

Der Fall

Im Urteilsfall war der minderjährige Kläger Alleinerbe seines 2006 verstorbenen Vaters, eines Arztes. Da der Kläger nicht über die für eine Fortführung der freiberuflichen Praxis erforderliche Berufsqualifikation verfügte, beantragten seine gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, den Vertragsarztsitz des V öffentlich auszuschreiben. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausschreibung verkauften sie die Praxis 2007 im Namen und für Rechnung des Klägers.

In seiner Erbschaftsteuererklärung bezifferte der Kläger den Wert der zum Nachlass gehörenden Arztpraxis mit insgesamt 306.326,00 € und beantragte, ihm für das erworbene Betriebsvermögen die Steuerentlastungen des § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG a.F. zu gewähre. Das beklagte Finanzamt entsprach dem nicht.

Nachdem das Finanzgericht Köln die dagegen gerichtete Klage zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Revision zum BFH.

Die Entscheidungsgründe

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichtes Köln und wies die Revision zurück.

Zu dem inländisches Betriebsvermögen i. S. d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. zähle auch, wie sich aus dem Verweis dieser Vorschrift auf § 12 Abs. 5 ErbStG a.F. ergäbe, das einem freien Beruf dienende Vermögen. Das freiberuflich genutzte Betriebsvermögen des V habe diese Eigenschaft weder durch den Tod des V verloren, noch sei im Wege des Erwerbs von Todes wegen durch den Kläger eine Betriebsaufgabe erfolgt. Denn ertragsteuerlich werde beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben, sondern gehe trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Diese Beurteilung sei auch für die Betriebsvermögenseigenschaft i. S. d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. maßgebend. Der Fortbestand der Qualität als Betriebsvermögen hängt bei dessen Erwerb von einem Freiberufler nicht tätigkeitsbezogen davon ab, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetze. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. stelle wegen der Anknüpfung an den Erwerb von Betriebsvermögen vielmehr allein betriebsbezogen auf die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebs des Erblassers ab.

Zwar erfasse der Gesetzeswortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. nicht die freiberufliche Einzelpraxis; aus der in § 12 Abs. 5 ErbStG a.F. i. V. m. § 96 BewG angeordneten Gleichbehandlung des freiberuflichen und gewerblichen Betriebsvermögens, ergebe sich aber, dass auch freiberufliche Einzelpraxen von der Regelung des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. erfasst werden.

Anders als der Kläger meine, sei die Regelung des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. auch nicht in Fällen, in denen die Veräußerung zwangsweise oder sogar kraft gesetzlicher Anordnung erfolge, teleologisch zu reduzieren. Eine solche Notwendigkeit ergebe sich weder aus dem Sinn und Zweck des § 13a ErbStG a.F. noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung. Nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen sei nur solches Betriebsvermögen begünstigt, das diese Eigenschaft durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim neuen Rechtsträger (Erwerber) aufweise.

Mit dem gesetzgeberischen Willen sei es daher unvereinbar, wenn nicht nur auf das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Fortführung des begünstigten Betriebes, sondern auch auf die Motive und Gründe der Veräußerung oder Betriebsaufgabe abgestellt würde. Diese restriktive Auslegung sei gerechtfertigt, da die Regelung des § 13a ErbStG a.F. nur erreichen wolle, dass eine Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der Erbschaftsteuerbelastung scheitere.

Praxishinweise

Mit seinem Urteil hält der BFH an seiner restriktiven Auslegung der Regelungen zu den Erbschaftsteuervergünstigungen fest. Eine Änderung der Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit dem seit 01. Januar 2009 anwendbaren Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz nicht zu erwarten. So werden die Motive und Gründe, die zu einer Veräußerung oder Aufgabe des begünstigten Betriebsvermögens geführt haben, auch zukünftig ohne Belang sein. Insbesondere im Fall der Betriebsaufgabe infolge fehlerhafter persönlicher Eignung zur Betriebsfortführung oder einer späteren liquiditätsbedingter Einstellung des Betriebes innerhalb der Behaltensfrist trifft dies den Erben um so härter, denn ohne jede Gnade kommt es zu einer Nachversteuerung des ursprünglich begünstigten Vermögens. In vergleichbaren Fällen empfiehlt es sich, die Erfolgsaussichten eines Erlassantrags der nachträglich festgesetzten Erbschaftsteuern zu prüfen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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