06.09.2010

Das überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, hindert die Aussetzung Bescheide über die Feststellung der Grundbesitzwerte für die Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht, da keine Auswirkungen für sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen zu erwarten sind.

Mögliche Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte nach §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (BFH, Beschluss vom 27.05.2009, II R 64/08)

Das Finanzgericht Münster hat mit einem Beschluss vom 04. August 2010 (Az.: 3 V 936/10 F) dem Antrag der dortigen Antragsstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide der Grundbesitzwerte für die Zwecke der Grunderwerbsteuer unter Bezugnahme auf die Aussage des BFH, die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Wege des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 138 ff BewG könne möglicherweise verfassungswidrig sein, stattgegeben.

Mit Hilfe des vereinfachten Ertragswertverfahren  nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG wird der Grundbesitzwert des zu Zwecken der Besteuerung zu bewertenden Grundstücks getrennt nach Gebäudeertragswert und Bodenwert ermittelt. Das Verfahren dient zur Bewertung von

  • Mietwohnungen,
  • Geschäftsgrundstücken sowie
  • gemischt genutzten Gebäuden, für die eine übliche Miete ermittelbar ist.

Der Bodenwert ermittelt sich aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche. Zu Zwecken der Ermittlung des Gebäudeertragswerts wird die Jahres- oder übliche Miete angesetzt, auf die ein Vervielfältiger von 12,5 angewendet wird. Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Wertminderung des Gebäudes wegen Alters wird durch einen pauschalen Abschlag vorgenommen. Dieser beziffert sich für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerung vollendet worden ist, auf 0,5 %, höchstens jedoch auf 25 % der vereinnahmten bzw. üblichen Jahresmiete. Als Mindestgrundstückswert wird der ermittelte Bodenwert angesetzt.

Beim Kauf eines Grundstückes ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer grundsätzlich der Kaufpreis. Ist jedoch keine Gegenleistung vereinbart, so z. B. im Falle der Unternehmensumstrukturierung, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG nach den Werten des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu bemessen.

Zum Hintergrund

Mit Beschluss vom 7. November 2006 (Az.: 1 BvL 10/02) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungswidrigkeit der Erbschafts- und Schenkungssteuer bejaht und den Gesetzgeber zur Reform des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz veranlasst. Im Rahmen dieses Beschlusses hatte das Gericht ausgeführt, die Bewertung von bebauten Grundstücken im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG sei zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) strukturell ungeeignet. Sie führe zu Einzelergebnissen, die in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts differierten. Aufgrund dieser weitreichenden und gravierenden Streubreite der Bewertungsergebnisse hafte dieser Bewertung Zufälliges und Willkürliches an, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar sei. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die aufstehenden Gebäude bei der Sonderbewertung nach § 147 BewG führe zu bloßen, nicht durch Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten für die Gebäude. Für die Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 149 BewG gelte das zu bebauten Grundstücken und zur Sonderbebauung Gesagte entsprechend. Ferner hatte das BVerfG ausgeführt, die Bewertung der unbebauten Grundstücke aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996, entspreche nicht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG.

Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hatte der BFH mit Beschluss vom 27. Mai 2009 (Az.: II R 64/08) zu der Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens im Zusammenhang mit der Feststellung der Grundbesitzwerte zu Zwecken der Grunderwerbsteuer geäußert, dass sich nach seiner Auffassung die Ausführungen des BVerfG vom 07. November 2006 nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegende Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken könnten, sondern auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke betreffe. Sie seien daher für die Grunderwerbsteuer gleichermaßen von Bedeutung, soweit sich die Steuer nicht nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), sondern nach den Werten i. S. d. §§ 138 ff. BewG (§ 8 Abs. 2 GrEStG) bemisst.

Der Fall

Im Streitfall war es im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Das Finanzamt hatte die streitgegenständlichen Grundbesitzwerte für die Zwecke der Grunderwerbsteuer im Wege des vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt und durch Feststellungsbescheide festgesetzt. Neben der Erhebung des Einspruchs beantragte die Antragsstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Grundbesitzwertfeststellungsbescheide. Zu Begründung bezog sie sich auf den Beschluss des BVerfG vom 07. November 2006 sowie den Beschluss des BFH vom 27. Mai 2009. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch das Finanzamt abgelehnt. Das Finanzgericht Münster hatte nunmehr über den Antrag der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO zu entscheiden.

Zur Begründung des Antrags nach § 69 FGO hatte die Antragstellerin vorgetragen, § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG könne nur noch für vor dem 01. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge angewendet werden. Für alle nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge fehle es allerdings an einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage zu Bewertungszwecken, da der Gesetzgeber die durch das BVerfG festgestellte Verfassungsverstöße hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nicht beseitigt habe.

Die Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Rechtsauffassung der Antragstellerin und setzte die Festsetzungsbescheide über die Grundbesitzwerte zu Zwecken der Grundsteuer von der Vollziehung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die gegen diese Bescheide gerichteten Einsprüche aus.

Zur Begründung führt der 3. Senat des Finanzgerichts Münster aus, er folge der mit Beschluss vom 27. Mai 2009 durch den BFH vertretenen Auffassung und bejaht insofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide.

Ein die Aussetzungsinteressen der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse sah das Gericht nicht. Insbesondere das öffentlich-rechtliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung stehe dem Aussetzungsinteresse nicht entgegen, denn die streitgegenständliche Regelung des § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG betreffe nur die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer für bestimmte Fallgestaltungen im Rahmen der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände und habe keine Auswirkungen auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen. Typische „Masseverfahren“, die zu einer erheblichen Breitenwirkung führen würden, seien nicht erfasst.

Praxishinweise

Etwaige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Feststellung der Grundbesitzerwerbe zu Zwecken der Grunderwerbsteuer, die Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 erfassen, sollten mit einem Verweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG begründet werden.

Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, im Falle der Aussetzung des Feststellungsbescheids die Höhe der auflaufenden Aussetzungszinsen zu berücksichtigen. Unterstellt, das BVerfG käme zu dem Ergebnis, die Regelung des § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG sei verfassungsmäßig, so wird die auf volle 50 Euro abgerundete, ausgesetzte Grunderwerbsteuerschuld mit 0,5 % je vollen Monat des Aussetzungszeitraums verzinst. Dem Steuerpflichtigen droht aus diesem Grunde u. U. eine nicht unerhebliche finanzielle Mehrbelastung. Sinn und Zweck eines Aussetzungsantrags sollten unter diesem Aspekt geprüft werden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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