12.09.2010 -

Die Ausgangslage in Deutschland

Wenn ein Beschäftigter seine Arbeitszeit reduziert, sieht die arbeitsrechtliche Praxis in Deutschland zu seinen bereits vor der Arbeitszeitreduzierung erworbenen Urlaubsansprüchen nach der bisherigen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) wie folgt aus:

1. Bei einer Arbeitszeitreduzierung, die ohne eine Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage erfolgt, bleibt ein zuvor erworbener Urlaubsanspruch in unveränderter Höhe bestehen.

2. Kommt es jedoch im Rahmen einer Arbeitszeitreduzierung zu einer Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage, so wird auch ein bereits erworbener Urlaubsanspruch anteilig gekürzt (siehe etwa BAG 28.4.1998, 9 AZR 314/97). Zudem werden die vor der Arbeitszeitreduzierung erworbenen Urlaubstage nur mit dem Teilzeitentgelt vergütet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Die Entscheidung des EuGH

Nach dem EuGH steht das europäische Recht (hier insbesondere § 4 Nr.2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) einer nationalen Bestimmung, im konkreten Fall einer österreichischen Regelung, entgegen, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Beschäftigten das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Beschäftigte diesen Urlaub nur mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

Für nach der Arbeitszeitreduzierung entstandene Urlaubsansprüche stellt der EuGH sinngemäß fest, dass die entsprechende Minderung des Anspruchs des Teilzeitbeschäftigten auf einen nur anteiligen Jahresurlaub gegenüber dem bei einer Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei.

Fazit

Die oben dargestellte Auslegung des BAG ist daher wohl nicht mehr haltbar, wenn durch die Reduzierung der Arbeitszeit eine Verringerung der Arbeitstage pro Kalenderwoche eintritt, ein Urlaubsanspruch vor der Arbeitszeitverringerung erworben wurde und der Urlaub vor der Arbeitszeitreduzierung nicht vollständig genommen werden konnte.

Auch dann, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit nicht mit einer Neuverteilung er Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage einhergeht, könnte sich die Rechtsprechung des EuGH beim Urlaubsentgelt durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auswirken.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie unterrichten.

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