30.09.2010 -

Die Entscheidung

Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19. August 2010 (10 Sa 244/10) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. April 2010 (3118/09) bestätigt.

Das Arbeitsgericht Koblenz hatte über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei den Urlaubsregelungen des § 26 Abs. 2 TVöD um Regelungen handelt, die eine Differenzierung zwischen der Behandlung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des tariflichen Urlaubs vorsehen.

Wichtig ist diese Unterscheidung vor folgendem Hintergrund: Die neue Rechtsprechung des EuGH zur Fortschreibung von Urlaubsansprüchen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit bezieht sich zunächst allein auf den durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten gesetzlichen Mindesturlaub. Ein tariflicher oder auch vertraglicher Mehrurlaub fällt nicht automatisch unter den Schutz der Arbeitszeitrichtlinie. Insofern ist es möglich, von dem Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zu vereinbaren und insbesondere einen Verfall dieser Urlaubsansprüche vorzusehen. Jedoch muss der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck kommen, eigenständige Urlaubsregelungen zu treffen.

Im Ergebnis des bisher nicht veröffentlichten Urteils hat das LAG Rheinland-Pfalz die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz bestätigt, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit der Regelung des § 26 TVöD ein „weitgehend vom Gesetzesrecht losgelöstes Urlaubsregime geschaffen haben“.

Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Eine Entscheidung des BAG wäre zu begrüßen, da die Instanzenrechtsprechung sich bisher uneinheitlich darstellt.

Anders als nunmehr das Arbeitsgericht Koblenz und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte das Arbeitsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 11. Februar 2010 (4 Ca 212/09) zu § 26 TV-L, der wortgleich mit § 26 TVöD ist, entschieden, dass es hier an einer Differenzierung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub und eigenständigen Verfallsregelungen fehle. Das Arbeitsgericht Herne hatte in seinem Urteil vom 12. Mai 2010 (1 Ca 2572/09) für die Urlaubsregelungen des BAT-KF ebenfalls ein eigenständiges Urlaubsregime verneint.

Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.

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