05.10.2010

Im Rahmen einer Betriebsprüfung nehmen die Finanzbehörden bei Beanstandungen in der Regel Hinzuschätzungen vor, die oftmals zu erheblichen Mehrumsätzen und zu einem zu versteuernden Mehrgewinn führen. Nach einer Pressemitteilung des Finanzgerichts Hamburg hat das Gericht mit Urteil vom 07.09.2010 (Az.: 3 K 13/09) die Klage eines Taxiunternehmers abgewiesen, der sich mit seiner Klage gegen die Schätzungen seiner Umsätze durch die Betriebsprüfung gewandt hatte.

Umsatzschätzungen im Rahmen der Betriebsprüfung

Kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen oder führt die Betriebsprüfung zu verschiedenen Beanstandungen − fehlende Unterlagen und Belege, Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Erlöse des Steuerpflichtigen, Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung − hat sie die Besteuerungsgrundlagen notfalls gemäß § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Die Voraussetzungen einer Schätzung sind im Wesentlichen in § 162 Abs. 2 AO geregelt. Danach ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrundegelegt werden können.

Zum Zwecke der Schätzung bedienen sich die Finanzbehörden verschiedener Schätzungsmethoden, die im Wesentlichen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH als rechtmäßig anerkannt sind. Hierzu zählen insbesondere:

  • Vorjahresvergleich:

Nach dem Vorjahresvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage der entsprechenden Angaben des Steuerpflichtigen für vorangegangene Veranlagungszeiträume ermittelt und i.d.R. durch Unsicherheitszuschläge und -abschläge an die veränderten Verhältnisse des zu schätzenden Besteuerungszeitraums angepasst.

  • Innerer Betriebsvergleich: 

Eine Nachkalkulation im Wege des inneren Betriebsvergleiches beruht auf innerbetrieblichen Daten aus den Vorjahren des zu prüfenden Betriebs (Erlöse, Wareneinsatz, Roh- und Reingewinn). Durch die Fortentwicklung der vorhandenen betriebsinternen Daten ermittelt die Betriebsprüfung im Wege der Nachkalkulation ein Gesamtergebnis des zu schätzenden Veranlagungszeitraumes. Schwerwiegende Buchführungsmängel rechtfertigen nach der Rechtsprechung des BFH ein verhältnismäßig grobes Schätzungsverhalten, da sich die Anforderungen an die Genauigkeit einer Schätzung bei Buchführungsmängeln aus denen auf sachliche Unregelmäßigkeiten geschlossen werden kann, mindern. Auch können diese Fälle im Einzelfall − u.U. sehr hohe − Unsicherheitszuschläge rechtfertigen.

  • Zeitreihenvergleich:

Eine besondere Form des inneren Betriebsvergleiches ist der Zeitreihenvergleich. Im Rahmen des Zeitreihenvergleiches werden für jede Kalenderwoche eines Jahres separat aus den gebuchten Betriebseinnahmen und Wareneinkäufen der erzielte Rohgewinnaufschlag ermittelt, um festzustellen, ob auch eine wochen- oder monatsweise Untersuchung der Rohgewinnaufschläge eines Betriebes zum durchschnittlich erklärten Rohgewinnaufschlag des Steuerpflichtigen führt.

  • Chi-Quadrat-Test:

Im Rahmen des Chi-Quadrat-Tests werden empirisch beobachtete Häufigkeiten mit theoretisch zu erwartenden Häufigkeiten verglichen. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob bestimmte Ziffern in der Buchführung überproportional häufig auftreten. Nach der Auffassung der Rechtsprechung liefert der Chi-Quadrat-Test allerdings nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die hinzugeschätzten Umsätze tatsächlich getätigt wurden und dient nicht als juristischer Beweis.

  • Äußerer Betriebsvergleich:

Durch den äußeren Betriebsvergleich, der auf der Grundlage der sog. Richtsatzsammlung des Bundesministerium der Finanzen (BMF) durchgeführt wird, werden die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich mit den Ergebnissen anderer, gleichartiger Betriebe ermittelt. Die Vergleichsbetriebe müssen zur gleichen Branche gehören und auch im Hinblick auf Betriebsgröße, Lage, Organisation und Kundenstamm dem geprüften Betrieb ähnlich sein. Nimmt die Betriebsprüfung eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen vor, so berücksichtigt sie in der Regel auch korrespondierend im Wege der Schätzung entsprechende Betriebsausgaben.

Sanktionierung fehlender Kooperation des Steuerpflichtigen, § 160 AO

Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben regelmäßig − in Abweichung vom Grundsatz − nicht steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger der Betriebsausgaben genau zu benennen.

Sinn und Zweck des § 160 AO ist es, mögliche Steuerausfälle im Inland zu verhindern, die dadurch eintreten können, dass bei dem Steuerpflichtigen geltend gemachte Schulden und Ausgaben zu einer Steuerminderung führen, während der Gläubiger oder Empfänger die Schulden und Ausgaben bei sich nicht korrespondierend steuererhöhend erfasst Durch § 160 AO erhält die Finanzbehörde eine Kontrollmöglichkeit und kann Steuerausfälle, insbesondere durch Kontrollmitteilungen i.S.d. §194 Abs. 3 AO, verhindern. Daneben soll die Vorschrift mittelbar unlauterem Geschäftsgebaren vorbeugen, wie z. B. Schmiergeldzahlungen, Bestechungen, Schwarzarbeit und Ohne-Rechnung-Geschäften.

Der Fall

Kläger in dem durch das Finanzgericht Hamburg zu entscheidenden Fall war ein Taxiunternehmer aus Hamburg. Für die Streitjahre gab der Kläger jeweils Umsätze in Höhe von 120.000,00 € und einen jährlichen Gewinn von rund 20.000,00 € an. Dies führte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer dazu, dass für den Kläger (verheiratet, drei Kinder) die Einkommensteuer auf Null festgesetzt wurde.

Nach dem eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung verschiedene Beanstandungen (u.a. fehlende Schichtzettel, Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Laufleistungen der Fahrzeuge) ergeben hatte, erließ das Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer Steuernachzahlung von insgesamt 114.000,00 € führten. Die durch die Betriebsprüfung angewandte Schätzungsmethode führte zu jährlichen Mehrumsätzen von 95.000,00 € sowie Betriebsausgaben (Personal, Kraftstoffe und Reparaturen) von rund 80.000,00 €. Da jedoch jede Kooperation des Klägers fehlte, die Empfänger der Betriebsausgaben zu benennen (insbesondere Werkstätten und Fahrer) verweigerte die Betriebsprüfung z.T. den Betriebsausgabenabzug.

Dieses Vorgehen beanstandete der Kläger mit seiner Klage.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Hamburg billigte nicht nur die durch die Betriebsprüfung angewandte Schätzungsmethode, sondern auch die Verweigerung eines Teils des Betriebsausgabenabzuges aufgrund der mangelnden Kooperation des Klägers gemäß § 160 AO.

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Betriebsausgaben blieben stets dann − mit der Folge, dass die Umsatzschätzungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlagen − unberücksichtigt, wenn sich ein Steuerpflichtiger weigere, dem Finanzamt die Empfänger der vermuteten Mehrbetriebsausgaben zu benennen. Der Kläger habe aufgrund seiner Weigerung zur Kooperation dafür einzustehen, dass letztlich mit seiner Hilfe Andere (Werkstätten, Fahrer) Schwarzarbeit – für diese Vermutung gab das Ergebnis der Betriebsprüfung Anhaltspunkte − leisten und Steuern hinziehen bzw. Sozialleistungen erhalten können.

Fazit

Betriebsprüfungen können u.U. zu erheblichen steuerlichen Mehrergebnissen führen. Aufgrund der technischen Entwicklung steht den Finanzbehörden i.d.R. während der Betriebsprüfung Software zur Verfügung, die einen detaillierten und aussagekräftigen Vergleich des geprüften Betriebes mit Betrieben vergleichbarer Art ermöglicht. Weist die Buchführung des geprüften Betriebes verschiedene Beanstandungen auf, so wird i.d.R. durch die Betriebsprüfung nicht lange gezögert und hinzugeschätzt. In letzter Konsequenz kann die Betriebsprüfung die vorgefundene Buchführung verwerfen und diese neu aufstellen.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang oft der Dualismus des Besteuerungsverfahrens und einem ggf. drohenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Betriebsprüfung − die zum Besteuerungsverfahren zu zählen ist − gelten für den Steuerpflichtigen umfassende Mitwirkungspflichten. Kommt der Steuerpflichtige diesen nicht nach, so ist die Finanzbehörde grundsätzlich befugt die fehlende Mitwirkung durch die Verweigerung des Ausgabenabzugs zu sanktionieren. Verlässt diese Schätzung der Betriebsprüfung allerdings im Endergebnis oder in Teilen den Boden aller Wahrscheinlichkeit, so sollte der Steuerpflichtige sich nicht scheuen, Einspruch gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide einzulegen und die Rechtmäßigkeit der Schätzungen in Frage stellen.

Sobald aber die Vermutung besteht, die Betriebsprüfung könnte sich gezwungen sehen die Eröffnung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu veranlassen, so gilt es Rechtsbeistand einzuholen und zunächst Zurückhaltung zu üben. Denn grundsätzlich muss sich der Steuerpflichtige nicht selbst belasten.

Solange allerdings eine offizielle Mitteilung über die Eröffnung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens fehlt, stehen die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Vordergrund und es muss diesen nachgekommen werden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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