Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Februar 2002 – 1 BvR 1644/01 – § 14 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 des GG und nichtig erklärt.

Hintergrund war die Verfassungsbeschwerde eines Tierarztes, der vom OLG Düsseldorf wegen eines unterstellten Verstoßes gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 14 der Berufsordnung verurteilt worden war, es zu unterlassen, ohne bestimmten Anlass Anzeigen zu schalten. In einer kostenlos verteilten Stadtteilzeitung, hatte er eine Anzeige geschaltet, die unter der Überschrift „Tierärztliche Praxis für Kleintiere Claus M., praktischer Tierarzt“ eine Mitteilung über die dort eingerichtete Röntgenstelle, die Adresse und die Öffnungszeiten des Tierarztes enthielt. Das Oberlandesgericht verneinte die Verfassungswidrigkeit des § 14 BO mit der Begründung, Grundrechtsschutz verdiene nur die sachliche Informationswerbung, nicht aber die Aufmerksamkeitswerbung in Anzeigen.

Nach § 6 Abs. 1 dieser Berufsordnung ist standeswidrige Werbung untersagt, die Einzelheiten regelt § 14 der Berufsordnung. Dieser zählt nach den Feststellungen des BVerfG „minutiös“ die zulässigen Informationen, Werbemedien und Häufigkeit von Anzeigen auf und erlaubt eine Größe von maximal vier Zentimeter Höhe für Zeitungsanzeigen.

Die 2. Kammer hat jetzt unter Hinweis auf die ständige Rechtssprechung des BVerfG seit 1985 festgestellt, dass die entsprechende Vorschrift der Berufsordnung verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass den Angehörigen der freien Berufe nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist, sie aber durchaus sachlich angemessen auf ihre Berufsausübung aufmerksam machen können. Die nach § 14 BO lediglich zulässigen Informationen können z. T. schon kaum als Werbung charakterisiert werden, wie die Kammer ausführt. Insgesamt schränkt die Norm die Berufsfreiheit der betroffenen Tierärzte ohne rechtfertigenden Grund übermäßig ein.

Es ist nach diesem Beschluss zu erwarten, das Werbebeschränkungen auch der übrigen freien Berufe weiter fallen werden und sich die bereits eingetretene, deutliche Liberalisierung des durch Berufsordnungen reglementierten Werberechts fortsetzt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/2002 vom 12. März 2002

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