20.03.2002 -

                               

 

 

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann grundsätzlich an jedem Ort und zu jeder Zeit, also sowohl innerhalb als auch außerhalb der Arbeitszeit, vor oder am Kündigungstermin erfolgen. Selbst durch den Zugang der Kündigung an Feiertagen oder sogar an Weihnachten wird diese nicht zu einer „ungehörigen“ Kündigung, welche gegebenenfalls unwirksam ist.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 5.04.2001 den Grundsatz, dass das die Kündigung in der Regel zu jeder Zeit ausgesprochen werden kann, bestätigt. Danach führt eine Kündigung zur Unzeit allein ohne dass Vorliegen weiterer Umstände regelmäßig noch nicht zu deren Unwirksamkeit.

 

Von einer „Kündigung zur Unzeit“ sprechen Arbeitsrechtler, wenn eine Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wird, in dem ein Arbeitnehmer durch anderweitige Umstände bereits schon sehr stark belastet ist.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde

 

 

Die Klägerin war seit Juni 1998 bei der beklagten Arbeitgeberin in einem bis zum Mai 1999 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, das nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag ordentlich kündbar war. Im September 1998 erfuhr die Klägerin, dass ihr langjähriger Lebensgefährte, zugleich Vater ihrer vierjährigen Tochter, unheilbar an Krebs erkrankt war. Wegen der darauf beruhenden seelischen Belastung war sie vom 5 bis 31 Oktober 1998 arbeitsunfähig. Am 20. Oktober 1998 verstarb ihr Lebensgefährte,  was die Klägerin ihrer Arbeitgeberin mitteilte. Am 28. Oktober, noch vor der Beerdigung ihres verstorbenen Lebensgefährten, erhielt die Klägerin die Kündigung der Arbeitgeberin zum 30.11.1998. Die Arbeitgeberin stellte die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt von der Arbeit frei.

 

Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für unwirksam, da sie zur Unzeit ausgesprochen worden und deshalb treuwidrig bzw. sittenwidrig sei. Die Arbeitgeberin wendete dagegen ein, dass die Kündigung  erfolgt sei, weil die Arbeitnehmerin nicht in ihren Betrieb passe.

 

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Arbeitnehmerin zum BAG hatte keinen Erfolg.

 

Die Entscheidungsgründe

 

Die Richter des BAG begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Gesetz keinen Sonderkündigungsschutz wegen des Todes eines nahen Angehörigen, eines Ehegatten oder Lebensgefährten kenne. Zwar könne eine zur Unzeit ausgesprochene Arbeitgeberkündigung, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belaste, treuwidrig oder gegebenenfalls sittenwidrig und damit rechtsunwirksam sein. Die „Unzeit“ der Kündigung allein führe jedoch regelmäßig noch nicht zu deren Unwirksamkeit. Nach Ansicht der Richter setze die Annahme der Treuwidrigkeit bzw. Sittenwidrigkeit  vielmehr weitere Umstände voraus, etwa, dass der Arbeitgeber absichtlich oder aufgrund einer auf Missachtung der persönlichen Belange der Gegenseite beruhenden Gedankenlosigkeit einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders belastet. Das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall gewesen.

 

Das BAG folgte insoweit der Argumentation des LAG, die Umstände des Einzelfalls reichten nicht aus, um diese Voraussetzungen im Einzelfall zu bejahen. Das Arbeitsverhältnis habe erst kurze Zeit bestanden und sei zudem befristet gewesen. Ebenfalls Berücksichtigung bei der Beurteilung der Frage dürfte gefunden haben, dass der gewählte Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs zur Wahrung der Kündigungsfrist erforderlich war. Auch wenn die Kündigung zum gewählten Zeitpunkt pietätlos gewesen sein mag, so ist sie deswegen aber nicht unwirksam.

 

Verfasser: Daniel Möller

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