23.11.2010 -

– Rechtlicher Hintergrund der Mitarbeiterbeteiligung

Neben der originären stationären Tätigkeit übernehmen Chefärzte in der Regel zahlreiche weitere Dienstaufgaben oder Nebentätigkeiten, etwa das Angebot ärztlicher Wahlleistungen oder ambulanter Sprechstunden für Kassen- oder Privatpatienten. Hierzu vereinbart der Krankenhausträger mit den Chefärzten häufig die Einräumung der eigenen Abrechnungsmöglichkeit, das sog. Liquidationsrecht, oder die prozentuale Beteiligung des Chefarztes an den entsprechenden Einnahmen des Krankenhausträgers. Die Chefärzte sind zur Vornahme dieser Tätigkeiten auf die Unterstützung der ihnen unterstellten Oberärzte und Assistenzärzte angewiesen. Dies legt eine Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den Einnahmen des Chefarztes nahe.

– Anspruch auf finanzielle Beteiligung und Durchsetzung?

Eine entsprechende Mitarbeiterbeteiligung wird in folgenden Rechtsquellen vorgesehen:

– In verschiedenen Landeskrankenhausgesetzen werden Krankenhausträger dazu verpflichtet, bei der Einstellung liquidationsberechtigter Personen eine Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter vertraglich zu vereinbaren. Hieraus ergibt sich jedoch kein konkreter Anspruch der nachgeordneten Mitarbeiter. Die Krankenhausträger sollen lediglich angehalten werden, die Mitarbeiterbeteiligung mit den Chefärzten zu vereinbaren.

– § 29 Abs. 3 der Musterberufsordnung der Ärzte enthält die Verpflichtung der Ärzte andere Ärztinnen und Ärzten, die sie zu ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, angemessen zu beteiligen. Diese Regelung wurde in die Länderberufsordnungen übernommen. Einen konkreten Anspruch können die nachgeordneten Ärzte aus dieser berufsrechtlichen Verpflichtung der Chefärzte jedoch nicht ableiten.

– In der Regel beinhalten die Chefarztverträge eine Pflicht zur „angemessenen Beteiligung ihrer Mitarbeiter“. Diese Regelung beinhaltet zwischen den Vertragspartnern Krankenhausträger und Chefarzt jedoch lediglich die nicht weiter konkretisierte Erwartung an die Chefärzte, eine Beteiligung der ihnen nachgeordneten Mitarbeiter vorzunehmen; ein konkreter Anspruch der Mitarbeiter, die an dem Vertrag nicht beteiligt sind, folgt hieraus nicht.

– Nur äußerst selten wird in den Chefarztverträgen oder in den Arbeitsverträgen der nachgeordneten Ärzte deren konkrete Beteiligung an den Liquidationseinnahmen der Chefärzte vorgesehen.

Daher besteht nach bisheriger Lage kaum eine Möglichkeit der nachgeordneten Ärzte ihren Anspruch auf Beteiligung durchzusetzen, da ein konkreter Anspruch mit Ihnen oder zu Ihren Gunsten mit dem Liquidationsberechtigten regelmäßig nicht vereinbart wurde.

– Neuregelung im Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz

Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 17. November 2010 das neue Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz beschlossen, welches am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird. Bereits das bisher geltende Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz beinhaltet eine Pflicht der Krankenhausträger zur Sicherstellung der finanziellen Beteiligung der nachgeordneten Ärzte. Nunmehr wurde eine neu gefasste Regelung getroffen, die eine Ausweitung des Personenkreises der möglichen Liquidationsberechtigten und eine Ausweitung des zu beteiligenden Personenkreises vorsieht. So erfolgte eine Klarstellung, dass nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen und weitere Therapeuten zur Beteiligung ihrer Mitarbeiter verpflichtet werden sollen. Weiterhin wurde nun erstmals auch die Variante einer Liquidation durch den Krankenhausträger in die gesetzliche Regelung einbezogen, welche von der Deutschen Krankenhausgesellschaft in ihrem Muster-Chefarztvertrag favorisiert wird. In diesem Fall wird unmittelbar das Krankenhaus zur Beteiligung der therapeutischen Mitarbeiter verpflichtet.

– Fazit:

Der Wille des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers einer Bestätigung und Ausweitung der finanziellen Beteiligung ärztlicher/therapeutischer Mitarbeiter ist zu begrüßen. Die Liquidationsberechtigten sind zur Erbringung ihrer Aufgaben auf die Unterstützung ihrer nachgeordneten Mitarbeiter angewiesen. Eine finanzielle Beteiligung an den entsprechenden Einnahmen ist daher im Sinne einer fairen Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie zur Steigerung der Attraktivität der therapeutischen Tätigkeiten in Krankenhäusern, nicht zuletzt in Zeiten des Ärztemangels, unbedingt zu befürworten.

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