24.11.2010 -

Der Fall:

Die Parteien streiten über die Frage der Eingruppierung der Klägerin. Diese ist Zahnärztin und wird seit Januar 1982 in der Poliklinik für Chirurgische Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde des beklagten Universitätsklinikums beschäftigt. In einem Schreiben des Klinikleiters teilte dieser der Verwaltung des Beklagten mit, dass er die Klägerin, gemeinsam mit einem ärztlichen Kollegen, „ mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Oberarztes“ beauftragen möchte. Mit Schreiben des Ärztlichen Direktors des Universitätsklinikums aus den Jahren 1998, 2001 und 2005 wurde die Klägerin jeweils für die Dauer von drei Jahren zur ersten Stellvertreterin des Direktors der Poliklinik bestellt. In einem Aufgabentableau des Klinikleiters aus dem Jahr 2005 wurde die Klägerin neben zwei weiteren Ärzten als Oberärztin ausgewiesen. Sie wurde zudem auch im Vorlesungsverzeichnis der Universität als Oberärztin geführt. Im Oktober 2007 bestellte der Beklagte die Klägerin „zur Oberärztin im Sinne des § 12 des geltenden TV-Ärzte/TdL“ in der Poliklinik; ihr wurde bei unveränderter Tätigkeit die medizinische Verantwortung für die (Teil)-Bereiche Implantologie und Weiterbildung der Assistenten zum Erwerb der Facharztanerkennung offiziell übertragen. Sie erhielt nun rückwirkend ab Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL am 1. November 2006 eine Oberarztvergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1.

Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 seit 1. Juli 2006, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits länger als sieben Jahre als Oberärztin für den Beklagten tätig sei.

Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit dem zitierten Urteil des BAG vom 25. August 2010 hat dieses nun die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Die Revision hatte keinen Erfolg, da das BAG nicht von einer oberärztlichen Tätigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeht. Eine „medizinische Verantwortung“ im Tarifsinne sei der Klägerin nicht übertragen worden. Der Senat habe in verschiedenen Urteilen vom 9. Dezember 2009 ausgeführt, dass die Eingruppierung einer Ärztin als Oberärztin nach der Entgeltgruppe Ä 3, erste Fallgruppe die Übertragung der medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche voraussetze und dieses Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werde, wenn der Oberärztin ein Aufsichts- und teilweise eingeschränktes- Weisungsrecht auch hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden sei. Es genüge nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 tätig seien. Es müsse mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 unterstellt sein. In organisatorischer Hinsicht sei auf der oberärztlichen Ebene eine Alleinverantwortung erforderlich. An diesen zwingenden Voraussetzungen fehle es vorliegend. Der Klägerin sei weder mindestens ein Facharzt unterstellt, noch die Alleinverantwortung für einen Teilbereich übertragen worden. Aus den verschiedenen Schreiben des Beklagten an die Klägerin lasse sich die Übertragung von Verantwortlichkeiten, nicht jedoch die Übertragung der medizinischen Verantwortung im Tarifsinne ableiten. Ohne Bedeutung sei es auch, dass der Beklagte der Klägerin bei unveränderter Tätigkeit mittlerweile ausdrücklich die medizinische Verantwortung übertragen habe. Eine solche Zuweisung wirke nicht auf die Zeit vor dem Übertragungsakt zurück. Ebenso wenig hat das BAG vorliegend die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä 3, zweite Fallgruppe angenommen. Entsprechender Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert.

Fazit:

Die unklaren Regelungen des TV-Ärzte/TdL zur Eingruppierung der Oberärzte bedürfen immer wieder der Auslegung der Arbeitsgerichte. Seit den Entscheidungen des Vierten BAG-Senats vom 9. Dezember 2009 kann jedoch kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die „medizinische Verantwortung“ im Sinne der Entgeltgruppe Ä 3, erste Fallgruppe des TV-Ärzte u.a. die Unterstellung von Fachärzten der Entgeltgruppe Ä 2 erfordert. Mit dem zitierten Urteil hat das BAG zudem klargestellt, dass eine spätere ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung einer Oberärztin bei unveränderter Tätigkeit nicht auf die Zeit vor dieser Übertragung zurückwirkt.

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