24.11.2010

 

Der Elternunterhalt wird in einer alternden Gesellschaft mit immer mehr pflegebedürftigen Menschen an erheblicher Bedeutung gewinnen. Die Eigeneinnahmen der Betroffenen einschließlich des einzusetzenden Vermögens werden in einer Vielzahl der Fälle die Heim- sowie Pflegekosten auch unter Berücksichtigung der Pflegeversicherung nicht vollständig abdecken können. Die Lücke zwischen den Kosten sowie den Eigeneinnahmen hat der Sozialhilfeträger zu schließen. Aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs von Unterhaltsansprüchen kann der Sozialhilfeträger seine Kosten – jedenfalls in Höhe der auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche – gegenüber den Kindern der pflegebedürftigen Eltern liquidieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun Gelegenheit in zwei Entscheidungen zu wesentlichen Punkten des Elternunterhalts Stellung zu nehmen.

In der Entscheidung vom 15. September 2010 – XII ZR 148/09 – ging es um die Verwirkung von einem Unterhaltsanspruch einer Mutter gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Sohn.

Die Mutter leidet an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik sowie einhergehende Antriebschwäche und Wahnideen. Infolge dieser psychischen Erkrankung konnte sich die Mutter nur in den ersten 12 Jahren um die Erziehung und Versorgung des unterhaltsverpflichteten Sohnes kümmern, wobei es auch in diesem Zeitraum erhebliche Unterbrechungen wegen stationärer Krankenhausaufenthalte gab. Seit spätestens 1977 – der unterhaltsverpflichtete Sohn war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt – bestand kein Kontakt mehr zwischen Mutter und Sohn, mit Ausnahme gelegentlicher Zusammentreffen auf Familienfeiern. Der Sozialhilfeträger, der für die Kosten der Mutter in dem Pflegeheim aufkam, nahm den Sohn auf Unterhalt in Anspruch. Der Sohn wendete Verwirkung des Unterhalts aus zivilrechtlichen – sowie sozialrechtlichen Gründen ein. Die Einwendungen des Sohnes hatten keinen Erfolg.

Der Unterhalt eines Elternteils ist verwirkt, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind „gröblich vernachlässigt hat“ oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Kind schuldig gemacht hat.

Die Mutter hat einmalig die Kleider des Beklagten zerschnitten, einen Waschzwang beim Beklagten verursacht und ihn mehrfach (offenbar zusammen mit Geschwistern) aus der Wohnung ausgeschlossen, ohne dass hierfür konkrete Anlässe der Kinder vorgelegen haben.

Nach Auffassung des BGH liege in diesem Verhalten keine „gröbliche“ Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten der Mutter. Die Mutter habe nicht aus Gehässigkeit oder Bösartigkeit gehandelt, sondern aufgrund ihrer Erkrankung. Wegen dieser Erkrankung konnte die Mutter ihre Betreuungsleistungen nicht angemessen erbringen. Ebenso wie bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sei bei einer psychischen Erkrankung die fehlende Betreuungsfähigkeit kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten.

Eine vorsätzlich schwere Verfehlung lag nach Auffassung des BGH ebenfalls nicht vor, da die Mutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Eine sozialrechtliche Verwirkung liege ebenfalls nicht vor. Eine sozialrechtliche Verwirkung käme nur in Betracht, wenn die Unterhaltszahlungen zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen führen würde, sein eigener Unterhalt aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gefährdet wäre oder wenn der Unterhaltspflichtige vor Eintritt der Sozialhilfe den Berechtigten über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat. Keine dieser Fallgruppen lag nach Auffassung des BGH hier vor.

Der beklagte Sohn hat zwar behauptet, dass die Erkrankung der Mutter ihrerseits auf die Kriegserlebnisse des Vaters (d.h. des Großvaters des beklagten Sohnes) zurückzuführen seien, so dass eine Einstandspflicht des Staates vorliege, da dieser schließlich den Großvater als Soldat rekrutiert habe habe. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung des Beklagten als „Behauptung ins Blaue“ zurückgewiesen und nicht weiter gewürdigt. Der BGH hatte gegen diese Wertung des OLG nichts eingewendet.

Die Entscheidung vom 28. Juli 2010 – XII ZR 140/07 – betraf die Berechnung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens. Der BGH hat Besonderheiten des Elternunterhalts im Vergleich zum „normalen“ Kindes- bzw. Ehegattenunterhalt hervorgehoben; zudem hat er der Praxis ein Berechnungsschema vorgegeben, nach dem der Elternunterhalt ermittelt werden kann.

Die wesentlichen Unterschiede bei der Ermittlung des Elternunterhalts gegenüber dem Kindes- sowie Ehegattenunterhalt sind:

  • beim Elternunterhalt kann eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttos geltend gemacht werden, im Gegensatz zu 4 % beim Kindes- sowie Ehegattenunterhalt;
  • übliche Versicherungen (etwa Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen) sind auch beim Elternunterhalt nicht zu berücksichtigen (ebenso wie beim Kindes- und Trennungsunterhalt), unabhängig davon ob diese Verpflichtungen schon vor der Inanspruchnahme zum Elternunterhalt bestanden, das OLG Köln hatte in 2002 noch gegenteilig entschieden;
  • beim Elternunterhalt ist bei Wohnungs- oder Hauseigentum nicht die objektive Marktmiete zur Ermittlung des Wohnwertes zugrundezulegen, sondern nur die ersparte Miete für eine nach den gegebenen Verhältnissen angemessene eigene Wohnung. Beim Ehegattenunterhalt gilt dieses Privileg der ersparten Miete nur bis zur Zustellung des Scheidungsantrages, ab Zustellung des Scheidungsantrages ist beim Ehegattenunterhalt mit der objektiven Miete zu rechnen;
  • die Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen sowie seines Ehegatten sind erheblich höher als beim Kindes- oder Trennungsunterhalt. Nach gegenwärtigem Stand der Düsseldorfer Tabelle betragen der Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten mindestens 1.400,00 € sowie des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebende Ehegatten mindestens 1.050,00 €. Die Selbstbehalte beim Kindes- sowie Trennungsunterhalt liegen erheblich darunter (zwischen 770,00 € und 1.100,00 €).

Für die Ermittlung des für den Elternunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Pflichtigen bei einer noch bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem einen Ehegatten hat der BGH folgende abstrakte Formel vorgegeben:

„Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrages um eine in der Regel mit 10 % zu bemessene Haushaltsersparnis vermindert (…). Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.“

In eine Formel umgesetzt:

 

Einkommen des Unterhaltspflichtigen

zuzüglich Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau

= Familieneinkommen                                                                 

abzüglich Familienselbstbehalt (1.400,00 € für Pflichtigen zuzüglich 1.050,00 € für Ehegatten)                  

abzüglich 10 % Haushaltersparnis                                             

Zwischensumme

Zwischensumme geteilt durch 2

zuzüglich Familienselbstbehalt

ergibt den individuellen Familienbedarf

Ermittlung des Anteils des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der Nettoeinkünfte der Ehegatten zueinander (= Anteil des Unterhaltspflichtigen am Familienbedarf )

Einkommen des Unterhaltspflichtigen                                       

abzüglich Anteil des Unterhaltspflichtigen am Familienbedarf

ergibt endgültig den Betrag, der für den Elternunterhalt einsetzbar ist.

 

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