26.11.2010

Am 31.12.2010 läuft die vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.10.2009 (IV C 4-S 2121/07/0010) gewährte Schonfrist zur Satzungsanpassung aus. Vereine, die Vorständen Vergütungen gewähren und deren Satzungen solche Vergütungen nicht ausdrücklich erlauben, droht dann der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Hintergrund:

Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 EUR hat viele Vereine veranlasst, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wird eine Vergütung aber ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Finanzverwaltung hatte in 2009 aber eine Schonfrist zur Satzungsanpassung erlassen, die zum Jahresende endgültig ausläuft.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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