In den vergangenen Jahren ist eine Reihe von Entscheidungen der für Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse zuständigen Senate des Bundesgerichtshofes zu der Frage ergangen, unter welchen Voraussetzungen eine Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf einen Mieter im Rahmen eines Formularmietvertrages zulässig ist. Die vorgenannte Rechtsprechung hatte zur Folge, dass sich solche Vermieter, deren Verträge unwirksame Schönheitsreparaturklauseln enthielten, mit Schadenersatzforderungen ihrer Mieter konfrontiert sahen bzw. sich derzeit noch sehen.

Nunmehr hat das AG Berlin-Schöneberg in Übereinstimmung mit dem LG Freiburg entschieden, wann Bereicherungsansprüche eines Mieters, der infolge einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel Aufwendungen auf die Mietsache vorgenommen hat, verjähren.

In den Entscheidungen des AG Berlin-Schöneberg vom 16.04.2010 und des LG Freiburg vom 15.07.2010 ist unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2008 (VIII ZR 133/07NZM 2008, 519) ausgeführt, dass es sich bei den Kosten, die einem Mieter entstehen, weil er Schönheitsreparaturen auszuführt, welche eigentlich dem Vermieter obliegen, um Aufwendungen im Sinne des § 548 BGB handelt. Dies führt dazu, dass ein dahingehender Bereicherungsanspruch des Mieters innerhalb der kurzen Frist des § 548 Abs. 2 BGB, d.h. sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, verjährt.

Die aktuelle Rechtsprechung zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen des Mieters ist unter dem Gesichtspunkt einer zeitnahen Abwicklung beendeter Mietverhältnisse und damit der Schaffung von Rechtsklarheit zwischen den ehemaligen Parteien eines Mietvertrages zu begrüßen.

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