01.12.2010

Anordnung der Wohnungsdurchsuchung aufgrund des sich aus der Auswertung der angekauften Steuerdaten-CD ergebenden Anfangsverdachts

Keine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG

Kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rechtsstaatprinzip und die verfassungsrechtliche Rechtschutzgarantie

Nach einer am 30. November 2010 veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat das BVerfG durch Beschluss vom 9. November 2010 (Az.: 2 BvR 2101/09) entschieden, der erforderliche Anfangsverdacht für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung könne auch auf Daten gestützt werden, die ein Informant aus Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland verkauft habe. Ein Verstoß gegen Grundrechte sei, so das BVerfG, nicht gegeben.

Die Beschwerdeführer sind Beschuldigte in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2002 bis 2006. Auf Antrag des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ordnete das zuständige Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführer an. Der durch die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbehörden dargelegte Anfangsverdacht wurde auf die ausgewerteten Daten einer durch die Bundesrepublik Deutschland gekauften Steuerdaten-CD aus Liechtenstein gestützt. Nach der Auswertung der Steuer-CD sollen durch die Beschwerdeführer Steuern in Höhe von 16.390,00 € bis zu 24.270,00 € verkürzt worden sein.

Nach Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft legten die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Nachdem auch das zuständige Landgericht die Beschwerden gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet verwarf, legten die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein. Sie rügten die Verletzung ihres Rechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Rechtsstaatprinzip und der Rechtschutzgarantie sowie die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Verfassungsbeschwerde sei schon unzulässig, biete darüber hinaus aber auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Tatsache, dass die Gerichte den für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht auch auf die Erkenntnisse der Auswertung der aus Liechtenstein stammenden Steuer-CD gestützt hätten, sei nicht als verfassungswidrig zu beanstanden. Denn im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Verwertung der ausgewerteten Daten stehe nicht die Frage im Raum, ob ein Beweisverwertungsverbot einschlägig sei. Die Frage der Zulässigkeit der unmittelbaren Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln betreffe lediglich die Feststellung der Schuldfrage im Strafverfahren.

Im Streitfall sei jedoch vielmehr die Vorauswirkung von Verwertungsverboten, die in den größeren Zusammenhang der sog. Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gehört, entscheidend. Tatsachen, welche die Annahme einer Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots begründen könnten, sah das BVerfG nicht. Der sich aus den gekauften Steuerdaten ergebenden steuerstrafrechtliche Anfangsverdacht rechtfertige daher den Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. GG.

Unabhängig davon, bestehe auch schon von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhaltes, dass im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets als unzulässig zu beurteilen wäre. Ein Beweisverwertungsverbot sei von Verfassungs wegen nur – ohne weitere Abwägung der widerstreitenden Interessen – bei einem schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß, bei dem die Grundrechte planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden seien, anzunehmen. Ein „absolutes“ Beweisverwertungsverbot ergebe sich unmittelbar aus den Grundrechten nur in den Fällen, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt sei.

Eine Verletzung des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung verneinte das BVerfG. Denn die durch die Strafermittlungsbehörden verwendeten Steuerdaten betrafen lediglich die geschäftlichen Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten. Die Frage, ob die von einem Informant im Zusammenhang mit dem Verkauf der Steuer-CD erlangten Daten schon von vornherein ein Verwertungsverbot begründen, da eine Straftat des Informanten zugrundeliegt, sei unerheblich.

Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass es sich bei den durch die Beschwerdeführern unterstellten Rechtsverletzungen um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handele, bei denen die Grundrechte der Beschwerdeführer planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden seien.

Fazit

Das BVerfG verneint ein Verwertungsverbot im Falle der Verwertung der Daten einer durch die Bundesrepublik Deutschland gekauften Steuerdaten-CD aus Liechtenstein. Es hat die Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur – ordentlichen – Entscheidung angenommen.

Die deutschen Gerichte entscheiden grundsätzlich im Wege einer Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den entgegenstehenden Grundrechten der Betroffenen über die Zulässigkeit der Verwertung von Daten, d.h. über das Bestehen eines Verwertungsverbots im Strafverfahren. Zu der Verwertung der Steuerdaten-CD wird eine rege Diskussion geführt. Der Beschluss des BVerfG bestätigt nun einmal mehr die Haltung der deutschen Fachgerichte, die auch in diesem Zusammenhang bisher an der sog. Abwägungslehre festgehalten haben. Berücksichtig man allerdings die Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland durch den Ankauf verschiedener Steuerdaten-CD in den vergangenen Monaten einem neuen Informationsmarkt des Steuerdaten-Handels im eigenen Interesse mehr und mehr Nährboden verschafft, so muss das Abwägungsergebnis des BVerfG hinterfragt werden. Die Diskussion bleibt spannend und der Rechtsweg sollte nicht gescheut werden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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