Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 nicht zur Entscheidung angenommen. Das geht aus den Beschlüssen vom 30.10.2010 hervor, die allerdings erst jetzt veröffentlicht wurden.

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien.

Der Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens – darunter Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Produktionsunternehmen -, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die gesetzliche Ausgestaltung der
Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei. Diskriminierend sei es ferner, dass das Familienheim zwar für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde. Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennbar selbst betroffen sind.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.

Dieses Erfordernis der Selbstbetroffenheit ist hier nicht erfüllt, da nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer als Erblasser von dem Erbschaftsteuergesetz in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt GG), selbst betroffen werden. Die Erbschaftsteuer belastet die Bereicherung des Erben; der Nachlass als solcher ist nicht Besteuerungsgegenstand. Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, d. h. die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden darf. Jedoch vermag nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen
Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen.

Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Die Beschwerdeführer tragen auch nicht plausibel vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle Anreizfunktion der Erbschaftsteuer berufen, ist ihrem Vorbringen nicht konkret zu
entnehmen, dass sie bei einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer in anderer Weise testieren würden. Zudem haben die Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn Erben können vorversterben, das Erbe ausschlagen oder sich gar zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen.

Hinweis für die Praxis

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil es ihm nicht ausreichte, dass die künftigen Erblasser sich wegen einer potenziellen Steuerbelastung ihrer Erben schon in ihren Rechten verletzt sahen, ohne dass es zu einer Vermögensverschiebung gekommen war.

Das bedeutet allerdings nicht umgekehrt, dass das derzeit geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungsgemäß ist. Dazu hat das BVerfG sich nämlich überhaupt nicht geäußert.

Die konkret Betroffenen, d.h. Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkte, können und sollten sich daher trotzdem gegen entsprechende Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide zur Wehr setzen, wenn sie der Auffassung sind, das geltende Recht sei verfassungswidrig – wofür nach wie vor beachtliche Gründe sprechen.

 

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