14.12.2010 -

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der bislang kontrovers diskutierten Frage befasst, ob ein Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut, der „nur“ einen hälftigen Versorgungsauftrag im Sinne des § 19a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erfüllt, gleichzeitig einer vollzeitigen anderweitigen Tätigkeit nachgehen kann. Das ist, so das BSG in seinem Urteil vom 13.10.2010, nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Psychotherapeut eine halbe Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung beantragt. Diese war ihm nur unter der Maßgabe erteilt worden, dass er seine Dienstzeit bei einem gleichzeitig fortbestehenden Beamtenverhältnis auf maximal 26 Wochenstunden reduziere. Der dagegen gerichtete Widerspruch sowie die Klage des Psychotherapeuten blieben erfolglos.

Ebenso wie die Vorinstanz konnte sich das BSG der Auffassung des Klägers, er könne zumindest bis zu 33 Wochenstunden anderweitig tätig sein, nicht anschließen.

Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag im Sinne des § 19a Ärzte-ZV könne nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, könne unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Berufungsausschuss und das Sozialgericht, ausgehend von der Rechtsprechung des BSG, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden dürfe, jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben einer Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis 26 Wochenstunden ansähen.

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