03.04.2002

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Dezember 2001 entschieden, dass die Entgegennahme eines umgeleiteten Anrufs durch einen eigentlich unzuständigen Mitarbeiter zu einem Zugang der Willenserklärung beim Unternehmen bzw. beim zuständigen Mitarbeiter führt. Nach der Verkehrsanschauung gelte der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter, unabhängig von seiner Stellung im Unternehmen, als ermächtigt, Willenserklärungen für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen; der zuständige Mitarbeiter könne sich bei Eingang von rechtlich relevanten Mitteilungen nicht darauf berufen, dass ihm die Informationen nicht zugegangen seien.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kälte- und Wärmetechnik, das bei der Beklagten Arbeiten an deren Heizungsanlage ausgeführt und dabei insbesondere die Hähne ausgetauscht und diese neu eingedichtet hatte. Nachdem die Arbeit beanstandungslos abgenommen worden war, bemerkte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass ein Hahn tropfte. Er rief deshalb zweimal bei der Klägerin an und forderte dabei eine Beseitigung des Mangels. Obwohl er dabei jeweils die Durchwahl des für das Bauvorhaben zuständigen Mitarbeiters der Klägerin B. gewählt hatte, wurden die Anrufe aber von anderen Mitarbeitern der Klägerin entgegengenommen. Rund zwei Wochen nach dem ersten Anruf brach die zuvor nur tropfende Flachdichtung, wodurch große Mengen Heißwasser aus der Rohrleitung austraten und den Boden überschwemmten. Hierbei entstand ein Schaden von rund 77.500 Euro. Die Klägerin hingegen verlangte von der Beklagten den nach Grund und Höhe unstreitigen restlichen Werklohn in gleicher Höhe. Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Die hiergegen gerichtete Revision zum BGH hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

 

 

Die Entscheidung:
Die Beklagte kann nach Ansicht des BGH gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht aus positiver Vertragsverletzung haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klägerin die Aufforderung zur Nachbesserung zugegangen. Die von einem Kaufmann mit der Bedienung eines Telefonanschlusses beauftragten Angestellte sind kraft Verkehrsanschauung als Empfangsboten anzusehen. Zwar kann im Einzelfall bei untergeordneten Mitarbeitern die Stellung als Empfangsbote fehlen. Das gilt aber nicht, wenn auf solche Mitarbeiter die Anrufe für einen für den Empfang bestimmter Willenserklärungen zuständigen Mitarbeiter umgeleitet werden. Bei einer solchen Umleitung sind die Mitarbeiter, die den Anruf entgegennehmen, unabhängig von ihrer Stellung im Unternehmen als empfangsbevollmächtigt anzusehen.

 

Verfasser: Daniel Möller

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