20.12.2010

Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 16.12.2010 hat der Deutsche Bundestag am 16.12.2010 über einen durch die Fraktion der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf zum Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) verhandelt. Nach dem Entwurf zu dem geplanten Schwarzgeldbekämpfungsgesetz soll die Regelung des § 371 AO zur strafbefreienden Selbstanzeige wie folgt neu gefasst werden:

(1) Wegen Steuerhinterziehung nach § 370 wird nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
c) e
in Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.
die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ihrerseits unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne des § 370 Absatz 1 Nummer 1 enthält und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

 

Wird das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wie durch den Entwurf vorgesehen verabschiedet, so soll dies das Ende der sog. Teilselbstanzeige bedeuten. Die CDU/CSU und FDP führen zur Begründung ihres Entwurfes aus, in der jüngsten Vergangenheit seien im Steuerstrafrecht eine Flut von Selbstanzeigen festzustellen gewesen. Dies habe zu einem erheblichen Teil auf dem Ermittlungsdruck, der durch den Ankauf von Datenträgern aus dem Ausland entstanden sei, die Daten enthalten, mit denen Steuerdelikte zum Nachteil des deutschen Fiskus nachgewiesen werden können, beruht. Dabei sei aufgefallen, dass sich die Anzeigen häufig ausschließlich auf das durch Medienveröffentlichungen bekannt gewordene Herkunftsland des Datenträgers sowie die dort genannten Geldinstitute beschränkt habe. Dies führe zu der Annahme, dass die Selbstanzeige von Steuerhinterziehern im Rahmen einer „Hinterziehungsstrategie“ missbraucht werde und in diesen Fällen gerade nicht dazu diene, alle Steuerhinterziehungen anzuzeigen.
Vor diesem Hintergrund sei eine rasche Beseitigung der festgestellten Defizite notwendig − so die Begründung der CDU/CSU und FDP − um den Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Die Neuregelung der Selbstanzeige solle dazu dienen, für die Zukunft das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen. Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige habe sich in der Vergangenheit jedoch grundsätzlich bewehrt. Alternativen zu der vorstehend dargestellten Neufassung des § 371 AO, so der Entwurf, sehen die Fraktionen nicht.

Strafbefreiende Selbstanzeige nach bisherigem Recht nur noch bis zum 31.12.2010?

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat parallel dazu mit Pressemitteilung vom 16.12.2010 darauf hingewiesen, die Möglichkeit der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige bestehe nur noch bis zum 31.12.2010. Lediglich im Falle der Abgabe der Selbstanzeige bis zum 31.12.2010 bewege sich der Steuerpflichtige noch im Rahmen des bisher geltenden Rechts.
Darüber hinaus kann der Pressemitteilung der OFD Koblenz entnommen werden, dass die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Deutschland zu einem Revisionsabkommen zu dem mit der Schweiz bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen derzeit noch schweben. Im Herbst 2010 ist durch Pressemitteilungen bekannt geworden, dass die Finanzminister der Schweiz und Deutschland über die Einführung einer sog. Abgeltungssteuer für die in der Schweiz erzielten Kapitalerträge deutscher Steuerpflichtiger verhandeln. Konkrete Inhalte dieses Revisionsprotokolls sind noch nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Fraglich ist insbesondere, ob die geplante Abgeltungssteuer nur für zukünftig in der Schweiz vereinnahmte Kapitalerträge Geltung haben soll oder aber auch sog. Altfälle der letzten 10 Jahre erfassen wird. Ungeklärt ist auch, ob – unterstellt, sog. Altfälle werden erfasst – mit der Zahlung der Abgeltungssteuer für sog. Altfälle eine Amnestie verbunden sein wird. Offen ist darüber hinaus, wie sich das Verfahren zur Erhebung der Abgeltungssteuer gestalten und wie hoch der Abgeltungssteuersatz ausfallen wird.

Praxishinweis

Seit dem Urteil des BGH vom 20.05.2010 sind die sog. Teilselbstanzeige sowie die Existenzberechtigung der strafbefreienden Selbstanzeige im Generellen in der Politik, den Medien und der Fachliteratur stark umstritten. Die Diskussion wird anlässlich der in der nahen Zukunft anstehenden finanzpolitischen Entscheidungen zum Revisionsprotokoll zwischen Deutschland und der Schweiz sowie der Diskussion des Deutschen Bundestags zum (nationalen) Schwarzgeldbekämpfungsgesetz nicht abebben.
In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder der Vorteil der strafbefreienden Selbstanzeige. Dies insbesondere in den Fällen des Erwerbs von Todes wegen, bei denen Bestandteil des Nachlasses auch ein „Schwarzgeldkonto“ in der Schweiz, in Luxemburg oder Liechtenstein ist. Der Erbe kann sich hier auf dem legitimierten Weg der strafbefreienden Selbstanzeige des durch den Erblasser verursachten Steuerstraftatbestandsvorwurfs entledigen.
Problematisch ist – nicht zuletzt in vorstehend benannten Fällen − der in dem Entwurf der CDU/CSU und der FDP gewählte Anknüpfungspunkt – der die Rechtzeitigkeit der strafbefreienden Selbstanzeige in der Zukunft ausschießen soll – der subjektiven Würdigung des Sachverhaltes durch den Steuerpflichtigen. Zukünftig soll es an der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige fehlen, wenn „der Täter wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“, dass die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der bisherigen unrichtigen Angaben ihrerseits unrichtig oder unvollständig sind. Damit soll für alle Fälle, in denen der Täter lediglich ein Teilsachverhalt als bisher unversteuert aufdeckt und nicht sämtliche unversteuerte Sachverhalte – die noch nicht verjährt sind – aufdeckt, die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfallen lassen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die derzeitige Diskussion zu der Frage führt, ob die „Vollständigkeit“ der Selbstanzeige sich lediglich auf Veranlagungszeiträume oder/und Einkunftsarten bezieht. Für die Beratungspraxis wird der Umfang der erforderlichen Sachverhaltsaufarbeitung aus diesem Grunde zunehmen.
Zurückzuweisen ist die Aussage der OFD Koblenz. Die Motive, die die OFD Koblenz zur Herausgabe der Pressemitteilung bewegt haben, mögen dahinstehen. Festzuhalten bleibt, dass bis zu einer Verabschiedung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes durch den Deutschen Bundestag die derzeit gültige Rechtslage weiterhin Geltung haben wird. Insbesondere im Strafrecht − wie auch im Steuerstrafrecht − gilt es den Bestimmtheitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Rückwirkungsverbots des Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten. Strafrechtlich verfolgt werden kann eine Tat oder auch ein Sachverhalt nur dann, wenn er vorher qua Gesetz definiert war.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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